Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 36. Die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums. 115 
Il. Die Rechtsordnung des einmal entstandenen Öffentlichen 
Eigentums regelt die Beziehungen des Herrn der öffentlichen Sache 
als solchen zu anderen, welche mit ihr in Berührung treten. 
1. Die öffentliche Sache ist nicht außer Verkehr. Kraft 
seines Eigentums kann der Herr der öffentlichen Sache über sie 
verfügen. Weil er als solcher auf dem Boden des öffentlichen 
Rechts steht, vollziehen sich diese Verfügungen nach den Formen 
und Bedingungen des Öffentlichen Rechts: 
— Eine öffentliche Sache kann veräußert werden. Voraus- 
setzung ist, daß der Empfänger ebenso befähigt ist, Öffentliche 
Verwaltung weiterhin durch sie zu betreiben; sonst kann sie eben 
nicht als öffentliche Sache veräußert werden, sondern fällt die 
Abtretung unter die Regeln einer Einziehung (unten III). Es 
handelt sich also stets um eine Verwaltungsverschiebung, 
die das Eigentum mit begreift. Die Form ist die eines Sonder- 
gesetzes oder eines Verwaltungsaktes, der dann besondere Ge- 
staltungen annehmen kann '?, 
  
Die plumpe Vorstellung von einer notwendig darin liegenden polizeilichen Ver- 
fügung verkennt die rechtliche Natur der Widmung; vgl. oben Note 8, 
!8 Das bewegt sich alles auf dem Boden der unten $ 60 noch besonders zu 
behandelnden Rechtsbeziehungen zwischen den verschiedenen Verwaltungskörpern. — 
E.G. z. B.G.B. Art. 126 hat wesentlich solche Vorgänge im Auge. Mot. z. Entw. 
l. L. bemerken, zu dem entsprechenden Art. 68: „Die im Art. 68 bezeichneten 
Eigentumsübertragungen sind eine innere, den Privatverkehr nicht interessierende 
Angelegenheit der beteiligten öffentlichen Gemeinwesen“ (S. 193). Hier ist um- 
schrieben, was wir eine Verwaltungsverschiebung nannten. Ein Beispiel gibt das 
Preuß, Ges. v. 8. Juli 1875 $ 18 Abs. 2, wodurch die Chausseen des Staates mit 
allen Rechten und Pflichten auf die Kommunalverbände übergehen. Sehr bäufig 
ergibt sich der Fall, daß Straßen des Staates oder eines höheren Kommunal- 
verbandes einer sich baulich ausdehnenden Stadt überwiesen werden. Das ge- 
schieht durch eine „Vereinbarung“, bei welcher der Erwerber nicht etwa einen 
Kaufpreis oder sonstigen Gegenwert leistet, sondern im Gegenteil eine Entschädigung 
erhält für die fortan ihm obliegenden Kosten der Unterhaltung. Vgl. Erläuterungen 
z. Auaf.Best. v. 22. Mai 1891, betr. die Übereignung von in Stadtgebieten belegenen 
Teilen von Provinzialstraßen an die Stadtgemeinden (Schleswig-Holstein), bei 
Germershausen, Preuß, Wegerecht II S. 624 ff. 
Staat und Gemeinden haben ihr Gebiet (Gebietskörperschaften); öffentliche 
Wege haben sie ordentlicherweise nur, soweit ihre öffentliche Gewalt, ihr Gebiet 
reicht, Daher auch der Wechsel des öffentlichen Eigentums zwischen Staaten und 
zwischen Gemeinden unmittelbar an die Gebietsveränderung sich knüpft. Ubbe- 
lohde, Forts. zu Glück, Bd. 43 u.44, IV S. 88 ff, zieht daraus mit Recht einen 
Beweis für die Übertragbarkeit von öffentlichen Sachen. Er bemerkt: „Allerdings 
wird es nicht eben häufig vorkommen, daß ein Staat dem anderen etwa eine Chaussee 
als solche überträgt. Warum indessen sollte das nicht bei einer Grenzregulierung, 
also in der Weise sich ereignen können, daß an dem abgetretenen Stück zugleich 
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