Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

vI Vorwort zur ersten Auflage. 
Dieser erste Band enthält den allgemeinen Teil und von dem 
besonderen die Lehre von den Rechtsinstituten der Polizeigewalt 
und Finanzgewalt, die in ihrer strengen Einseitigkeit die Eigenart 
des öffentlichen Rechtes so entschieden zur Schau tragen. 
Der zweite Band bringt dann die Lehre vom öffentlichen Sachen- 
recht, von den besonderen Öffentlichrechtlichen Schuldverhältnissen: 
öffentlichrechtliche Dienstpflicht, öffentliche Lasten, Verleihung 
öffentlicher Unternehmungen, Anstaltsnutzung mit ihren Gegen- 
leistungen usw., und von den juristischen Personen des öffentlichen 
Rechts, soweit sie dem Verwaltungsrechte angehören — alles mit 
öffentlichrechtlichen Seitenstücken entsprechender Rechtsinstitute 
des Zivilrechts erfüllt. Auch dieser Band ist im Manuskript 
vollendet und wird alsbald erscheinen. 
Eine allgemeine Bemerkung möchte ich hier nur noch machen, 
was die Terminologie anlangt. 
Die deutsche Rechtssprache ist ja gerade für unser Gebiet noch 
ziemlich unfertig und mangelhaft. 
Das öffentliche Recht ist in großem Maße darauf angewiesen, 
Anlehen zu machen beim Zivilrecht und dessen Ausdrücke zu ge- 
brauchen für seine entsprechenden Begriffe. Davor habe ich mich 
nun am wenigsten gescheut. Ich bin mir bewußt, den Gegensatz 
der beiden Rechtsgebiete überall so kräftig festzuhalten, daß eine 
Verschleppung fremdartiger Grundauffassungen auch beim Gleich- 
klang der Ausdrucksweise nicht zu befürchten ist. 
Schlimmer ist die Tatsache, daß eine große Anzahl von Wörtern, 
die unsere wichtigsten Begriffe bezeichnen, in mehrfachem Sinne 
gebraucht zu werden pflegt, zur Bezeichnung verschiedener Be- 
griffe. Alle Ausdrücke z. B., welche staatliche Tätigkeiten be- 
zeichnen, bedeuten im übertragenen Sinne die Stelle, von der diese 
ausgehen, haben also, wie man sagen mag, außer dem sachlichen 
noch einen persönlichen Sinn. Das ist z. B. der Fall bei den 
Wörtern: Regierung, Verwaltung, Gesetzgebung, Polizei. Manche 
erhalten wieder einen besonderen Sinn dadurch, daß sie in be- 
stimmtem Gegensatze gedacht sind: Regierung und Volksvertretung. 
Die geschichtliche Entwicklung gibt ihnen überdies noch einen 
verschiedenen Sinn für die verschiedenen Stufen. Das kann ich 
nicht ändern. Es wird für jedes dieser Wörter ein Kernbegriff 
festzustellen sein, der ihm eigentlich zugehört. Wenn ich es da- 
zwischen, dem Gebrauche. mich fügend, in anderem Sinne an- 
wende, muß das aus dem Zusammenhange erkennbar sein; sonst
	        
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