150 Das dffentliche Sachenrecht.
Anstaltspolizei, die Polizei der öffentlichen Sache?°. Sie umfaßt
insbesondere auch die Polizei desGemeingebrauchs. Polizei-
befehle, Polizeistrafe, Polizeizwang sind ihre Mittel; insbesondere
kommt der unmittelbare Zwang hier in verhältnismäßig reicherem
Umfang zur Anwendung’®!.
Die Polizei ist dabei gebunden an den Gemeingebrauch, weil
er rechtmäßige Freiheit darstellt. Sie kann ihn nicht beseitigen,
so lange die Öffentliche Sache dieser Art von Gemeingebrauch
gewidmet bleibt?®. Sie kann ihn aber regeln, damit seine Aus-
übung durch den Einzelnen verträglich bleibe mit der gleichen
Freiheit der anderen und mit dem guten Bestande der Sache, der
dieser Freiheit dient. Auch bloße Möglichkeiten der Schädigung
kommen hier in Betracht; die Polizei wirkt insofern vorbeugend.
Wer dann diese Regelung nicht achtet, begeht wieder eine Über-
schreitung des Gemeingebrauchs ?8,
Die Regelung des Gemeingebrauchs äußert sich haupt-
sächlich in folgenden Punkten:
1. Bei künstlich hergestellten oder hergerichteten Sachen wird
der Gemeingebrauch immer mit einer gewissen Abnutzung
verbunden sein; das ist unvermeidlich. Es können aber polizeiliche
Vorschriften dahin ergehen, daß Gebrauchsarten zu vermeiden sind;
welche diese Abnutzung übermäßig steigern oder sofortige Zer-
störungen zur Folge haben können.
Dahin gehören die Vorschriften über die Breite der Radkränze,
über das Schleifen von Pflügen, von Baumstämmen, über das zu-
lässige Gewicht beim Befahren von Brücken, über die Anwendung
wellenerregender Fortbewegungsmaschinen auf Kanälen.
#0 Vgl. oben S. 124.
1 Vgl. oben Bd. I S. 304.
# Vgl. oben Bd. I $ 20, In. 2 und n. 3.
”® Bezeichnend ist, daß die alte genossenschaftliche Auffassung sich zuweilen
in ortspolizeiliche Anordnungen einschleicht, um unzulässige Beschränkungen des
Gemeingebrauchs durchzusetzen. Ein Beispiel in Bl. f. adm. Pr. 1874 S. 369:
Eine ortspolizeiliche Vorschrift hatte bestimmt, daß eine Gasse nur von Orts-
einwohnern befahren werden dürfe. Das wurde für unzulässig erkennt: „Die all-
gemeine Benutzung, die Haupteigenschaft jedes öffentlichen Weges, würde auf-
hören.“ Wollte man die Gasse schützen, also wirklich nur Polizei des Gemein-
gebrauchs üben, so konnte man einen sachlichen, für die Benutzung selbst bedeut-
samen Unterschied machen und etwa schweres Fuhrwerk ausschließen. — Ähnlich
der Fall in Bl. f. adm. Pr. 1872 S. 359, wo die Benutzung eines Gemeinde-
verbindungsweges „Fremden“ verboten werden sollte. Diese Vorschrift wurde außer
Kraft gesetzt, da ein öffentlicher Weg jedermann ohne Rücksicht auf Gemeinde-
angehörigkeit zur Benutzung zusteht.