Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 36. Die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums. 123 
Der Fall, daß der verbliebene Privateigentümer während des 
Bestandes der öffentlichen Sache dingliche Rechte bestellte, ist 
wegen ihrer ofienbaren Wertlosigkeit kaum ernsthaft in Betracht 
zu ziehen. Der Fortbestand überkommener dinglicher Rechte kann 
leichter einmal gegeben sein. Hier gilt es dann sich klar zu 
werden über das richtige Verhältnis zur Polizei der Öffentlichen 
Sache. Man kann eigentlich nicht sagen, daß dieser gegenüber 
das Recht ausgeübt werden darf, soweit es dem Zweck der Sache 
nicht widerspricht. Vielmehr muß sich alles hier einreihen in die 
stärkere öffentlichrechtliche Ordnung als Gemeingebrauch, besondere 
Gebrauchserlaubuis, verliehenes Recht, wie wir das unten aus- 
führen werden. So wird auch die Ausübung eines fortbestehenden 
dinglichen Privatrechts in einer Gebrauchserlaubnis aufgehen. 
Besser gesagt: der Berechtigte handelt nicht mehr auf Grund 
seines Rechts, sondern auf Grund der Gestattung der Polizei der 
öffentlichen Sache, und jenes Recht wirkt nur als Beweggrund für 
diese, die Gestattung zu machen. 
— Das öffentliche Sachenrecht bezieht sich nur auf liegen- 
schaftliches Gut. Fahrnis, die damit verbunden ist, steht für 
sicb betrachtet unter den Regeln des bürgerlichen Rechts; die 
Verwaltungsbandlungen, bei welchen sie benutzt und verwendet 
wird, haben natürlich wieder ihre eigene Beurteilung zu erfahren. 
Gestattung der Wegnahme von Früchten der öffentlichen Sache 
behufs der Aneignung ist ein Vertrag über Fuhrnis und ein zivil- 
rechtliches Rechtsgeschäft mit zivilrechtlichem Eigentumsübergang. 
Beispiel: Verpachtung der Grasnutzung am Festungswerk, Verkauf 
des Obstanhanges der Chausseebäume. Die Scheidung von öffent- 
lichem Figentum und Privateigentum vollzieht sich hier überall 
gleichlaufend mit der von liegenschaftlichem Gut und Fahrnis und 
wird dadurch verständlich und einleuchtend *. 
  
Der Hypothekargläubiger beantragt Subhastation und wird damit gemäß Preuß. 
Subhast.Ord. v. 15. März 1869 8 39 abgewiesen. Das gleiche Schicksal hat seine 
auf das Hypothekenrecht gegründete Klage auf Freigabe des Grundstücks aus 
dem „Straßennexus“. Hier kam wieder die Polizei in die Quere. „Jedenfalls ist 
die Realisierung des Pfandrechts unmöglich.“ 
** Hawelka. Rechte an öfl. Wegen S. 64, meint: „Die Ausschließung vom 
Privatrechtsverkehr ist aber selbst bei jenen Autoren. die an der Sache ein 
öffentlichrechtliches Eigentum annehmen, keine vollständige. Beweis dafür ist die 
Tatsache, daß O. Mayer die zivilrechtliche Veräußerung des Obstes an den Straßen- 
bäumen, des Grases an den Straßenböschungen und Festungswällen für zulässig 
erklärt.“ Ähnlich auch schon H. Schelcher, Öffentl. Weg 5.32. Dieser Beweis 
scheint mir aber nach dem oben Ausgeführten ganz hinfällig zu sein. Fleiner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.