$ 31. Die Finanzstrafe. 383
Daneben gibt es auch Rechtsvermutungen für die Schuld-
frage. Für gewöhnlich sind sie der Finanzgewalt entbehrlich;
die außerordentliche Strenge des Maßstabes, nach welchem das
Verschulden hier berechnet wird (vgl. oben n. 1), setzt sie ohne-
dies auch für den Beweis in die allergünstigste Lage. Ihren
Boden finden sie erst in den Fällen, wo der mit der Finanzstrafe
in Anspruch Genommene an der Tat selbst nicht unmittelbar be-
teiligt ist. Es gehört vor allem zu den Eigentümlichkeiten dieses
Strafrechts, daß hier auch Haftungen für die Straftat anderer
geordnet sind (vgl. unten IV). Wenn dabei immerhin wieder ein
gewisses Verschulden des Haftenden selbst vorausgesetzt wird, hat
das Gesetz es um der entfernteren Zusammenhänge willen not-
wendig gefunden, mit besonderen Vermutungen nachzuhelfen. Dies
geschieht dann dadurch, daß der gewerbliche Unternehmer, und
wer ihm gleichsteht, für das Finanzdelikt seiner Leute schlechthin
haftbar gemacht wird, wenn er nicht beweist, daß es ohne sein
Wissen verübt worden ist !”.
Das Finanzstrafrecht setzt aber unter Umständen auch eine
selbständige Strafe auf das Nichtverhindern der Tat eines
anderen. So vor allem zu Lasten des Unternehmers, in dessen
Räumen die strafbare Finanzwidrigkeit vorgekommen ist. Da wird
dann, damit die nötige Verschuldungsgrundlage gegeben sei, zum
Mindesten seine Kenntnis von dem Tatbestande und seine Un-
tätigkeit demgegenüber vorausgesetzt werden müssen. Das Gesetz
kann aber auch eine Vermutung für diese Kenntnis aufstellen und
einen Entlastungsbeweis verlangen '®.
IV. Die Finanzstrafe zeigt auch noch Eigentümlichkeiten in
der rechtlichen Natur ihrer Strafmittel.
Als solche erscheinen bei der Ordnungswidrigkeit Geldstrafen
daß eine solche beabsichtigt gewesen sei”. Ebenso dann auch Zuckerst.Ges.
v. 9. Juli 1887 8 43. Das bedeutete statt einer gesetzlichen Vermutung der
Hinterziehung zugunsten der Branntwein- und Zuckerleute das gerade Gegen-
teil. Zuckerst.Ges. v. 27 Mai 1896 $ 46 und Branntweinst.Ges. v. 15. Juli 1909
$ 114 kehrten dann ohne besondere Schwierigkeiten wieder zu der Formel des
Ver.Zollges. zurück.
IT Ver.Zollges. $ 153. Braust.Ges. v. 3. Juni 1906 $ 50: Der Brauerei-
besitzer haftet für seine Verwalter, Gehilfeır u. s. w., wenn er fahrlässig war
bei Anstellung und Beaufsichtigung; ist er selbst schon einmal wegen ab-
sichtlicher Braust.Defr. bestraft worden, so wird jene Fahrlässigkeit bei ihm
vermutet. So auch Branntweinst.Ges. v. 8. Juli 1868 $ 66; das Branntweinst.
Ges. v. 15. Juli 1909 $ 134 enthält diese eigentümliche Vermutung nicht mehr.
18 Spielkartenst.Ges. v. 3. Juli 1878 $ 10 Abs. 8,