Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

126 Das öffentliche Sachenrecht. 
Anerkennung, sondern sie vollzieht nach der Art der öffentlichen 
Verwaltung diese Anerkennung selbst durch ihren Verwaltungsakt, 
Seine Durchsetzung sichert dann die nach ihm sich richtende 
Polizeigewaltübung *°. 
In gleicher Weise wird auch der Umfang der öffentlichen 
Sache festgestellt und die Zugehörigkeit bestimmter Geländeteile. 
Alles das wird gegebenenfalls seinen Abschluß finden in einer 
obrigkeitlichen Grenzfestlegung und Beurkundung durch ge- 
setzte Grenzsteine®", 
4. In demselben Maße, in welchem in die Rechtsordnung der 
öffentlichen Sache bürgerliches Recht sich hereinstreckt (oben n. 2), 
öffnet sich auch die Möglichkeit bürgerlicher Rechtsstreitig- 
keiten, welche sie zum Gegenstande haben. Drei Fälle sind zu 
unterscheiden: 
— Ein Rechtsstreit über das Öffentliche Eigentum 
selbst, so daß jeder der beiden Streitenden es als solches in 
Anspruch nimmt, ist nur denkbar zwischen Subjekten öffentlicher 
Verwaltung. Der Staat steht einer Gemeinde oder einem beliehenen 
Unternehmer gegenüber, oder Gemeinden streiten unter sich oder 
mit Unternehmern oder mehrere Unternehmer gegeneinander. Der 
Streit kann sich hier immer nur erledigen auf Grund des Rechts- 
titels, auf welchen das untergeordnete Rechtssubjekt seinen An- 
”° So die „Inanspruchnahme von Wegen für den öffentlichen Verkehr“ nach 
Pr. Zust.Ges. v. 1. Aug. 1383 $ 56 Ziff. 1. Germershausen, Pr. Wegerecht I 
3.467 ff. Das wird als eine „polizeiliche Funktion“, als ein „interimisticum“ auf- 
gefaßt. Aber auch die endgültige Entscheidung bleibt bei der Verwaltung und 
dem etwa noch eröffneten Verwaltungsstreitverfahren (Zust.Ges. 8 56 Ziff. 8). Der 
nach dieser Bestimmung außerdem noch bei den ordentlichen Gerichten zu ver- 
folgende Entschädigungsanspruch ist wohl ein Rest früherer polizeistaatlicher 
Anschauungen und macht jetzt Schwierigkeiten (Gsermershausen a. a. 0. 8.476: 
„ein anormaler Rechtszustand“). — O.L.G. Dresden 8. Mai 1908 (Fischer Ztschft. 
XXVII S. 352): „Verwaltungsbehörde allein entscheidet, was öffentlicher Weg sei.“ 
0.L.G. Stuttgart 27. Nov. 1903 (Württ. Jahrb. XVII S. 219) will die Frage, ob ein 
öffentliches Gewässer vorliegt, sogar als Vorfrage dem bürgerlichen Gericht nicht 
überlassen (vgl. Bd. 1 S. 184 Note 13). Dagegen wieder R.G. 13. Nov. 1901 (Entsch. 
IL S. 319: „Es ist stets von der allgemeinen Zuständigkeit der ordentlichen Ge- 
richte auszugehen“), 15. Nov. 1905 (Preuß. Verw.Bl. XXVII S. 521). 
*° Das ist in der Inanspruchnahme für den öffentlichen Verkehr mit ent- 
halten. — Über die französischrechtlichen actes de delimitation vgl. Theorie d. 
franz. Verw.R. S. 250 ff. R.G. 29. April 1899 (Entsch. XLIV S. 124) sucht die 
Grenzen des öffentlichen Flusses gegenüber dem Privateigentum selbst festzustellen 
und kommt dabei in schwierige Auseinandersetzungen mit Ulpian inl.1$5 
D. 23, 12, beruft sich aber auch auf das französische Recht, ohne die öffentlich- 
rechtliche Seite zu beachten.
	        
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