Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

156 Das öffentliche Sachenrecht. 
Der Verfassungsstaat endlich stellt diese wie andere Belastungen 
der Untertanen vor die Frage der gesetzlichen Grundlage; 
vgl. oben Bd. I S.71ff. Und da bewährt sich denn die Eigenart 
des Gemeingebrauchs. 
Die öffentliche Sache im Gemeingebrauch erscheint ja wie eine 
der vielerlei Einrichtungen und Veranstaltungen, mit welchen der 
Staat den Einzelnen Vorteile gewährt. Dabei ist es regelmäßig 
die Tätigkeit der Verwaltung, die das leistet und die gewähren 
oder versagen kann und die Bedingungen stellen, unter welchen 
sie leistet. Insbesondere besteht dabei auch die Möglichkeit, dem 
Empfänger der Leistungen einen Entgelt abzunehmen, indem man 
ihn zur Zahlung einer Gebühr verpflichtet vertragsmäßig oder in 
Anstaltsordnungen, denen er sich unterwirft. Darüber unten 52, Il. 
Beim Gemeingebrauch hingegen steht der Einzelne nicht einer die 
Nutzung gewährenden Verwaltung gegenüber, die ihm solche ver- 
mitteln soll unter ihren näheren Bedingungen, sondern, wenn die 
öffentliche Sache einmal da ist, verschafft er sich selbst diese 
Nutzungen durch eigenen Zugriff, und dieser Zugriff ist angesehen 
als ein ursprüngliches und selbstverständliches Stück seiner Freiheit. 
Beschränkungen und Belastungen können sich damit nur verbinden 
in Kraft einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Die liefern 
einerseits jene allgemeinen Ermächtigungen, welche die Polizei- 
gewalt genießt. Für die Belastung mit Gebührenpflicht, die ja 
keine Polizei bedeutet, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage 
für sich ®®, 
Auf diese Weise erhält hier die Gebühr auf den Gemeingebrauch 
von vornherein eine gewisse Ähnlichkeit mit der Steuerauflage, 
die aus freien Stücken, rechtlich unvermittelt, durch obrigkeitlichen 
Eingriff die Einzelnen belastet. 
Die Ähnlichkeit wird noch größer dadurch, daß auch hier die 
Zahlungspflicht in einem gewissen Massenbetrieb auferlegt werden 
"® Den Gegensatz zur Anstaltsnutzung bezeichnet der Fall in O.V.G. 18. Mai 
1909 (Entsch. LIV S. 262): „Der Fiskus will von Privatstrandkörben (Gemein- 
gebrauch) einen Mietzins (Gebühr) erheben; wer nicht zahlt, dem wird sein Korb 
„Polizeilich weggeschafft“. Dieses bei eigentlicher Anstaltsnutzung vollkommen 
angemessene Verfahren ist hier unzulässig: die polizeiliche Verfügung (Polizei des 
Gemeingebrauchs) ist „nicht gegeben zur Wahrung der Interessen des Fiskus“. — 
Die oben III n. 8 erwähnte Bebandlung des Gemeingebrauchs als eine „verstattete“ 
Anstaltsnutzung ist also nur bezüglich der Ansteltspolizeiausübung noch bestehen 
geblieben als vereinzelte, widerspruchsvolle Erscheinung. Für die Begründung der 
Gebührenpflicht wird von dieser Auffassung kein Gebrauch mehr gemacht.
	        
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