Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

S 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang. 105 
Der Gedanke der besonderen Rechtsgewähr für den zweck- 
mäßigen Bestand der Sache, um des Schutzes willen, den sie dem 
Gemeinwesen bereitet, kommt noch stärker und ausschließlicher 
zur Geltung bei den Festungswerken. Nach der früheren 
Bauart und der Rolle, welche die Befestigungswerke damals im 
Kriege spielten, mußte ihre selbständige Wirkung für den wichtigen 
Zweck der Landesverteidigung — die unmittelbare Verwaltung, die 
in ihnen erscheint, wie wir sagen — noch viel handgreiflicher 
hervortreten als jetzt. Immerhin ist noch genug geblieben, um 
jene rechtliche Sonderstellung zu rechtfertigen. Die Unersetzlich- 
keit jeder Stelle und die hochgradige Empfindlichkeit gegen jede 
rechtliche Einwirkung, die dem Zwecke nicht angemessen sein 
könnte, ist gewiß nicht geringer als bei den Verkehrswegen. Von 
Gemeingebrauch ist hier selbstverständlich keine Rede ®,. 
‚ In gleichem Sinne werden auch Schutzdeiche und 
Überschwvemmungsdämme zu den Öffentlichen Sachen zu 
rechnen sein, wegen der Gefahrenabwehr, die jedes Stück von 
ihnen für das Gemeinwesen bedeutet. Auch hier gibt es keinen 
Gemeingebrauch, auf welchen die Sonderstellung zurückzuführen 
wäre 46, 
Auf dem Gebiete der Ortsgemeindeverwaltung begegnen wir 
allerlei Vorkehrungen, bei welchen der Gesichtspunkt der Unentbehr- 
lichkeit und der rechtlichen Unantastbarkeit der Zweckbestimmung 
in Betracht kommen kann. Je nachdem werden sich dann diese 
Dinge — auch ohne ausdrückliches Gesetz — im geltenden Recht 
zu Öffentlichen Sachen gestalten. Das wird namentlich zutreffen 
bei den allgemeinen Abzugs- und Ableitungskanälen (im 
  
*° Daß der Versuch, die öffentliche Sache dem „Publikum“ zuzueignen, dem 
der Gemeingebrauch gehört, gerade an den Baseler Festungswerken gemacht 
werden mußte (vgl. oben Note 13), verdient als eine Merkwäürdigkeit verzeichnet 
zu werden. Auch Wappäus, D. Rechtsverk. entz. Sachen S. 107, will sie unter 
seinen Begriff der öffentlichen Sache bringen, der da hängt an der „Bestimmung 
zum öffentlichen allgemeinen bestimmungsmäßigen Gebrauch aller Staats- resp. 
Gemeindeangehörigen, dann aber auch aller Fremden“ (S. 106). Namentlich der 
bestimmungsmäßige Gebrauch der Festungswerke durch „alle Fremden“ möchte 
Sich gut ausnehmen! -— Richtig O.V.G. 28. März 1896 (Entsch. XXIX S. 232): 
„Öffentliche Wege sind, ganz ebenso wie Festungswerke, öffentlichen Zwecken un- 
mittelbar bestimmte Sachen, die als solche, als sogenannte öffentliche Sachen, so- 
weit ihre Bestimmung für öffentliche Zwecke reicht, dem gewöhnlichen Privat- 
rechtsverkehr entzogen sind.“ 
* Jhering, Der Streit zwischen Basel-Land und Basel-Stadt S. 44, hält 
auch hierfür seine einseitige Betonung des Gemeingebrauchs aufrecht.
	        
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