3 Die Finanzgewalt.
dem Täter nicht frommt und das bedrohte Gefäll sanıt den ver-
wirkten Strafen hereingebracht werde.
Die Begebung des ungestempelten Wechsels kann sich vor
den Augen der Steueraufsichtsbehörde, des Vollstreckungsbeamten
vollziehen; es wird nicht der mindeste Versuch gemacht, die Straf-
tat zu verhindern, nur, sobald sie vollendet und nichts mehr zu
bekämpfen ist, beginnt die Feststellung der Namen, die Beschlag-
nahme und alles, was zur Strafverfolgung gehört. Noch auf-
fallender sind die Vorgänge bei der Zolldefraude. Die Zoll-
schutzbeamten stehen bewaffnet an der Grenze. Ihr bloßes
Erscheinen genügt, daß von dem drüben beabsichtigten Schmuggel-
versuche abgestanden wird. So würde die Polizei verfahren. Die
Finanzbeamten im Gegenteil lassen das Delikt zur Entwicklung
und Vollendung kommen; sie verbergen sich geradezu, um ihm
Raum zu geben, und haben nur Sorge, daß sie noch rechtzeitig
erscheinen, um es, in seinem ganzen Umfange gesichert und fest-
gestellt, der Strafverfolgung zu überliefern.
2. Man könnte also sagen: was hier geschieht, ist einseitig
gerichtliche Polizei, nicht die administrative, die uns allein
angeht (vgl. oben $ 19, III). Aber auch hier kommt wieder der
Gegensatz zum Vorschein: der gerichtlichen Polizei ist vor allem
gelegen an dem Täter, seiner Feststellung und Habhaftmachung;
die Zollwächter, wenn sie in die Lage kommen, wählen zu müssen,
greifen unbedingt nach der einzuziehenden Ware. Daher auch
die in Ver. Zollges. $ 157 angeordnete Maßregel gegen „Un-
bekannt“: Gegenstände zollpflichtiger Art, welche im Grenzgebiete
gefunden werden — dabei ist natürlich vor allem an die von den
Schmugglern im Stiche gelassenen gedacht — unterliegen ohne
weiteres der Beschlagnahme zum Vorteil des Fiskus®. Daß dieser
seine Deckung bekomme, ist überall die Hauptsache.
3. Haussuchungen und Durchsuchungen der Person
sind namentlich für das Zollwesen wichtige Formen der Gewalt-
anwendung. Es gelten dafür die Regeln der Str.Pr.Ord. $ 102 fi.
mit gewissen Erleichterungen zugunsten der nach zollpflichtigen
Gegenständen forschenden Zollbeamten ®.
32 Die Einziehung hat hier Ähnlichkeit mit der in Stf.G.B. $ 42 vorge-
sehenen. Wenn man die letztere eine „polizeiliche Maßregel“ nennt (Öppen-
hoff Stf.G.B. zu $42 Note 1; Olshausen, Stf.G.B. zu $ 42 Note 1), so trifft
diese Bezeichnung in unserem Falle nicht zu.
3 Ver.Zollges. $ 126, $ 127. Über diese „Nachsuchungen, Haussuchungen
und körperlichen Visitationen“ vgl. Löbe, Zollstrafrecht S. 186 ff,