$ 37. Der Gemeingebrauch. 155
bezahlen haben. Einen Hauptfall bilden die sogenannten Straßen-
beiträge; vgl. unten $ 48,I. Aber eine eigentümliche Gestalt be-
kommen die Beiträge durch die Aussicht auf den künftigen Gemein-
gebrauch nicht. Sie können in gleicher Weise auch für öffentliche
Sachen begründet werden, die keinen Gemeingebrauch zulassen, wie
2. B. städtische Abzugskanäle, oder für Unternehmungen, die keine
öffentlichen Sachen betreffen, z. B. Bachreinigung.
Anders steht es mit den Gebühren auf den Gemein-
gebrauch. Sie erhalten aus der Natur des Gemeingebrauchs
eine wichtige rechtliche Bestimmtheit.
Solche Gebühren haben sich von jeher mit Vorliebe gelegt auf
die Art von Gemeingebrauch, die in der Ausübung des öffentlichen
Verkehrs erscheint. Die einzelnen Verkehrshandlungen werden
getroffen, und zwar\sucht die Finanzkunst sich diejenigen aus, die
den besten Ertrag im Verhältnis zu den Erhebungskosten versprechen.
Das Brückengeld trifft möglicherweise jede Art von Verkehr, Chaussee-
geld und Pflastergeld nur den Wagenverkehr, Stromschiffahrts-
abgabe, Kanalgebühr, Hafengeld nur größere Schiffe und Flöße.
Die Sätze werden dann wieder abgestuft sein nach Schwere des
Fuhrwerks, Größe des Schiffes, Art der Fortbewegungskraft oder
Sogar, was aus dem Wesen der Gebühr schon herausfällt, nach dem
Werte der Waren. In dieser Weise sind Gebühren auf den
Gemeingebrauch in Gestalt des Verkehrs althergebracht; ihre
Rechtsformen aber wechseln mit den Wandlungen der Grundlagen
unseres Öffentlichen Rechts überhaupt.
Im älteren Staatswesen sind diese Gebühren ausgebildet als
Gegenstand eines besonderen landesherrlichen Hoheitsrechts. Die
Wegezölle, Wasserzölle, Brückenzölle gehören zu den Regalien,
und zwar zu den niederen Regalien, welche auch an Gemeinden
und Einzelne übergehen können durch Vertrag oder unvordenk-
lichen Besitz 8°,
Gegenüber den verwickelten und teilweise gemeinschädlichen
Sonderrechten, die sich daraus ergaben, hat der Polizeistaat dem
planmäßigen Vorgehen der Verwaltung Raum geschafft ®.
Th
"" Klüber, Öff. R. $5 408 u. 409 (Wegeregal), 3 460 (Wasserregal). — In-
dem das alles sich in Formen des Privatrechts bewegt, wird es ein guter Beleg
für das, was wir die Zufälligkeiten der privatrechtlichen Ordnung nannten mit ihrer
Rücksichtslosigkeit gegenüber dem öffentlichen Wohl. .
°! Diese Entwicklung wird dargestellt für Preußen bei Roenne u.Simon.
Verf. u. Verord. d. Preuß. St. VI,4 Abt. 2 (Wegepolizei) S. 481 #f.; für Baden bei
Bär, Die Wasser- u. Straßenbauverwaltung in d. Großh. Baden S. 370 ff