$ 32. Der Finanzzwang. 300
setzliicher Ermächtigung wäre der Gerichtsvollzieher zur Mit-
wirkung bei der administrativen Zwangsvollstreckung nicht be-
rufen und sein Akt ungültig.
Die gesetzmäßige Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers
bringt dann die Verwaltung wiederum in die Lage eines gewöhn-
lichen Auftraggebers. Der Gerichtsvollzieher verbleibt unter der
ausschließlichen Dienstgewait der Justizbehörde ®°. Sein Vorgehen
steht aber, soweit nicht eine größere Annäherung an die Zivil-
prozeßordnung ausdrücklich vorgesehen ist, unter den für die
administrative Zwangsbeitreibung auch sonst geltenden Regeln.
Das erweist sich namentlich an der diesem Verfahren eigentün-
lichen Rechtsgrundlage: anstatt des vollstreckbaren Titels genügt
hier der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der auch in der Aus-
händigung einer Feststellung liegen kann, wonach sie gewillt ist,
für eine bestimmte Forderung gegen einen bestimmten Schuldner
die Zwangsvollstreckung durchzuführen *",
III. Derselbe Gedanke, welcher der administrativen Zwangs-
beitreibung zugrunde liegt und darin die öffentliche Gewalt selb-
ständig auftreten läßt, um ihre Rechte als Gläubigerin durch-
zusetzen, greift noch einmal in der umgekehrten Richtung ein,
um die gegen den Staat oder eine ihm gleichgeachtete
juristische Person des Öffentlichen Rechts durch-
zusetzende Zahlung einer Geldforderung aus der Zwangsvoll-
streckung herauszunehmen und diese zu ersetzen durch ein an-
gemessenes Verwaltungsverfahren.
Der Staat oder die Gemeinde kann vor den ordentlichen Ge-
richten Recht genommen haben und rechtskräftig zur Zahlung ver-
urteilt sein; in gleicher Weise kann durch verwaltungsgerichtliches
Urteil oder in einem einfachen Verwaltungsverfahren eine Zahlungs-
pflicht des öffentlichen Gemeinwesens ausgesprochen worden sein
wie gegen einen Untertanen, an sich bestimmt, mit den Zwangs-
mitteln der Zivilprozeßordnung oder des administrativen Zwangs-
beitreibungsverfahrens von dem Schuldner herausgeholt zu werden.
Wenn es aber so weit ist, dann schlägt das Verfahren auf einmal
um: es zeigt sich, daß der Schuldner, der bisher wie ein gewöhn-
licher Privatmann erschien, doch kein solcher ist. Er war nur
ministeriums bestimmt. Bayr. A.G. z. Z.Pr.O. v. 26. Juni 18989 Art. 7: fıeie
Wahl zwischen eigenen „Vollzugsorganen“ und Gerichtsvollzieher. Ebenso
Bad. Ges. v. 12. April 1899 $ 2.
%2 Falkmann, die Zwangsvollstreckung I, S. 283, S. 284, S. 611 ff., S. 575.
2! Pr. Geschäftsanweisung f. d. Gerichtsvollzieher v. 1. Dez. 1899 & 108.