Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

392 Die Finanzgewalt. 
herab, sondern bleibt, was er ist, öffentliche Gewalt, und 
sofern er hier die Richtung auf den Vorteil des Staats- 
vermögens beibehält, Finanzgewalt?”. Das Gleiche gilt, wenn es 
sich handelt um einen Selbstverwaltungskörper oder sonst eine 
untergeordnete juristische Person des öffentlichen Rechts, die ihre 
öffentlichrechtlichen Geldansprüche durchsetzen soll, sei es, daß 
sie in eigener Zuständigkeit vorgeht, sei es, daß der Staat sich 
ihrer annimmt und mit seiner Zwangsgewalt für sie eintritt, 
gemäß der Art, wie er überhaupt mitwirkt bei dem ihr über- 
lassenen Stück öffentlicher Verwaltung, das zugleich immer ihn 
selbst angeht (vgl. unten $ 59). 
Im Gegensatz dazu ist die Zwangsvollstreckung wegen zivil- 
rechtlicher Geldansprüche eine bürgerliche Rechtsstreitig- 
keit, grundsätzlich unter der Hand der ordentlichen Gerichte 
verbleibend und nach den Regeln der Zivilprozeßordnung sich 
richtend, auch dann, wenn der Staat als Fiskus mit einer solchen 
Forderung auftritt oder ein Selbstverwaltungskörper statt seiner. 
Aber wie für die Sachentscheidung, so sind auch für die Voll- 
streekung Verschiebungen angeordnet, durch Reichs- oder 
Landesgesetz; und zwar wieder nach doppelter Richtung. 
— Öffentlichrechtliche Ansprüche des Staates und der Selbst- 
verwaltungskörper können auf den Weg der zivilprozeßrechtlichen 
Zwangsvollstreckung und damit unter die Oberhoheit der ordent- 
lichen Gerichte verwiesen werden; das ist von selbst der Fall, 
wenn sie von diesen zuerst sachlich entschieden werden sollen, 
kann aber auch ohne das besonders verfügt sein (vgl. oben 
8 17, In. 2). 
— Zivilrechtliche Ansprüche andererseits können im admini- 
strativen Zwangsbeitreibungsverfahren zur Vollstreckung gebracht 
werden, sofern das Gesetz das so bestimmt; der Landesgesetz- 
gebung eröffnet G.V.G. $ 13 hierzu die Möglichkeit®. 
  
? Ebensowenig wird seine Tätigkeit hier „Justizsache“, wie F. Stein, 
Justiz und Verwaltung, S. 55 aufstellt, um nicht unerhebliche Folgerungen 
daraus zu ziehen. Der Umstand, daß die einzelne Vollstreckungshandlung 
hier „Rechtsverwirklichung“ ist, „im Dienste der Verwirklichung eines kon- 
kreten Rechtes“ steht, darf uns nicht irre machen. So tut die Verwaltung 
im Rechtsstaat mit Vorliebe. 
8 Beispiel: Beitreibung des dem Fiskus geschuldeten Mietzinses nach 
Preuß. Verord. v. 26. Dez. 1808 3 42. Hier könnte das Bedenken entstehen, 
daß es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, für die nach E.G. 
2. 2.P.O. $ 4 wegen Beteiligung des Fiskus der Rechtsweg nicht ausgeschlossen 
werden darf; R.G. 28, Mai 1903 (Entsch, 55, S. 61 ff.) beseitigt dieses Bedenken
	        
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