vIill Vorwort zur zweiten Auflage.
Dabei hat sich zu meiner eigenen Überraschung dieser Band
gegenüber der ersten Auflage um nicht weniger als fünf Bogen
gekürzt. Zum Teil liegt das wohl daran, daß ich jetzt manches
als anerkanntes Gemeingut voraussetzen darf, was ich damals breiter
anempfehlen zu müssen glaubte. Der zweite Band, der bereits in
Arbeit ist, verspricht desto umfangreicher zu werden, woraus man
demnach allerlei Schlüsse ziehen kann.
Auseinandersetzungen über Methodenfragen liebe ich nicht und
habe es namentlich nie verstehen können, wie einer zum Zeichen,
daß er gesonnen ist, sich ernsthaft mit einem Zweige der Wissen-
schaft zu beschäftigen, zunächst einmal mit einem Buch oder einer
größeren Abhandlung über Begriff und Methode dieses Zweiges
die Öffentlichkeit in Anspruch nehmen mag.
Wenn man mich als einen Vertreter der „juristischen Methode“
bezeichnet, so darf das nicht bedeuten, daß keine andere hier
diesen Namen verdiente. Die meine hat ihre Eigenart, die ich
nicht verleugnen darf. Sie beruht auf dem Glauben an die Macht
allgemeinerer Rechtsideen, die in den Mannigfaltigkeiten des wirk-
lichen Rechts zur Erscheinung und Entfaltung kommen, zugleich
aber auch ihrerseits in der Geschichte sich wandeln und fort-
schreiten. Er hängt bei mir wohl mit Hegelischer Rechtsphilosophie
zusammen, vielleicht auch noch mit ganz Unjuristischem, mußte
aber schon recht stark sein, daß ich es wagen konnte, solchen Ideen
auch in dem zerfahrenen und unfertigen deutschen Verwaltungs-
recht nachzugehen, um sie herauszuheben und aufzuweisen.
Die ältere Richtung — sie hat naturgemäß noch ihre festen
Sitze — nennt das mißbilligend „konstruktive Methode“ und kon-
struiert ihrerseits unbedenklich weiter mit eingerosteten Formeln
früherer Entwicklungsstufen und Resten von Pandektenweisheit.
Juristische Methode ist das auch; in ihrer unverhüllten Armut
glaubt man sogar eine besondere Gewähr des reinen „positiven
Rechtes“ zu besitzen, und behandelt unser einen gern als „welt-
fremden Professor“, von welchem man sich nicht stören zu lassen
braucht. Ich freue mich aber nur um so mehr der vielseitigen
praktischen Tätigkeit, durch die mein Lebensgang mich geführt
hat, und der so gewonnenen Erfahrung in Angelegenheiten der
öffentlichen Verwaltung.
Von Nutzen mußte es mir auch sein — bei dem innigen
Zusammenhang der beiderseitigen Rechtsgebiete liegt es auf der
Hand, — daß ich durch die Schule der französischen Rechts-