Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

388 Die Finanzgewalt. 
Die formale Strenge des Zollstrafrechts und seiner Straf- 
mittel erhält dadurch die nötige Biegsamkeit. Das Ganze ist aber 
wieder nur ermöglicht durch den Grundgedanken eines Schadens- 
ersatzanspruches des Staates, den die Behörden nach Gesichts- 
punkten höherer Zweckmäßigkeit verwalten sollen. 
& 32. 
Der Finanzzwang. 
Unter Finanzzwang verstehen wir den obrigkeitlichen Ein- 
griff in Freiheit und Eigentum der Untertanen zum Zweck der 
tatsächlichen Herstellung des dem Besten des Staatsver- 
mögens entsprechenden Zustandes. 
Dieser Zwang entwickelt sich hier in zweierlei Gestalt, je nach 
der besonderen Richtung, die er nimmt. 
Er kann gerichtet sein auf die Durchführung eines dem Besten 
des Staatsvermögens entsprechenden Verhaltens des Untertanen 
in seinem persönlichen Handeln, Dulden und Unterlassen. In 
dieser Gestalt ist er verwandt mit dem Polizeizwang, dessen 
Formen er auch zum Teil entlehnt. Der Ausdruck Finanz- 
polizei wird in besonderem Sinn von dieser Art des Finanz- 
zwanges gebraucht. 
Er kann aber auch gerichtet sein auf Erzwingung einer dem 
Staate geschuldeten Geldzahlung. Hier ist die zivilprozeß- 
rechtliche Vollstreckung wegen einer Geldschuld das maßgebende 
Vorbild. Wir bezeichnen das als administrative Zwangs- 
beitreibung. 
I. Der Finanzzwang zu einem bestimmten äußerlichen 
Verhalten, Tun oder Lassen, ist neben seinem polizeirechtlichen 
Seitenstück ganz unverhältnismäßig weniger reich entwickelt. Ist 
er doch, wie der Finanzbefehl und die Finanzstrafe, an die er sich 
zumeist anschließt, nur bestimmt, eine nebensächliche Hilfe zu geben 
für das, was hier die Hauptsache ist, die Erhaltung und Mehrung 
des Staatsvermögens. Er ist entbehrlich, wo dieser Zweck sich 
unmittelbar durchsetzt in der Form der Zwangsbeitreibung. 
Wir können wieder unterscheiden, wie bei der Polizei: Zwangs- 
vollstreckung für Befehle und unmittelbaren Zwang. Die Zwangs- 
vollstreckung setzt einen Einzelbefehl voraus, und diese sind 
hier selten. Gesetzliche Rechtssätze und Verwaltungsvorschriften 
beherrschen das Gebiet fast ausschließlich. Zur Zwangsvollstreckung 
geeignete Einzelbefehle erscheinen nur in der Schließung von finanz-
	        
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