156 Das öffentliche Sachenrecht.
Der Verfassungsstaat endlich stellt diese wie andere Belastungen
der Untertanen vor die Frage der gesetzlichen Grundlage;
vgl. oben Bd. I S.71ff. Und da bewährt sich denn die Eigenart
des Gemeingebrauchs.
Die öffentliche Sache im Gemeingebrauch erscheint ja wie eine
der vielerlei Einrichtungen und Veranstaltungen, mit welchen der
Staat den Einzelnen Vorteile gewährt. Dabei ist es regelmäßig
die Tätigkeit der Verwaltung, die das leistet und die gewähren
oder versagen kann und die Bedingungen stellen, unter welchen
sie leistet. Insbesondere besteht dabei auch die Möglichkeit, dem
Empfänger der Leistungen einen Entgelt abzunehmen, indem man
ihn zur Zahlung einer Gebühr verpflichtet vertragsmäßig oder in
Anstaltsordnungen, denen er sich unterwirft. Darüber unten 52, Il.
Beim Gemeingebrauch hingegen steht der Einzelne nicht einer die
Nutzung gewährenden Verwaltung gegenüber, die ihm solche ver-
mitteln soll unter ihren näheren Bedingungen, sondern, wenn die
öffentliche Sache einmal da ist, verschafft er sich selbst diese
Nutzungen durch eigenen Zugriff, und dieser Zugriff ist angesehen
als ein ursprüngliches und selbstverständliches Stück seiner Freiheit.
Beschränkungen und Belastungen können sich damit nur verbinden
in Kraft einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Die liefern
einerseits jene allgemeinen Ermächtigungen, welche die Polizei-
gewalt genießt. Für die Belastung mit Gebührenpflicht, die ja
keine Polizei bedeutet, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage
für sich ®®,
Auf diese Weise erhält hier die Gebühr auf den Gemeingebrauch
von vornherein eine gewisse Ähnlichkeit mit der Steuerauflage,
die aus freien Stücken, rechtlich unvermittelt, durch obrigkeitlichen
Eingriff die Einzelnen belastet.
Die Ähnlichkeit wird noch größer dadurch, daß auch hier die
Zahlungspflicht in einem gewissen Massenbetrieb auferlegt werden
"® Den Gegensatz zur Anstaltsnutzung bezeichnet der Fall in O.V.G. 18. Mai
1909 (Entsch. LIV S. 262): „Der Fiskus will von Privatstrandkörben (Gemein-
gebrauch) einen Mietzins (Gebühr) erheben; wer nicht zahlt, dem wird sein Korb
„Polizeilich weggeschafft“. Dieses bei eigentlicher Anstaltsnutzung vollkommen
angemessene Verfahren ist hier unzulässig: die polizeiliche Verfügung (Polizei des
Gemeingebrauchs) ist „nicht gegeben zur Wahrung der Interessen des Fiskus“. —
Die oben III n. 8 erwähnte Bebandlung des Gemeingebrauchs als eine „verstattete“
Anstaltsnutzung ist also nur bezüglich der Ansteltspolizeiausübung noch bestehen
geblieben als vereinzelte, widerspruchsvolle Erscheinung. Für die Begründung der
Gebührenpflicht wird von dieser Auffassung kein Gebrauch mehr gemacht.