Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

S 4. Der Polizeistaat. 51 
Geldstrafen, verwirkte Güter, bona vacantia, gefundene Schätze usw. 
Der Fiskus ist eine Kasse, in welche das fließt. Ursprünglich hat 
bloß der Kaiser diese Rechte; nachher gehen sie auf die Landes- 
herren über: auch sie „können einen fiscus haben“, schließlich 
besitzen sie die umstrittenen Rechte allein **. 
Mit der Ausbildung des Polizeistaates verlieren diese einzelnen 
Rechte ihre Bedeutung; sie verschwinden hinter der Allgewalt 
des Staates. Dafür tritt jetzt die im Fiskus gegebene juristische 
Person, die Trägerin der dem Staatszwecke gewidmeten Ver- 
mögensrechte, mehr in den Vordergrund. Die Staatsidee scheidet 
das Vermögen des Fiskus vom Privatvermögen, Schatullgeld usw. 
des Landesherrn. Der landesherrliche Fiskus verwaltet dieses 
Vermögen durch die dazu bestimmten Beamten und verteidigt es 
vor Gericht in Rechtsstreitigkeiten mit den Untertanen als Prozeß- 
partei. Er ist jetzt eine Seite des Staates, aber diese Seite des 
Staates ist anerkannt und ausgebildet als juristische Person, bevor 
noch der Staat im übrigen als juristische Person gedacht wurde. 
Der Fiskus steht neben dem Fürsten und seinen Behörden, 
welche die öffentliche Gewalt ausüben, vertritt sie in allen zivil- 
rechtlichen Vermögensverhältnissen, welche sich daran knüpfen *. 
%#* Moser, Landeshoh. in Kam.Sachen S. 107: „Fiskus heißt die landes- 
herrliche Kasse, darein die Gefälle fließen, welche der Regent nicht von seinen 
Kammer- oder eigentümlichen Gütern, sondern von denen Untertanen oder 
auch der ibme, nicht als Eigentümern, sondern als Landesherren unter- 
worfenen Erde oder Wasser, oder auch von Fremden ziehet“. Eine Kasse, zu 
deren Gunsten Hoheitsrechte bestehen, ist der Fiskus auch bei Cramer, 
Wetzl. Nebenst. IV S. 66; dadurch eben kommt es, daß „causae fiscales 
a causis principum privatis et propriis differiren. Häberlin, StR. II 
S. 238 ff.: „In älteren Zeiten glaubte man, daß nur der Kaiser einen 
fiscus haben könne“ (S. 240). Es handelt sich eben immer nur um die „Rechte 
des fiscus“. Ebenso Klüber, Öfl. R. S. 700 ff., wo das jus fisci gar als ein 
besonderes Hoheitsrecht erscheint. Zöpfl, StR. II $ 458 II, bezeichnet den 
fiscus als „eine Behörde, welche die Rechte des Staates als Staatskasse aus- 
übt“. Die Ausdrucksweise wird allerdings immer seltsamer. — Zur Geschichte 
des Begriffes: Hatschek, Stellung des Fiskus S. 24 ff. 
26 Die Verbindung zivilrechtlicher juristischer Personen mit öffentlicher 
Verwaltung wiederholt sich mannigfach in kleineren Kreisen unterhalb der 
Staatsgewalt. Das Genauere über diese Entwicklung in der Lehre von den jurist. 
Personen des öff.R. (unten $55f.)— Über den Fiskus als den Vertreter des Königs 
und der Behörden in zivilrechtlichen Verhältnissen: Preuß. Kab.Ord. 4. Dez. 
1831; Oppenhoff, Ress.Verh. S.89; Koch, Komment. zum A.L.R. U S. 404; 
Braunschw. Landschaftsordnung $ 198. Diese Vertretung bedeutet wesentlich 
eine zivilrechtliche Haftung. Der Fiskus seinerseits wird wieder von den Be- 
hörden vertreten, in dem Sinne, daß sie der juristischen Person vorstehen. Der 
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