Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

372 Die Finanzgewalt. 
Finanzen dienliche Verwaltungsmaßregeln getroffen werden sollen, 
bindend für jeden, der mit seiner Person und vor allem mit seinen 
Sachen sich hineinbegibt '*. 
Der Eintritt in diesen Bereich kann dann jedesmal frei- 
willig erfolgen wegen der Vorteile, welche der Staat durch die 
mit solchen Überwachungsmaßregeln ausgestattete Einrichtung dem 
Beteiligten bietet; dann mag man das Gewaltverhältnis, außer auf 
das Gesetz, auch noch auf Unterwerfung zurückführen ’®, 
Der Staat kann aber auch, unmittelbar durch Gesetz oder durch 
Anordnung seiner gesetzlich ermächtigten Behörden, diese Über- 
wachungsgewalt über die bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen 
der Einzelnen verhängen, als eire diesen auferlegte Be- 
schränkung !®, Dann sind diese immer noch in der Lage, sich der 
Freiheitsminderung zu entziehen, wenn sie die fraglichen Unter- 
nehmungen und Betriebe unterlassen. Allein das ist keine bessere 
Freiheit als die, mit welcher man der Baupolizei sich entziehen 
kann, indem man nicht baut. 
4. Wenn das Gesetz über die Zuständigkeit für die hier 
zu erlassenden Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt hat, ist 
jede Finanzbehörde für ihr Gebiet dafür zuständig, außerdem. aber 
immer der Bundesrat nach Reichs-Verf. Art. 7 Ziff. 2. Dieser 
bleibt auch daneben noch zuständig, wenn nach ausdrücklichem 
Gesetz die örtliche Finanzbehörde die Ordnung erlassen soll. Und 
stets geht das von ihm Geordnete allen behördlichen Ordnungen vor "", 
44 Insofern hier immer ein gesetzlicher Hinweis auf solche Vorkehrungen 
dahinter steht, ist es in gewissem Maße richtig, wenn Haenel, St.R. I, S. 287 
Note 15, sagt: es handle sich hier immer um „Ausübung in Rechtssätzen be- 
gründeter subjektiver obrigkeitlicher Rechte“. — Das Ver.Zollges. hat vielerlei 
Ausdrücke, um die Beziehungen zu kennzeichnen, in welchen das Gewaltver- 
hältnis Platz greift: es soll für diese Fälle „das zu beobachtende Verfahren“ 
geregelt werden (3 58, $ 90), oder die „zollamtliche Behandlung“ ($ 73), die 
„Behandlung des Verkehrs“ ($ 91); „die Bedingungen der Benutzung“ (8 106) 
sollen bestimmt werden oder „der Bewilligung“ ($ 110), die „Bedingungen und 
Kontrollen“ ($ 118); der Verkehr oder Betrieb ist „den vorzuschreibenden Kon- 
trollen unterworfen“ ($ 124 Abs. 3). 
!5 Das sind die Fälle der Inanspruchnahme der verschiedenen Vorkeh- 
rungen, mit welchen das Gesetz „Steuererleichterung“ verbunden hat: Be- 
gleitscheine, zollfreie Niederlagen, Veredelungsverkehr u. s. w. Vgl. über diese 
Dinge oben $ 29. 
’® Das kann geschehen im Zusammenhang mit der Verhängung einer 
schwebenden Steuerpflicht über die Waren in gewissen Herstellungs- und 
Aufbewahrungsräumen; vgl. oben $ 29 Note 20 und hier Note 12. Aber auch 
ohne das; Ver.Zollges. $ 124 Abs. 9. 
% Nach Ver.Zullges. $ 90 sind die einzelnen Hafenordnungen „unter Be-
	        
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