$ 36. Die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums. 133
Eigenart bekommt, indem die Widmung von seiten des Staates bei
ihnen ersetzt wird dadurch, daß er seine Sache einfach so, wie sie
ist, bestehen und wirken läßt. Vgl. oben In. 2.
2. Wegen der Rechtsfolgen, die sich daran schließen, ist es
natürlich wichtig, den Zeitpunkt bestimmen zu können, in
welchem die Einziehung erfolgt und wirksam geworden sein soll.
Das richtet sich nach der Art, wie der dafür maßgebende Wille
des Herrn der öffentlichen Sache zum Ausdruck kommt:
— Geschieht die Einziehung durch förmlichen Beschluß
der leitenden Stelle, so wird sie, sofern nicht ein späterer Zeit-
punkt bestimmt ist, wirksam in dem Augenblicke, in welchem dieser
Beschluß nach außen sich kundgibt. Das kann durch eine Bekannt-
machung geschehen, wofür die Formen der Kundgabe der Verord-
nung oder des Verwaltungsaktes nicht maßgebend sind. Es kann
durch den tatsächlichen Vollzug sich zu erkennen geben: Ab-
sperrung des Verkehrs bei Straßen, Freigabe des Zutrittes bei
Festungswerken.
— Weniger greifbar ist der entscheidende Zeitpunkt bei der
stillschweigenden Einziehung, welche in dem Verfallen-
lassen und Verwahrlosen liegen kann. Der Willensentschluß, auf
den es auch hier ankommt, ergibt sich daraus nicht so ohne
weiteres; jenes Verhalten muß vielmehr schon so entschieden auf-
treten, daß eine andere Auslegung, die Annahme bloßer Säumig-
keit und der Möglichkeit einer noch vorhandenen Absicht der
Wiederinstandsetzung ausgeschlossen erscheint.
— Ähnlich wird es, von außen betrachtet, auch bei den natür-
lichen öffentlichen Sachen stehen: die tatsächliche Veränderung
wirkt nur dann, wenn sie als eine endgültige betrachtet werden
darf: die Insel im Fluß, der freigewordene Meeresstrand hört erst
auf, zur Öffentlichen Sache zu gehören, wenn die neue Gestaltung
einen gewissen Bestand zeigt und nicht mehr als bloß vorüber-
gehende Störung angesehen werden kann. Aber dann ist hier
dieser Bestand selbst entscheidend, nicht erst eine daran
geknüpfte Willensauslegung.
3. Die Bedeutung der Einziehung und des Wegfallens der
Eigenschaft einer Öffentlichen Sache für das Recht am Grund-
stück wird eine verschiedene sein, je nach dem Rechtstitel, auf
den sein Dienen für die öffentliche Verwaltung bisher gegründet war.
— Beruhte das bisher lediglich auf der Tatsache des öffentlich-
rechtlichen Besitzes, so hat dieser mit der Einziehung seinen
Zweck und Daseinsgrund eingebüßt. Es ist anzunehmen, daß mit