Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

vIill Vorwort zur zweiten Auflage. 
Dabei hat sich zu meiner eigenen Überraschung dieser Band 
gegenüber der ersten Auflage um nicht weniger als fünf Bogen 
gekürzt. Zum Teil liegt das wohl daran, daß ich jetzt manches 
als anerkanntes Gemeingut voraussetzen darf, was ich damals breiter 
anempfehlen zu müssen glaubte. Der zweite Band, der bereits in 
Arbeit ist, verspricht desto umfangreicher zu werden, woraus man 
demnach allerlei Schlüsse ziehen kann. 
Auseinandersetzungen über Methodenfragen liebe ich nicht und 
habe es namentlich nie verstehen können, wie einer zum Zeichen, 
daß er gesonnen ist, sich ernsthaft mit einem Zweige der Wissen- 
schaft zu beschäftigen, zunächst einmal mit einem Buch oder einer 
größeren Abhandlung über Begriff und Methode dieses Zweiges 
die Öffentlichkeit in Anspruch nehmen mag. 
Wenn man mich als einen Vertreter der „juristischen Methode“ 
bezeichnet, so darf das nicht bedeuten, daß keine andere hier 
diesen Namen verdiente. Die meine hat ihre Eigenart, die ich 
nicht verleugnen darf. Sie beruht auf dem Glauben an die Macht 
allgemeinerer Rechtsideen, die in den Mannigfaltigkeiten des wirk- 
lichen Rechts zur Erscheinung und Entfaltung kommen, zugleich 
aber auch ihrerseits in der Geschichte sich wandeln und fort- 
schreiten. Er hängt bei mir wohl mit Hegelischer Rechtsphilosophie 
zusammen, vielleicht auch noch mit ganz Unjuristischem, mußte 
aber schon recht stark sein, daß ich es wagen konnte, solchen Ideen 
auch in dem zerfahrenen und unfertigen deutschen Verwaltungs- 
recht nachzugehen, um sie herauszuheben und aufzuweisen. 
Die ältere Richtung — sie hat naturgemäß noch ihre festen 
Sitze — nennt das mißbilligend „konstruktive Methode“ und kon- 
struiert ihrerseits unbedenklich weiter mit eingerosteten Formeln 
früherer Entwicklungsstufen und Resten von Pandektenweisheit. 
Juristische Methode ist das auch; in ihrer unverhüllten Armut 
glaubt man sogar eine besondere Gewähr des reinen „positiven 
Rechtes“ zu besitzen, und behandelt unser einen gern als „welt- 
fremden Professor“, von welchem man sich nicht stören zu lassen 
braucht. Ich freue mich aber nur um so mehr der vielseitigen 
praktischen Tätigkeit, durch die mein Lebensgang mich geführt 
hat, und der so gewonnenen Erfahrung in Angelegenheiten der 
öffentlichen Verwaltung. 
Von Nutzen mußte es mir auch sein — bei dem innigen 
Zusammenhang der beiderseitigen Rechtsgebiete liegt es auf der 
Hand, — daß ich durch die Schule der französischen Rechts-
	        
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