8 6. Die Herrschaft des Gesetzes. 73
hört anderseits nicht alles hierher, was sie in dem Kapitel „Von
den Rechten der Preußen“ oder wie diese Überschriften lauten,
aufzuführen für gut befunden haben, weil es für die Masse der
Untertanen erfreulich sein kann.
Das gilt namentlich von den bloßen Zusagen, es solle über
einen gewissen Gegenstand künftig ein ihn ordnendes Gesetz er-
gehen. Dadurch wird die vollziehende Gewalt zunächst noch in
keiner Weise beschränkt. Das wird erst das künftige Gesetz tun
mit seinem Vorrang und seiner bindenden Kraft '®,
Zum Teil wird hier auch noch über das hinausgegangen, was
die Freiheitsrechte sein wollen. Es kann bestimmt sein, daß gewisse
Dinge überhaupt von Staats wegen nicht geschehen dürfen, auch
nicht in Form eines Gesetzes und auf Grund eines solchen. Da
kann ja immer noch im Wege eines verfassungsändernden Gesetzes
künftig einmal Bahn frei gemacht werden. Aber das zählt nicht.
Einstweilen stehen bei einem also verstärkten Freiheits-
recht Gesetz und Regierung gleichmäßig vor verschlossener Tür,
und von rechtlichen Vorzügen ist zwischen ihnen nicht die Rede '®.
Wir haben es hier nur mit den einfachen Freiheitsrechten zu
tun und der dadurch gegebenen Machtstellung des Gesetzes. Sie
hat das Eigentümliche, daß sie von selbst und allgemein im
voraus wirkt, im Gegensatz zur bindenden Kraft und zum Vor-
rang, die jeweils erst an das bereits ergangene Gesetz sich an-
schließen. Man mag ja den Vorbehalt auch bezeichnen als die
ausschließliche Fähigkeit des Gesetzes, auf dem vorbehaltenen Ge-
biete wirksam zu werden. Aber wenn das Gesetz nun davon
Gebrauch macht, übt es ganz die nämlichen Wirkungskräfte, die
es auch auf dem nicht vorbehaltenen Gebiete auszeichnen: rechts-
satzschaffende Kraft und Vorrang. Nur eins kommt hier hinzu.
Das ist aber nicht etwa eine neue Beschränkung der vollziehenden
Gewalt, sondern im Gegenteil stets nur ein Seitenstück der unter n. 1
und n.2erwähnten Übertragungen, eine Machterweiterung, welche
ein solches Gesetz der bisher von diesem Gebiete ausgeschlossenen
bereitet: ihr wird dadurch die Türe aufgetan, so daß sie nun auch
ihrerseits in entsprechendem Maße dort zu handeln befugt ist!”.
15 Preuß. Verf. Urk. Art. 26: „Ein besonderes Gesetz regelt das ganze
Unterrichtswesen“. Sächs. Verf. Urk. $ 44 (Staatsdienergesetz verheißend).
16 Preuß. Verf. Urk. Art. 10: „Der bürgerliche Tod und die Strafe der
Vermögenseinziehung finden nicht statt“.
1? Man mag darin ein Seitenstück sehen zu den bei den andern zwei
Wirkungskräften auch vorkommenden Übertragungen (oben S. 68, S. 70). — An