4 Das öffentliche Sachenrecht.
ein Stück des jus politiae, womit das Ungewöhnliche des Eingrifis
abgestreift ist®.
Der Polizeistaat verwischt alle vorgefundenen Bedingt-
heiten und Formen zugunsten eines schrankenlosen Beliebens der
Obrigkeit. Indem er für die „zivilrechtlichen Wirkungen“, Eigen:
tumserwerb und Entschädigungspflicht, den Fiskus als vom Staate
unterschiedenes Rechtssubjekt eintreten läßt, entsteht hier das be-
kannte polizeistautliche Mischgebilde *.
Der Verfassungs- und Rechtsstaat der Neuzeit hat
dann für diesen Rechtsvorgang die ihm eigentümlichen Formen s6
reich und kräftig entwickelt, daß der einfache Grundgedanke
geradezu in Gefahr gerät; verloren zu gehen. Wir werden ver-
suchen, ihn festzuhalten.
1. Die Enteignung, als der stärkste Eingriff in das Eigentum
des Untertanen, gehört im Verfassungsstaate selbstverständlich zum
Vorbehalte des Gesetzes. Nach dem Vorbild der declaration des
droits de l’homme pflegen die Verfassungsurkunden bei Aufzählung
® Ein Beispiel bietet der Bd. I $ 3 Note 9 und 19 besprochene Fall. Wenn
Gierke, D.P.R. DI S. 469, den Staat bei der Enteignung vorgehen läßt „in Aus-
übung des Staatshoheitsrechtes am Boden“, so kommt darin jenes alte längst über-
wundene jus eminens noch einmal zu Ehren.
* Vgl. Bd. IS. 54, S. 55 Note 29. Ein Beispiel für die Formlosigkeit des
Vorgehens ebenda S. 40 Note 4. — Die Juristen sträuben sich gerade an diesem
Punkte besonders lebhaft gegen die folgerichtige Entfaltung des Polizeistaates.
So ist noch Moser, Landeshoheit in Ansehung der Untertanen Pers. u. Verm.
cap. 20 $ 3, bemüht, die gemäß dem alten Hoheitsrechte allein zulässigen Ent-
eignungsfälle aufzuzählen, kommt aber dabei auf zweifelhaftes Gebiet und schließt
mit dem Satze: „Man wird in solcherlei Fällen schwerlich fragen, was Rechtens
sei.“ Das ist eben der Polizeistaat. — Cod. Max. IV c.83$ 2 und A.L.R. I, 11
$ 4 bedeuten demgegenüber noch keine Neugestaltung.
6 Insofern diese Grundidee herausgehoben werden soll, mögen also auch
gegenüber dem gesetzten Rechte Erörterungen noch ihren guten Zweck haben,
wie sie z. B. G. Meyer, R. d. Expropr. S. 163 ff., unter der Überschrift „Das
staatsrechtliche Prinzip der Expropriation“ anstellt. Ähnlich v.Rohland, Ent.R.
S. 6, sowie Grünhut, Ent.R. S.4, beide unter der Überschrift „Begründung des
Enteignungsrechtes“. Aber gegenüber der Allmacht des verfassungsmäßigen Ge-
setzes ist es überflüssige Mühe, wenn man wie L. Stein, Verwaltungslehre VII
S. 295, auf diese Weise erst nachweisen will, wie die von ihm gewollte Enteignung
„ein Recht sein könne“. Und ebensowenig braucht man sich daneben noch auf
einen besonderen „in die Rechte der modernen Staaten aufgenommenen Grund-
satz“ zu berufen, wonach der Staat „berechtigt“ ist, für das öffentliche Wohl zu
enteignen, wie Eger, Ent.Ges. S. 1 u. 2, ihn durch elf Schriftsteller bezeugen
läßt. Das ist noch die altmodische Gelehrsamkeit des unfertigen Staates der
landesherrlichen Hoheitsrechte.