Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 32. Der Finanzzwang. 300 
setzliicher Ermächtigung wäre der Gerichtsvollzieher zur Mit- 
wirkung bei der administrativen Zwangsvollstreckung nicht be- 
rufen und sein Akt ungültig. 
Die gesetzmäßige Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers 
bringt dann die Verwaltung wiederum in die Lage eines gewöhn- 
lichen Auftraggebers. Der Gerichtsvollzieher verbleibt unter der 
ausschließlichen Dienstgewait der Justizbehörde ®°. Sein Vorgehen 
steht aber, soweit nicht eine größere Annäherung an die Zivil- 
prozeßordnung ausdrücklich vorgesehen ist, unter den für die 
administrative Zwangsbeitreibung auch sonst geltenden Regeln. 
Das erweist sich namentlich an der diesem Verfahren eigentün- 
lichen Rechtsgrundlage: anstatt des vollstreckbaren Titels genügt 
hier der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der auch in der Aus- 
händigung einer Feststellung liegen kann, wonach sie gewillt ist, 
für eine bestimmte Forderung gegen einen bestimmten Schuldner 
die Zwangsvollstreckung durchzuführen *", 
III. Derselbe Gedanke, welcher der administrativen Zwangs- 
beitreibung zugrunde liegt und darin die öffentliche Gewalt selb- 
ständig auftreten läßt, um ihre Rechte als Gläubigerin durch- 
zusetzen, greift noch einmal in der umgekehrten Richtung ein, 
um die gegen den Staat oder eine ihm gleichgeachtete 
juristische Person des Öffentlichen Rechts durch- 
zusetzende Zahlung einer Geldforderung aus der Zwangsvoll- 
streckung herauszunehmen und diese zu ersetzen durch ein an- 
gemessenes Verwaltungsverfahren. 
Der Staat oder die Gemeinde kann vor den ordentlichen Ge- 
richten Recht genommen haben und rechtskräftig zur Zahlung ver- 
urteilt sein; in gleicher Weise kann durch verwaltungsgerichtliches 
Urteil oder in einem einfachen Verwaltungsverfahren eine Zahlungs- 
pflicht des öffentlichen Gemeinwesens ausgesprochen worden sein 
wie gegen einen Untertanen, an sich bestimmt, mit den Zwangs- 
mitteln der Zivilprozeßordnung oder des administrativen Zwangs- 
beitreibungsverfahrens von dem Schuldner herausgeholt zu werden. 
Wenn es aber so weit ist, dann schlägt das Verfahren auf einmal 
um: es zeigt sich, daß der Schuldner, der bisher wie ein gewöhn- 
licher Privatmann erschien, doch kein solcher ist. Er war nur 
ministeriums bestimmt. Bayr. A.G. z. Z.Pr.O. v. 26. Juni 18989 Art. 7: fıeie 
Wahl zwischen eigenen „Vollzugsorganen“ und Gerichtsvollzieher. Ebenso 
Bad. Ges. v. 12. April 1899 $ 2. 
%2 Falkmann, die Zwangsvollstreckung I, S. 283, S. 284, S. 611 ff., S. 575. 
2! Pr. Geschäftsanweisung f. d. Gerichtsvollzieher v. 1. Dez. 1899 & 108.
	        
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