Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang. 09 
Hier mag man wieder davon sprechen, daß die Öffentliche Sache 
eine Belastung des Eigentums aus Öffentlichrechtlichen Gründen 
bedeute, mag auch darauf hinweisen, daß das Eigentum an dieser 
öffentlichen Sache rechtsgeschäftlicher Verfügung zugänglich bleibt. 
Aber daraus Schlüsse ziehen zu wollen gegen die Lehre vom 
öffentlichen Eigentum, wäre wieder nur ein Beweis von Mangel 
an Überblick. 
V. Die Zugehörigkeit der Sache an einen Träger öffentlicher 
Verwaltung genügt nicht. Sie muß auch von ihm vermöge dieser 
Zugehörigkeit im Dienste eines bestimmten Öffentlichen 
Zweckes gehalten werden, den sie unmittelbar zu er- 
füllen geeignet ist. 
Man hat die äußeren Güter des Staates einer Grundeinteilung 
unterworfen: Wenn sie für ihn mit ihrem Vermögenswert und mit 
ihrer Fähigkeit, Vermögenswerte privatwirtschaftlich zu erzeugen, 
in Betracht kommen, dann zählen sie zu seinem Finanzvermögen. 
Wenn sie dagegen mit ihrer Körperlichkeit in der öffentlichen 
Verwaltung für deren Zwecke verwendet werden sollen, dann nennt 
man sie Verwaltungsvermögen®®. Unsere Öffentlichen Sachen 
bilden in diesem letzteren einen engeren Kreis. Um sie genauer 
abzugrenzen, müßte man das Merkmal angeben können, an welchem 
jene besondere Unmittelbarkeit der Erfüllung des öffentlichen 
Zweckes erkennbar wird, die sie auszeichnen soll. Damit würden 
wir aber nur auf das Gebiet der Tatfragen, der Meinungssachen 
geraten, auf welchem ein allgemeingültiger sicherer Standpunkt 
nicht leicht zu gewinnen ist, wenn wir nicht sofort die Frage- 
stellung zuspitzten auf den rechtlichen Erfolg, der hier 
  
dort mit einer großen Zahl verwandter Erscheinungen, welchen überall der gleiche 
Grundgedanke gemeinsam ist: das Privateigentum ist in gewissem Maße seiner all- 
gemeinen Natur nach widerstandslos und nachgiebig gegenüber den aus der Öffent- 
lichen Verwaltung sich ergebenden Einwirkungen. Unser Besitzrecht der öffent- 
lichen Sache erhält auch noch eine besondere Ergänzung durch das Rechtsinstitut 
der Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr 
(Pr. Zust.Ges. v. 1. Aug. 1833 $ 56 Ziff. 1), Darüber hier unten $ 36, II n. 3. 
® Laband, StR. IV S.392 Note 5: „Die Richtigkeit und staatsrechtliche 
Bedeutung dieser Unterscheidung ist allgemein anerkannt.“ Es ist leicht zu sehen, 
daß sie von Haus aus den Staatswissenschaftlern angehört; das schließt nicht aus, 
daß das Öffentliche Recht seine Bestimmungen daran hängt; für uns hier ist sie 
wertlos. Regelsberger, Pand. I S. 416 ff., unterscheidet Finanzvermögen als 
Gruppe A und Verwaltungsvermögen als Gruppe B, fügt aber mit Recht als 
Gruppe C die öffentlichen Sachen hinzu. Daß diese Gruppe bei Laband fehlt, 
entschuldigt er S.416 Note6 damit, daß Laband „keinen Anlaß hatte, diese Gruppe 
in Betracht zu ziehen“. 
7*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.