Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

3 Die Finanzgewalt. 
dem Täter nicht frommt und das bedrohte Gefäll sanıt den ver- 
wirkten Strafen hereingebracht werde. 
Die Begebung des ungestempelten Wechsels kann sich vor 
den Augen der Steueraufsichtsbehörde, des Vollstreckungsbeamten 
vollziehen; es wird nicht der mindeste Versuch gemacht, die Straf- 
tat zu verhindern, nur, sobald sie vollendet und nichts mehr zu 
bekämpfen ist, beginnt die Feststellung der Namen, die Beschlag- 
nahme und alles, was zur Strafverfolgung gehört. Noch auf- 
fallender sind die Vorgänge bei der Zolldefraude. Die Zoll- 
schutzbeamten stehen bewaffnet an der Grenze. Ihr bloßes 
Erscheinen genügt, daß von dem drüben beabsichtigten Schmuggel- 
versuche abgestanden wird. So würde die Polizei verfahren. Die 
Finanzbeamten im Gegenteil lassen das Delikt zur Entwicklung 
und Vollendung kommen; sie verbergen sich geradezu, um ihm 
Raum zu geben, und haben nur Sorge, daß sie noch rechtzeitig 
erscheinen, um es, in seinem ganzen Umfange gesichert und fest- 
gestellt, der Strafverfolgung zu überliefern. 
2. Man könnte also sagen: was hier geschieht, ist einseitig 
gerichtliche Polizei, nicht die administrative, die uns allein 
angeht (vgl. oben $ 19, III). Aber auch hier kommt wieder der 
Gegensatz zum Vorschein: der gerichtlichen Polizei ist vor allem 
gelegen an dem Täter, seiner Feststellung und Habhaftmachung; 
die Zollwächter, wenn sie in die Lage kommen, wählen zu müssen, 
greifen unbedingt nach der einzuziehenden Ware. Daher auch 
die in Ver. Zollges. $ 157 angeordnete Maßregel gegen „Un- 
bekannt“: Gegenstände zollpflichtiger Art, welche im Grenzgebiete 
gefunden werden — dabei ist natürlich vor allem an die von den 
Schmugglern im Stiche gelassenen gedacht — unterliegen ohne 
weiteres der Beschlagnahme zum Vorteil des Fiskus®. Daß dieser 
seine Deckung bekomme, ist überall die Hauptsache. 
3. Haussuchungen und Durchsuchungen der Person 
sind namentlich für das Zollwesen wichtige Formen der Gewalt- 
anwendung. Es gelten dafür die Regeln der Str.Pr.Ord. $ 102 fi. 
mit gewissen Erleichterungen zugunsten der nach zollpflichtigen 
Gegenständen forschenden Zollbeamten ®. 
32 Die Einziehung hat hier Ähnlichkeit mit der in Stf.G.B. $ 42 vorge- 
sehenen. Wenn man die letztere eine „polizeiliche Maßregel“ nennt (Öppen- 
hoff Stf.G.B. zu $42 Note 1; Olshausen, Stf.G.B. zu $ 42 Note 1), so trifft 
diese Bezeichnung in unserem Falle nicht zu. 
3 Ver.Zollges. $ 126, $ 127. Über diese „Nachsuchungen, Haussuchungen 
und körperlichen Visitationen“ vgl. Löbe, Zollstrafrecht S. 186 ff,
	        
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