52 Geschichtliche Entwicklungsstufen.
Nun bricht aber immer deutlicher die Anschauung durch,
daß auch für die Summe der Hoheitsrechte oder vielmehr jetzt
die allgemeine hoheitliche Macht der Staat in aller Form als
das Rechtssubjekt zu denken ist, für welches sie ausgeübt wird;
er soll juristische Person sein auch als Ausgangspunkt der Öffent-
lichen Gewalt.
Dadurch erhalten wir von selbst zwei Rechtssubjekte
nebeneinander, in welche der Staat juristisch zerlegt ist: einer-
seits den alten Fiskus, den Staat als „Erwerbsgesellschaft“ oder
juristische Person des Zivilrechts; andererseits den eigent-
lichen Staat, die „Staatsgesellschaft“, die juristische Person
des öffentlichen Rechts, in dem verneinenden Sinne wenigstens,
den „öffentliches Recht“ bedeutet, d. h. nicht dem Zivilrecht zu-
gehörig **.
Diese Scheidung ist im Sinne jener Zeit zu verstehen. Es
handelt sich dabei nicht um verschiedene Arten von Beziehungen
eines und desselben Rechtssubjektes, nicht lediglich um zwei Seiten,
zweierlei Funktionen des Staates. Es ist kein Irrtum der damaligen
Schriftsteller, Richter und Staatsmänner und kein Mißgriff in der
Ausdrucksweise, wenn sie den Fiskus ausdrücklich als eine Person
für sich erklären im Gegensatz zum Staat; sie wollen das wirklich,
was sie sagen. Nur so verstanden reicht diese Idee aus zur Er-
klärung der Ordnung, welche die Sache im wirklichen Rechte
dieser Entwicklungsstufe erhält. Die beiden juristischen Personen
‘sind nicht bloß dem Namen nach geschieden; für jede besteht
auch eine besondere Vertreterschaft und werden verschieden-
artige Geschäfte besorgt. Vor allem aber haben sie verschiedene
rechtliche Eigenschaften. Der Fiskus ist seiner Natur
nach der „gewöhnliche Privatmann“, er unterliegt bei Besorgung
seines Vermögens den Regeln des Zivilrechts und steht unter der
Zivilrechtspflege. Der eigentliche Staat hat kein Vermögen; dafür
hat er die obrigkeitliche Gewalt, das allgemeine Befehlsrecht.
Der Fiskus ist Untertan. Der Staat befiehlt dem Fiskus,
Doppelsinn des Wortes läßt die Sache oft wie eine gegenseitige Vertretung er-
scheinen. So z. B. bei Koch a. a. O. S. 404 und S. 405.
26 Die klassische Formulierung gibt Koch, Lehrbuch des Preuß. Priv.
Rechts I S. 170 (8 60): „Der Staat tritt in zweifacher Hinsicht als juristische
Person auf, als Staatsgesellschaft zur Verwirklichung des Staatszweckes
(Majestäts- und Hoheitsrechte) und als Erwerbsgesellschaft zur Herbeischaffung
der Mittel zu diesem Zwecke. Beide Gesellschaften sind voneinander wohl zu
unterscheiden.“ Die letztere ist der Fiskus,