148 Das öffentliche Sachenrecht.
hier ausgeschlossen, namentlich aber auch aller Gemeingebrauch,
der mit angrenzenden Wohngebäuden zusammenhängt. Umgekehrt
ist der Platz geneigt, noch zugänglicher zu sein für allerlei Be-
nutzung als die eigentliche Straße; das äußert sich aber mehr in
besonderen Gebrauchserlaubnissen (unten $ 38) als in Erweiterung
des Gemeingebrauchs.
— Bei den Strömen, schiffbaren Flüssen, natürlichen Wasser-
straßen ist die Schiffahrt, einschließlich Floßfahrt, das wichtigste
Stück des Gemeingebrauchs, dem Range nach allem anderen vor-
gehend. Dazu kommt aber noch das Schöpfen, Trinken, Vieh-
tränken, Waschen, Baden, Schwimmen, Schlittschuhlaufen, Durch-
waten und die mancherlei Benutzung der dazu gehörigen Ufer.
Eine erschöpfende Aufzählung wird nicht zu geben sein. Man
möchte sagen: es liegt alles noch im Gemeingebrauch, was nicht
Besitzergreifung von festen Stromteilen oder Zer-
störung bedeutet oder besonders verboten ist. Wir
erhalten auch von den Gesetzen, die sich damit abgeben, niemals
einen bestimmten Umfang des behaupteten subjektiven Rechts
von jedermann, sondern wieder nur gewisse Anwendungsfälle einer
ic „entfaltenden, auf allgemeiner Anschauung beruhenden Frei-
eit?®,
— Die Schiffahrtskänäle stehen den Strömen gleich, in-
sofern auch bei ihnen die Schiffahrt Hauptgegenstand des Gemein-
18 Bayr. Wasser.Ben.Ges. v. 28. Mai 1852 Art. 9 versucht aufzuzählen: „Der
Gebrauch des Wassers aus öffentlichen Gewässern durch Schöpfen, Baden, Waschen
und Tränken ist jedem unverwehrt.“ Pözl, Komm. S. 62, ergänzt: „Als unter
Art. 9 fallend dürften noch anzuführen sein: Die Benutzung des gefrorenen Wassers
zum Schlittschuhlaufen, das Waschen der Schafe, das Fleien, das Einlassen von
Gänsen und Enten.“ In der Fußnote fügt er dem Waschen der Schafe noch hinzu:
„Ob auch von Schweinen, ist ung zweifelhaft“. Wir möchten aber dann fragen:
Wo bleiben die Hunde, die man doch von allen Tieren am häufigsten ins Wasser
schickt? Es läuft schließlich auf Kleinigkeiten hinaus. Aber gerade das ist die
Freiheit, daß es auf den Wert der Handlung gar nicht ankommt. — Sächs. Wasser-
Ges. v. 12. März 1909 $ 22 umgrenzt den Gemeingebrauch ungefähr in der oben
bezeichneten Weise, wonach die Gewässer zu allerlei Zwecken gebraucht werden
dürfen, „soweit dies ohne Änderung oder Beschädigung des Wasser-
laufes, des Bettes oder der Ufer und ohne Beeinträchtigung der Rechte
Anderer geschehen kann“. Jene Zwecke selbst möchte das Gesetz auch noch
genauer bestimmen und läßt nur zu „häusliche oder wirtschaftliche Zwecke“. Als
solche gelten aber „insbesondere“ auch „Benutzung zum Kahnfahren“ und als
„Eisbahn“. Beides kann sowohl nach seiner Wirtschaftlichkeit wie nach seiner
Häuslichkeit angezweifelt werden. Wenn es aber mit solchen Schranken doch
nicht stimmt, läßt man sie besser ungezogen.