vI Vorwort zur ersten Auflage.
Dieser erste Band enthält den allgemeinen Teil und von dem
besonderen die Lehre von den Rechtsinstituten der Polizeigewalt
und Finanzgewalt, die in ihrer strengen Einseitigkeit die Eigenart
des öffentlichen Rechtes so entschieden zur Schau tragen.
Der zweite Band bringt dann die Lehre vom öffentlichen Sachen-
recht, von den besonderen Öffentlichrechtlichen Schuldverhältnissen:
öffentlichrechtliche Dienstpflicht, öffentliche Lasten, Verleihung
öffentlicher Unternehmungen, Anstaltsnutzung mit ihren Gegen-
leistungen usw., und von den juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, soweit sie dem Verwaltungsrechte angehören — alles mit
öffentlichrechtlichen Seitenstücken entsprechender Rechtsinstitute
des Zivilrechts erfüllt. Auch dieser Band ist im Manuskript
vollendet und wird alsbald erscheinen.
Eine allgemeine Bemerkung möchte ich hier nur noch machen,
was die Terminologie anlangt.
Die deutsche Rechtssprache ist ja gerade für unser Gebiet noch
ziemlich unfertig und mangelhaft.
Das öffentliche Recht ist in großem Maße darauf angewiesen,
Anlehen zu machen beim Zivilrecht und dessen Ausdrücke zu ge-
brauchen für seine entsprechenden Begriffe. Davor habe ich mich
nun am wenigsten gescheut. Ich bin mir bewußt, den Gegensatz
der beiden Rechtsgebiete überall so kräftig festzuhalten, daß eine
Verschleppung fremdartiger Grundauffassungen auch beim Gleich-
klang der Ausdrucksweise nicht zu befürchten ist.
Schlimmer ist die Tatsache, daß eine große Anzahl von Wörtern,
die unsere wichtigsten Begriffe bezeichnen, in mehrfachem Sinne
gebraucht zu werden pflegt, zur Bezeichnung verschiedener Be-
griffe. Alle Ausdrücke z. B., welche staatliche Tätigkeiten be-
zeichnen, bedeuten im übertragenen Sinne die Stelle, von der diese
ausgehen, haben also, wie man sagen mag, außer dem sachlichen
noch einen persönlichen Sinn. Das ist z. B. der Fall bei den
Wörtern: Regierung, Verwaltung, Gesetzgebung, Polizei. Manche
erhalten wieder einen besonderen Sinn dadurch, daß sie in be-
stimmtem Gegensatze gedacht sind: Regierung und Volksvertretung.
Die geschichtliche Entwicklung gibt ihnen überdies noch einen
verschiedenen Sinn für die verschiedenen Stufen. Das kann ich
nicht ändern. Es wird für jedes dieser Wörter ein Kernbegriff
festzustellen sein, der ihm eigentlich zugehört. Wenn ich es da-
zwischen, dem Gebrauche. mich fügend, in anderem Sinne an-
wende, muß das aus dem Zusammenhange erkennbar sein; sonst