3170 Die Finanzgewalt.
Beteiligten die Benutzung gewisser öffentlicher Anstalten
gewährt werden soll, öffentlicher Niederlagen z. B., wobei sie dem
geregelten Gang dieser Anstalten sich zu fügen und Gebühren zu
entrichten haben. Sie unterliegen so weit den Vorschriften der
Anstaltsordnung, die sich hier mit den finanzrechtlichen Vor-
schriften verbinden. Auch die sind keine Rechtssätze, sondern
Ausflüsse des besonderen Gewaltverhältnisses, das sich bei solcher
Anstaltsbenützung entwickelt. Darüber ist in der Lehre von
diesem Rechtsinstitut (unten $ 52, II) das Nähere zu sagen '!!.
Dazu kommt aber in noch größerem Umfang eine dritte Art
von rechtlich bestimmender Einwirkung. Sie richtet sich nicht
gegen die Dienstpflichtigen und ist auch nicht daran gebunden,
daß dem Betroffenen irgendeine Benutzung von öffentlichen
Mitteln, Gebäuden oder Verwahrungsgelegenheiten gewährt sei.
Voraussetzung ist lediglich, daß er mit Rücksicht auf seine
Steuerpflicht und mit Rücksicht auf seine Waren, an welche
diese sich geknüpft hat oder knüpfen soll, einer besonderen
Überwachung von Seiten der Finanzverwaltung unterstellt
ist. Kraft dieses Verhältnisses kann ihm dann vorgeschrieben
werden, was er zur Erfüllung des Zweckes, dem es dient, nämlich
zur Sicherung der Steuer, zu tun und zu lassen und zu dulden
hat. Es können ihm insbesondere Befehle gegeben werden. Diese
Befehle werden in allgemeine Regeln gefaßt und zusammen mit
jenen für dieselbe steuerliche Einrichtung bestimmten Dienst-
vorschriften und etwaigen Anstaltsordnungen in einem und dem-
selben „Regulativ“ kundgegeben. Sie wollen, wie diese, keine
Rechtssätze sein, sondern Ausflüsse eines besonderen Gewalt-
verhältnisses, in welches der Angeredete getreten ist. Es ist
selbständiger Art gegenüber den beiden schon erwähnten und ge-
hört hierher in die Lehre von der Finanzgewalt: es gründet sich
auf die besondere finanzrechtliche Überwachungsgewalt,
welcher die Einzelnen unterworfen werden können 1%,
11 Die Niederlageordnung v. 5. Juli 1888 enthält neben den Vor-
schriften zur Sicherung des Zolles auch solche, die sich auf die Beschaffenheit,
Verpackung und Besorgung der niederzulegenden Waren und die Benutzung
der öffentlichen Aufbewahrungsanstalt als solcher beziehen. ($ 4, $ 16fi.) —
Die Hafenregulative, auf welche Ver.Zollges. $ 90 verweist, verbinden
gleichfalls Vorschriften über richtige Benutzung der Einrichtungen mit
solchen für die Sicherung des Zolles; die „Grundbestimmungen für die
Hafenordnungen“, die der Bundesrat dazu erlassen hat (R.Zentr.Bl. 1889
N. 241), betonen natürlich die letztere Seite.
12 Unser Ergebnis stimmt im wesentlichen überein mit den Ausführungen