376 Die Finanzgewalt.
wird dabei ersetzt durch die Einwilligung des Betroffenen. Also
das Gesetz droht die Strafe selbst nicht an, noch ermächtigt es
die Behörde zu solcher Strafsetzung. Die Strafbestimmung erfolgt
auch nicht kraft eines begründeten Gewaltverhältnisses; das würde
dazu nicht ausreichen. Anderseits unterwirft sich der Betroffene
hier nicht dem Strafausspruch; es handelt sich um eine Unter-
werfung unter die Strafdrohung, die Strafsetzung für den künftigen
Fall; kraft dieser auf Grund der Unterwerfung geschehenen Straf-
setzung erfolgt dann bei Verwirklichung des bezeichneten Tat-
bestandes der Strafausspruch, der einer weiteren Unterwerfung
nicht bedarf.
Dieser Zusammenhang wird durch den Ausdruck „Vertrags-
strafe“ und den dadurch angerufenen Vergleich mit dem zivilrecht-
lichen Rechtsinstitut anschaulich gemacht. Von Vertrag und über-
haupt von zivilrechtlichen Rechtsgeschäftsformen ist aber keine
Rede. Da der Boden des öffentlichen Rechtes nicht verlassen wird,
so kann es nur wieder der Verwaltungsakt auf Unterwerfung sein,
der seine Rechtsverhältnisse schaflende Kraft hier erweist. Diese
Art von Strafe geht aber ihren eigenen Weg, abseits von aller
Verwandtschaft mit dem gemeinen Strafrecht, dem wir im weiteren
zu folgen haben®.
II. Man unterscheidet zwei Arten von Finanzdelikten: die
Defraudation oder Hinterziehung und die sonstige Ver-
fehlung gegen die Sicherungsvorschriften, die mit einer „bloßen
Ordnungsstrafe“ bedroht ist und als Ordnungswidrigkeit be-
zeichnet werden mag.
Im Zollstrafrecht pflegt noch ein drittes Delikt in der Reihe
mit aufgezählt zu werden: die Kontrebande. Man versteht
darunter die strafbare Verletzung eines Verbotes der Ein- oder
ausfuhr: Loebe, Zollstrafrecht S. 165. Ähnlich Mineralöl-Zollordnung v.
15. Febr. 1906 $ 10 (Troje-Düffe, Ordnungen z. d. Zollges. III, S. 128),
Seefischerei-Zollordnung $ 19 (Troje-Düffe a. a. O. IV, S. 109).
® Die Verhängung der Vertragsstrafe wird allerdings wie bei den son-
stigen Zollstrafen durch Stratbescheid der Finanzbehörde geschehen; vgl.
unten II. — Nach der Begründung z. Seefischerei-Zollord. $ 19 wäre die
Meinung, daß man mit diesen Vertragsstrafen dem ausländischen Unternehmer
besser beikommen könne, während sonst „seine Strafverfolgung nicht möglich
sein wird“ (Troje-Düffe, Ordnungen IV, S. 109. Es ist also an eine Zivil-
klage vor den ausländischen Gerichten gedacht oder an Vollstreckbarerklärung
eines inländischen zivilgerichtlichen Urteile durch jene. Bei unserer eigent-
lichen Finanzstrafe würden sie allerdings nicht mithelfen. Sollten sie aber hier
die Verkleidung nicht auch durchschauen ?