34 Die Finanzgewalt.
Darunter stehen dann die Beamten, welche der Zwangs-
beitreibung die starke Hand leihen, sie nötigenfalls mit Gewalt
ins Werk setzen sollen. Dazu können allerlei untere Beamte der
leitenden Verwaltungsbehörde herangezogen werden, nebenher und
gelegentlich. Es hat sich aber für die wichtigeren Finanzzweige ein
eigenes Personal von Vollstreckungsbeamten ausgebildet !!.
In dieser Ordnung schreitet nun die Öffentliche Gewalt zur
Anwendung der verschiedenen Mittel, welche der Zwangs-
beitreibung zu dienen bestimmt sind.
Sie laufen ursprünglich auf ein sehr derbes Außerliches An-
fassen des Schuldners hinaus. Das Einlager namentlich wird gern
verwendet; die „Presser“ des württembergischen Rechts, wie die
garnisaires des französischen geben Beispiele. Als einfachster
und geradester Weg dient von jeher die Pfändung: Wegnahme
von beweglichen Sachen des Schuldners, um durch ihren Verkauf
die Forderung des Staates zu decken.
deutlicher Sächs. Ges. v. 18. Juli 1902 8 1: „Durch Verordnung des zustän-
digen Ministeriums können auch solchen Verwaltungsstellen, welche nicht Ver-
waltungsbehörden im Sinne von $ 2 des A.Gesetzes v. 2°. Jan. 1835 sind, in
Ansehung der von ihnen einzuziehenden Geldleistungen in Verwaltungssachen
die Befugnisse einer Verwaltungsbehörde zuerteilt werden“. Nach Postges.
28. Okt. 1871 $ 25 sind „die Postanstalten berechtigt, unbezahlt gebliebene
Beträge von Personengeld, Porto und Gebühren ... . exekutorisch einziehen
zu lassen“. Auch dies sind keine Verwaltungsbehörden im eigentlichen Sinn
(vgl. oben 8 9, In. I), Der Name Vollstreckungsbehörde empfiehlt sich hier
nur durch die Leitung des Verfahrens und durch die Vorgesetztenstellung
gegenüber dem Vollstreckungsbeamten.
11 Preuß. Verord. v. 15. Nov. 1899 $ 6, Anweisung dazu v. 28. Nov. 1899
Art. 13 ff. („Vollziehungsbeamte“); Bayr. Ausf.Ges. zu Z.P.O. nach Bekanutm.
v. 26. Juni 1899 Art. 7 („besondere Vollzugsorgane“); Sächs. Ges. v. 19. Juli
)902 8 4. Württemb. Ges. v. 18. Aug. 1879 Art. 12; Bad. Ges. v. 12. April
1899 8 2.
Oppenhoff, Ressortverh. (2. Aufl.) S. 276 Note 191, bezeichnet es, un-
verändert wie in der 1. Aufl. S. 268, als einen Gegensatz des preußischen und
des französischen Rechtes, daß bei diesem die Vollstreckung in die Hände
selbständiger Beamter gelegt ist, der Gerichtsvollzieher, nach preußischem
Rechte aber „die Behörde selbst als der vollziehende Teil erscheint, inden
die hierbei mitwirkenden Unterbeamten ohne alle Selbständigkeit handeln,
rleichsam bloße Werkzeuge sind, deren Tätigkeit sich nach außen hin mit der
der anordnenden Behörde deckt“. Ich wiederhole, daß das ein Irrtum ist.
Auch im französischen Recht hat der administrative Vollstreckungsbeamte,
der porteur de contrainte, die hier geschilderte Stellung; der dem französischen
Zivilprozeß entnommene selbständige Vollstreckungsbeamte, Gerichtsvollzieher
genannt, findet jetzt in unserem administrativen Zwangsbeitreibungsverfahren
eine ausgedehntere Verwendung als im französischen, Vgl. unten Note 20,