$ 32. Der Finanzzwang. 307
zivilrechtliche Forderung zugelassen wurde — an die ordentlichen
Gerichte '®.,
— Einwendungen, die das Verfahren betreffen, entsprechend
den in Z.P.O. $ 766 vorgesehenen, gehen hier naturgemäß an die
das Verfahren leitende „Vollstreckungsbehörde“* und weiter über
sie hinaus auf den Verwaltungsweg oder den etwa eröffneten Ver-
waltungsrechtsweg !*. In derselben Weise wäre auch der Wider-
spruch zu behandeln, den ein Dritter im Sinne von Z.P.O. $ 771
erhebt. Doch liegt es hier besonders nahe, daß das Gesetz eine
Klage vor den Zivilgerichten gewährt, gemäß einer der beim
administrativen Zwangsbeitreibungsverfahren so häufigen Zu-
ständigkeitsverschiebungen, wie sie jetzt noch weiter zu be-
sprechen sind !",
4. Gegenüber dieser natürlichen Ordnung des administrativen
Zwangsbeitreibungsverfahrens können durch das Gesetz abweichende
Bestimmungen getroffen sein, welche die Stellung der leitenden
Verwaltungsbehörde der einer betreibenden Privatpartei
nach dem Vorbild des Zivilprozesses näher bringen. Diese Wirkung
knüpft sich von selbst daran, daß Stücke der administrativen Zwangs-
vollstreckung den Behörden und ausführenden Beamten der zivil-
prozessualen Zwangsvollstreckung übertragen werden.
Das Gesetz kann gewisse Vollstreckungsmaßregeln, die an
sich zu einer administrativen Zwangsbeitreibung gehören, dem
ordentlichen Gerichte zuweisen, das als Vollstreckungsgericht zu-
ständig wäre, wenn es sich um eine der Zivilprozeßordnung unter-
15 Pr. Verord. v. 15. Nov. 1899 8 2 Abs. 1 (Kautz, Kom. zu $2 Note 1;
Oppenhoff, Ressortverh. S. 505 fl.); Sächs. Ges. v. 18. Juli 1902 8 10; Bad.
Ges. v. 12. April 1899 $ 2 lit. b.
16 Pr. Verord. v. 15. Nov. 1899 8 2 Abs. 2: „Beschwerde bei der vorge-
setzten Dienstbehörde des Beamten, dessen Verfahren angefochten wird“. Das
Ergebnis ist günstigen Falles ein Dienstbefehl oder auch, wo Rechtswirkungen
hervorgebracht worden waren, eine Verzichtserklärung namens des betreibenden
Gläubigers; die Sache liegt demnach ganz anders als bei der Entscheidung
des Vollstreckungsgerichtes nach Z.P.O. $ 766 Abs. 1. Sächs. Ges. v. 18. Juli
1902 $ 11 verweist diese Fragen an das Amtsgericht, welches also hier sach-
lich Verwaltungsrechtspflege zu machen hat. Für das Bayrische Recht ist
das, bei der grundsätzlichen Überleitung der administrativen Zwangsbeitreibung
in das Verfahren des Zivilprozesses, welche die Forderung der Vollstreckungs-
klausel bedeutet (vgl. oben Note 14), ganz selbstverständlich: A.G. z. Z.Pr.O.
v. 26. Juni 1899 Art. 7 Abs. 2.
11 Pr. Verord. v. 15. Nov. 1899 $ 19; Sächs. Ges. v. 18. Juli 1902 $ 8.
Von selbst versteht sich diese Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Be-
seitigung der Verwaltungsmaßregel keineswegs.