$ 5. Der Rechtsstaat. 61
gefühlt. Loi war nur die von ihnen gehörig einregistrierte könig-
liche Verordnung; nach diesem Gesetze richten sie aber auch die
Leute des Königs und suchen deren Amtstätigkeit unter ihre
Urteile zu bringen, nicht ohne starken Widerstand zu finden. Das
aus der Revolution hervorgegangene neue Verfassungsrecht mit
seiner alles umfassenden gesetzgebenden Gewalt hat dann den Ge-
richten jede Einmischung in Verwaltungssachen streng verboten
und die autorit& administrative der autorit& judiciaire als gleich-
wertig gegenübergestellt?. Die Verwaltung bewahrt aber ihre
Gleichwertigkeit nur durch den ihr eigentümlichen acte d’autorit&,
den sie erzeugt, den acte administratif, das Seitenstück des
gerichtlichen Urteils. Er ist keine planmäßige Schöpfung des
Gesetzgebers, sondern von selbst gewachsen, durch eine Art innerer
Notwendigkeit hervorgetrieben ; Schriftsteller, Behördenaussprüche,
gelegentliche Gesetzesbestimmungen haben dafür zusammengewirkt.
Heute bildet er den Mittelpunkt der verwaltungsrechtlichen
Ordnung !°.
In Deutschland hat die unabhängig gewordene Justiz zur
Polizeistaatszeit manche Verwandtschaft mit den französischen
Parlamenten. Im Gegensatz zu jenen war sie aber weit volks-
tümlicher. Als nun die Verfassungen die Herrschaft des Gesetzes
begründet hatten, ohne, wie in Frankreich, die Justiz zugunsten
der Selbständigkeit der Verwaltung eifersüchtig zu beschränken,
trat hier erst recht der Gedanke auf, zur Verwaltung des Rechts-
staates gehöre nun auch die volle Herrschaft der Justiz und ihres
Urteils über die Verwaltung. Denn die Verwaltung selbst sei
unfähig, „Recht und Gesetz zu realisieren“. Diese vom Rechts-
®» O0. M., Theorie d. franz. Verw.R. S. 87 ff.
10 Die großen Repertorien des Rechts, die unmittelbar vor der Revolution
erschienen, kennen noch keinen acte administratif; das Wort acte hat nur eine
Bedeutung für Justiz und Zivilrecht: Denisart, coll. de decisions nouvelles
(1771) IS. 45; Guyot, repertoire (1784) I S. 137. Aus letzterem ist nachher
das berühmte Nachschlagewerk von Merlin entstanden, und in dessen Auflage
von 1812 erscheint zum ersten Male ein Artikel „acte administratif“. — Chau-
veau, comp6t. et jurid. adm. (1841) In. 406: „depuis un demi sitcle que le pou-
voir administratif et judiciaire ont ete separes... dans les lois, dans les arrets,
que de fois les mots acte administratif ont ils dt&E employes“. Dalloz, repert.
v. acte administratif: im älteren Rechte, vor der Revolution, hätte es kein
Interesse gehabt, „a rechercher les caracteres des actes administratifs“. Es
gab einfach solche caracteres noch nicht. — Auf die Zusammengehörigkeit des
Verwaltungsaktes mit dem gerichtlichen Urteil hat Henriot de Pansey,
de l’autorite judiciaire, chap. 39, bereits im Jahre 1810 hingewiesen.