Vorwort zur ersten Auflage.
Wenn ich ein deutsches Verwaltungsrecht schreiben sollte, so
mußte ich dabei den Anforderungen zu entsprechen suchen, welche
ich in meiner Theorie des Französischen Verwaltungsrechts an eine
derartige Arbeit gestellt habe. Das bot aber hier ganz andere
Schwierigkeiten.
Dort hatte ich den Einheitsstaat vor mir mit schlechthin
nationalem Recht. Hier die Mannigfaltigkeit der Landesrechte,
ihrerseits wieder in verschiedenem Maße dem Einflusse fremden,
d. h. des französischen Rechtes unterliegend.
Dort ein neues Recht aus einem Gusse, wie es aus dem Schmelz-
ofen der Revolution hervorging. Hier allmähliche Übergänge und
alles durchzogen von stehengebliebenen Resten des Alten.
Dort, auf diese Voraussetzungen gegründet, eine wohlgefestigte
Lehre mit einer verblüffenden Gleichartigkeit der Schriftsteller.
Ich konnte damals aufrichtig schreiben, ich sei bloß Berichterstatter
über die Taten der französischen Juristen. Alle Rechtsbegriffe
waren fertig gegeben; ich hatte nur eine andere Ausdrucksweise
und Anordnung hinzuzutun. Wer möchte behaupten, daß unsere
deutsche Verwaltungsrechtswissenschaft auch nur annähernd zu
einem ähnlichen Abschlusse gekommen sei?
Wäre es nach meinen Gedanken gegangen, so würde dieses
Buch wohl nicht geschrieben worden sein. Es müßte damit ge-
wartet werden, meinte ich, bis eine gründlichere Durcharbeitung
der einzelnen Materien den Weg geebnet hätte. Monographien
sollten die Losung sein. Ich hatte mich selbst schon daran ge-
macht, dazu meinen Beitrag zu leisten. Als aber vor nun sieben
Jahren die Aufforderung an mich erging, in dieser Sammlung für
das Handbuch des deutschen Verwaltungrechts einzustehen, glaubte
ich mich nicht versagen zu dürfen. Vielleicht war es doch das
Richtige, mutig das Ganze anzufassen, um es einheitlich nach ge-
meinsamen, großen Gesichtspunkten aufzubauen. Da hab ich denn
gesagt: in Gottes Namen, und mein Bestes getan.