126 Das öffentliche Sachenrecht.
Anerkennung, sondern sie vollzieht nach der Art der öffentlichen
Verwaltung diese Anerkennung selbst durch ihren Verwaltungsakt,
Seine Durchsetzung sichert dann die nach ihm sich richtende
Polizeigewaltübung *°.
In gleicher Weise wird auch der Umfang der öffentlichen
Sache festgestellt und die Zugehörigkeit bestimmter Geländeteile.
Alles das wird gegebenenfalls seinen Abschluß finden in einer
obrigkeitlichen Grenzfestlegung und Beurkundung durch ge-
setzte Grenzsteine®",
4. In demselben Maße, in welchem in die Rechtsordnung der
öffentlichen Sache bürgerliches Recht sich hereinstreckt (oben n. 2),
öffnet sich auch die Möglichkeit bürgerlicher Rechtsstreitig-
keiten, welche sie zum Gegenstande haben. Drei Fälle sind zu
unterscheiden:
— Ein Rechtsstreit über das Öffentliche Eigentum
selbst, so daß jeder der beiden Streitenden es als solches in
Anspruch nimmt, ist nur denkbar zwischen Subjekten öffentlicher
Verwaltung. Der Staat steht einer Gemeinde oder einem beliehenen
Unternehmer gegenüber, oder Gemeinden streiten unter sich oder
mit Unternehmern oder mehrere Unternehmer gegeneinander. Der
Streit kann sich hier immer nur erledigen auf Grund des Rechts-
titels, auf welchen das untergeordnete Rechtssubjekt seinen An-
”° So die „Inanspruchnahme von Wegen für den öffentlichen Verkehr“ nach
Pr. Zust.Ges. v. 1. Aug. 1383 $ 56 Ziff. 1. Germershausen, Pr. Wegerecht I
3.467 ff. Das wird als eine „polizeiliche Funktion“, als ein „interimisticum“ auf-
gefaßt. Aber auch die endgültige Entscheidung bleibt bei der Verwaltung und
dem etwa noch eröffneten Verwaltungsstreitverfahren (Zust.Ges. 8 56 Ziff. 8). Der
nach dieser Bestimmung außerdem noch bei den ordentlichen Gerichten zu ver-
folgende Entschädigungsanspruch ist wohl ein Rest früherer polizeistaatlicher
Anschauungen und macht jetzt Schwierigkeiten (Gsermershausen a. a. 0. 8.476:
„ein anormaler Rechtszustand“). — O.L.G. Dresden 8. Mai 1908 (Fischer Ztschft.
XXVII S. 352): „Verwaltungsbehörde allein entscheidet, was öffentlicher Weg sei.“
0.L.G. Stuttgart 27. Nov. 1903 (Württ. Jahrb. XVII S. 219) will die Frage, ob ein
öffentliches Gewässer vorliegt, sogar als Vorfrage dem bürgerlichen Gericht nicht
überlassen (vgl. Bd. 1 S. 184 Note 13). Dagegen wieder R.G. 13. Nov. 1901 (Entsch.
IL S. 319: „Es ist stets von der allgemeinen Zuständigkeit der ordentlichen Ge-
richte auszugehen“), 15. Nov. 1905 (Preuß. Verw.Bl. XXVII S. 521).
*° Das ist in der Inanspruchnahme für den öffentlichen Verkehr mit ent-
halten. — Über die französischrechtlichen actes de delimitation vgl. Theorie d.
franz. Verw.R. S. 250 ff. R.G. 29. April 1899 (Entsch. XLIV S. 124) sucht die
Grenzen des öffentlichen Flusses gegenüber dem Privateigentum selbst festzustellen
und kommt dabei in schwierige Auseinandersetzungen mit Ulpian inl.1$5
D. 23, 12, beruft sich aber auch auf das französische Recht, ohne die öffentlich-
rechtliche Seite zu beachten.