Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 32. Der Finanzzwang. 307 
zivilrechtliche Forderung zugelassen wurde — an die ordentlichen 
Gerichte '®., 
— Einwendungen, die das Verfahren betreffen, entsprechend 
den in Z.P.O. $ 766 vorgesehenen, gehen hier naturgemäß an die 
das Verfahren leitende „Vollstreckungsbehörde“* und weiter über 
sie hinaus auf den Verwaltungsweg oder den etwa eröffneten Ver- 
waltungsrechtsweg !*. In derselben Weise wäre auch der Wider- 
spruch zu behandeln, den ein Dritter im Sinne von Z.P.O. $ 771 
erhebt. Doch liegt es hier besonders nahe, daß das Gesetz eine 
Klage vor den Zivilgerichten gewährt, gemäß einer der beim 
administrativen Zwangsbeitreibungsverfahren so häufigen Zu- 
ständigkeitsverschiebungen, wie sie jetzt noch weiter zu be- 
sprechen sind !", 
4. Gegenüber dieser natürlichen Ordnung des administrativen 
Zwangsbeitreibungsverfahrens können durch das Gesetz abweichende 
Bestimmungen getroffen sein, welche die Stellung der leitenden 
Verwaltungsbehörde der einer betreibenden Privatpartei 
nach dem Vorbild des Zivilprozesses näher bringen. Diese Wirkung 
knüpft sich von selbst daran, daß Stücke der administrativen Zwangs- 
vollstreckung den Behörden und ausführenden Beamten der zivil- 
prozessualen Zwangsvollstreckung übertragen werden. 
Das Gesetz kann gewisse Vollstreckungsmaßregeln, die an 
sich zu einer administrativen Zwangsbeitreibung gehören, dem 
ordentlichen Gerichte zuweisen, das als Vollstreckungsgericht zu- 
ständig wäre, wenn es sich um eine der Zivilprozeßordnung unter- 
15 Pr. Verord. v. 15. Nov. 1899 8 2 Abs. 1 (Kautz, Kom. zu $2 Note 1; 
Oppenhoff, Ressortverh. S. 505 fl.); Sächs. Ges. v. 18. Juli 1902 8 10; Bad. 
Ges. v. 12. April 1899 $ 2 lit. b. 
16 Pr. Verord. v. 15. Nov. 1899 8 2 Abs. 2: „Beschwerde bei der vorge- 
setzten Dienstbehörde des Beamten, dessen Verfahren angefochten wird“. Das 
Ergebnis ist günstigen Falles ein Dienstbefehl oder auch, wo Rechtswirkungen 
hervorgebracht worden waren, eine Verzichtserklärung namens des betreibenden 
Gläubigers; die Sache liegt demnach ganz anders als bei der Entscheidung 
des Vollstreckungsgerichtes nach Z.P.O. $ 766 Abs. 1. Sächs. Ges. v. 18. Juli 
1902 $ 11 verweist diese Fragen an das Amtsgericht, welches also hier sach- 
lich Verwaltungsrechtspflege zu machen hat. Für das Bayrische Recht ist 
das, bei der grundsätzlichen Überleitung der administrativen Zwangsbeitreibung 
in das Verfahren des Zivilprozesses, welche die Forderung der Vollstreckungs- 
klausel bedeutet (vgl. oben Note 14), ganz selbstverständlich: A.G. z. Z.Pr.O. 
v. 26. Juni 1899 Art. 7 Abs. 2. 
11 Pr. Verord. v. 15. Nov. 1899 $ 19; Sächs. Ges. v. 18. Juli 1902 $ 8. 
Von selbst versteht sich diese Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Be- 
seitigung der Verwaltungsmaßregel keineswegs.
	        
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