Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

384 Die Finanzgewalt. 
in der gewohnten Gestalt, daß die erkennende Behörde innerhalb 
eines gesetzlichen Strafrahmens das Strafmaß den Umständen 
des Falles gemäß bestimmt. Außerdem sind schwerere Fälle, 
hervorgehoben, wie sie namentlich durch die besonders gefährliche 
Art der begangenen Hinterziehung sich kennzeichnen, bei welchen 
dann in derselben Weise auf höhere Geldstrafen und auf Freiheits- 
strafe erkannt werden soll. 
Im Mittelpunkte steht die eigentliche Hinterziehungsstrafe, 
mit ihrer ausgeprägten Sonderart sich scharf abhebend von dem 
gewohnten Bild der im gemeinen Recht zur Anwendung kommen- 
den Strafmittel. | 
Es handelt sich vor allem um Geldstrafen, die aber be- 
sonders bemessen werden; sie berechnen sich als ein Mehr- 
faches der „vorenthaltenen Abgabe“, genauer gesagt: des Ge- 
fälls, gegen das die Hinterziehung sich richtete, oder der Ver- 
kürzung, welche der Staat erlitt, wenn die Hinterziehung gelang. 
Die so gefundene Summe bildet den unverbrüchlichen Satz der 
Strafe, ohne Rücksicht auf das Maß der Schuld und sonstige 
Umstände über den Schuldigen zu verhängen, mit formaler Strenge, 
als hätte er diese Summe dem Fiskus weggenommen und sollte 
zur Rückerstattung gezwungen werden. Dazu kommt noch in 
wichtigen Fällen eine bedeutsame Verschärfung von der gleichen 
Natur: das ist die Einziehung „der Gegenstände, in bezug 
auf welche das Vergehen verübt worden ist“. Gemeint sind vor 
allem die Waren, wegen deren die Steuer zu entrichten war. 
Hier trifft nicht zu, was für das gemeine Strafrecht Sinn und 
Zweck einer solchen Maßregel ist: Sicherung des Strafzwecks 
und Verhütung fernerer strafbarer Handlung'?. Nicht auf Un- 
schädlichmachung, sondern auf den Wert dieser Sachen ist es ab- 
gesehen. Sie werden für den Fiskus verkauft, und wenn sie ihm 
mit dem daraus zu ziehenden Gewinne aus irgendeinem Grunde 
entgehen, tritt ein Anspruch gegen den Schuldigen auf Zahlung des 
Wertes an die Stelle ®°, 
Beide, Geldstrafe wie Einziehung, kommen also hier gleich- 
mäßig nicht bloß als ein Übel in Betracht, welches dem Straf- 
fälligen zugefügt wird, sondern zugleich und noch mehr als ein 
1 Olshausen, Stf.G.B. I, S. 132. 
80 Ver.Zollges. $ 155. Die Einziehung ist hier nicht, wie nach Stf.G.B. 
$ 40, Nebenstrafe, sondern Hauptstrafe, wie die Geldstrafe, steht sogar nach 
der Fassung des Gesetzes ($ 134) in erster Linie: Loebe, Zoll-Strf.R. 
Ss. 25, S. 171.
	        
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