Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

153 Das öffentliche Sachenrecht. 
Not die Vorschrift des Rechtshaltens für Fuhrwerke auf allen 
Arten von Straßen, auch für Fußgänger auf Brücken. Unter jenen 
besonderen Voraussetzungen steigert es sich aber zu starken 
Beschränkungen der Freiheit. Der Einzelne muß sich einfügen in 
die festen Bahnen, in welchen der Verkehr laufen soll: er darf 
nicht stehen bleiben, muß andererseits stehen bleiben, wenn die sich 
kreuzenden Ströme es verlangen, muß den Augenblick benutzen, 
wo die Straße von der angehäuften Menge zu überqueren ist, muß 
auf der bestimmten Straßenseite und in der bestimmten Richtung 
sich bewegen, wenn er überhaupt am Gemeingebrauch teilnehmen 
d. h. auf der Straße vorhanden sein will. Fuhrwerke, wo die 
Sache gut gemacht wird, bewegen sich in wahrhaft militärischer 
Ordnung, der Reihe nach, bestimmte Wege hin, bestimmte zurück. 
Das wird alles bewirkt durch Polizeiverordnungen, ergänzt 
durch Aufforderungen, welche von den Polizeimannschaften im 
Einzelfalle gegeben werden, um den Beteiligten kund zu tun, 
welches Verhalten nach jenen Vorschriften jetzt von ihnen zu 
beobachten sei. Die Gehorsamspflicht besteht der Polizeiverordnung 
gegenüber, die Aufforderung hat nur den Wert einer Mahnung 
und einer Bedingung der Strafbarkeit des Ungehorsams gegen die 
“Verordnung ®®, 
So gestaltet sich die Sache nach den allgemeinen Grundsätzen 
des Polizeirechts. Häufig erhält sie aber eine andere Rechtsform 
dadurch, daß den überwachenden Polizeimannschaften selbst eine 
Befehlsgewalt übertragen ist, vermöge deren sie für die Beteiligten 
bindend bestimmen, wie sie sich nun zu verhalten haben. Eine 
Gehorsamspflicht gegenüber dem Schutzmann besteht. Das ist 
nichts Selbstverständliches, sondern bildet eine scharfe Abweichung 
von der Regel, wonach eine solche obrigkeitliche Bestimmung des 
Einzelfalles den Behörden vorbehalten ist. Eine Ausnahme findet 
sich nur im Gewaltverhältnisse, wo auch der Beamte ohne behörd- 
liche Eigenschaft durch seine Anweisungen Gehorsamspflichten zu 
erzeugen vermag°®®, Und das Besondere ist eben, daß ein solches 
Gewaltverhältnis auch hier angenommen wird. Die öffentliche 
Straße wird behandelt in jenem älteren Sinne, nicht als Gegenstand 
einer Betätigung der Freiheit des Menschen im Staate, sondern 
als eine Öffentliche Anstalt, deren Benutzung der Staat dem Einzelnen 
„verstattet“, wofür sie sich dann unter die Ordnung und Leitung 
25 Vgl. oben Bd. I S. 273. 
© Vgl. oben Bd. 1 S. 105.
	        
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