Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

3170 Die Finanzgewalt. 
Beteiligten die Benutzung gewisser öffentlicher Anstalten 
gewährt werden soll, öffentlicher Niederlagen z. B., wobei sie dem 
geregelten Gang dieser Anstalten sich zu fügen und Gebühren zu 
entrichten haben. Sie unterliegen so weit den Vorschriften der 
Anstaltsordnung, die sich hier mit den finanzrechtlichen Vor- 
schriften verbinden. Auch die sind keine Rechtssätze, sondern 
Ausflüsse des besonderen Gewaltverhältnisses, das sich bei solcher 
Anstaltsbenützung entwickelt. Darüber ist in der Lehre von 
diesem Rechtsinstitut (unten $ 52, II) das Nähere zu sagen '!!. 
Dazu kommt aber in noch größerem Umfang eine dritte Art 
von rechtlich bestimmender Einwirkung. Sie richtet sich nicht 
gegen die Dienstpflichtigen und ist auch nicht daran gebunden, 
daß dem Betroffenen irgendeine Benutzung von öffentlichen 
Mitteln, Gebäuden oder Verwahrungsgelegenheiten gewährt sei. 
Voraussetzung ist lediglich, daß er mit Rücksicht auf seine 
Steuerpflicht und mit Rücksicht auf seine Waren, an welche 
diese sich geknüpft hat oder knüpfen soll, einer besonderen 
Überwachung von Seiten der Finanzverwaltung unterstellt 
ist. Kraft dieses Verhältnisses kann ihm dann vorgeschrieben 
werden, was er zur Erfüllung des Zweckes, dem es dient, nämlich 
zur Sicherung der Steuer, zu tun und zu lassen und zu dulden 
hat. Es können ihm insbesondere Befehle gegeben werden. Diese 
Befehle werden in allgemeine Regeln gefaßt und zusammen mit 
jenen für dieselbe steuerliche Einrichtung bestimmten Dienst- 
vorschriften und etwaigen Anstaltsordnungen in einem und dem- 
selben „Regulativ“ kundgegeben. Sie wollen, wie diese, keine 
Rechtssätze sein, sondern Ausflüsse eines besonderen Gewalt- 
verhältnisses, in welches der Angeredete getreten ist. Es ist 
selbständiger Art gegenüber den beiden schon erwähnten und ge- 
hört hierher in die Lehre von der Finanzgewalt: es gründet sich 
auf die besondere finanzrechtliche Überwachungsgewalt, 
welcher die Einzelnen unterworfen werden können 1%, 
11 Die Niederlageordnung v. 5. Juli 1888 enthält neben den Vor- 
schriften zur Sicherung des Zolles auch solche, die sich auf die Beschaffenheit, 
Verpackung und Besorgung der niederzulegenden Waren und die Benutzung 
der öffentlichen Aufbewahrungsanstalt als solcher beziehen. ($ 4, $ 16fi.) — 
Die Hafenregulative, auf welche Ver.Zollges. $ 90 verweist, verbinden 
gleichfalls Vorschriften über richtige Benutzung der Einrichtungen mit 
solchen für die Sicherung des Zolles; die „Grundbestimmungen für die 
Hafenordnungen“, die der Bundesrat dazu erlassen hat (R.Zentr.Bl. 1889 
N. 241), betonen natürlich die letztere Seite. 
12 Unser Ergebnis stimmt im wesentlichen überein mit den Ausführungen
	        
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