Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

30 Geschichtliche Entwicklungsstufen. 
licher Art, jura fisei, regalia.. Gemäß der altgermanischen Ab- 
neigung gegen Steuern ist der Widerstand zäh. Es muß Ver- 
leihung des Reichs nachgewiesen werden oder Ersitzung oder 
Vertrag; das Bewilligungsrecht der Landstände liefert den letzteren 
Rechtstitel®. 
Dafür geht wieder bei der Entwicklung voran das jus politiae, 
das frischeste und zukunftsreichste Stück der Landeshoheit. 
Polizei ist alle Fürsorge für gute Ordnung und allgemeine 
Wohlfahrt, welche der Landesherr gewähren kann über das hinaus, 
was die Justiz leistet. Das ist der Punkt, an welchem die natur- 
rechtlichen Gedanken am fruchtbarsten einsetzen. Eine äußere 
Grenze für das, was Polizei ist und was man berechtigt ist, dafür 
zu tun und zu fordern, wird immer schwerer zu erkennen; 
das jus politiae ist schließlich eine Art Generaltitel für alles 
mögliche ®. 
Muß demnach der Schutz der Reichsgerichte häufig versagen, 
so halten sie desto strenger darauf, daß wenigstens eine andere 
Grenze eingehalten werde, die auch für das erwiesene Recht gilt: 
es darf nicht mißbraucht werden. Die Hoheitsrechte sind in 
dieser Beziehung besonders empfindlich: sind sie doch allesamt 
gemäß naturrechtlicher Anschauung dem Landesherrn nur gegeben 
für die Zwecke des allgemeinen Besten; er darf sie nur dafür 
8 Philoparchus, Der gute Beamte I tit. 28 $ 29, tit. 35 $ 7; Pütter, 
Beitr. I S. 357, Cramer, Wetzl. Nebenst. VII S.85, IC S. 98, C S. 92. Der 
letztere äußert sich daselbst, VIS.2, noch sehr ablehnend gegen die Neuerer: 
„Wenn man ein jus territoriale arbitrarium statuiert, so steht es freilich im 
arbitrio eines Landesherrn, das Abzugsgeld noviter einzuführen. Es hat aber 
sothanes jus territoriale Freuer in einer besonderen Abhandlung als ein 
monstrum dargestellt.“ 
9 Als ein Beispiel für die Art, wie man hier schließt, mag ein Fall 
dienen, den Cramer, Wetzl. Nebenst. XIII S. 1ff., berichtet. Der Bischof 
von Speier will in seiner Stadt Bruchsal auf einem fremden Grundstücke ein 
Zuchthaus bauen; die Klage der widersprechenden Eigentümerin wird ab- 
gewiesen: Es ist principium, daß ein Landesherr alles dasjenige unternehmen 
könne, was zum gemeinen Besten und Wohlfahrt des Landes gereichet; Zucht- 
häuser sind sehr nützlich; „also mußte man dem Herrn Fürsten auch die Be- 
fugnis einräumen, den Platz selbst zu wählen und ein Zuchthaus darauf zu 
bauen“. Schon Hommel, Rhapsod. vol. IV obs. DII, klagt über die Folgen 
der Dehnbarkeit der Polizei: „Multiplicare solent collegia ... causas politiae, 
ut liberiorem aliquid audendi potestatem nanciscantur“. Und Cramer, 
Wetzl, Nebenst VII S. 87, bekennt schließlich: „Was ad politiam ... ge- 
rechnet werden kann, davon ist dem summe imperanti das plenum arbitrium 
überlassen, dergestalt, daß kein subditus hierbei sich eines begründeten juris 
contradicendi anmaßen kann.“