Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

158 Das öffentliche Sachenrecht. 
der Gebühr schützt das in der Sache liegende, einer rechtlichen 
Nachprüfung fähige Maß®®, 
2. Auf der anderen Seite knüpfen sich an den Gemeingebrauch 
wieder Geldansprüche der Einzelnen gegen den Herrn der öffent- 
lichen Sache, der durch sie seine Verwaltung treibt. Es sind An- 
sprüche auf Entschädigung für die Nachteile, die ihnen dabei 
widerfahren. Sie scheiden sich in zweierlei Fälle, die etwa dem 
Gegensatze von Gebühr und Beitrag entsprechen: Entschädigung 
für Nachteile bei Ausübung des Gemeingebrauchs und Entschädigung 
wegen nachteiliger Änderungen am Bestand der öffentlichen Sache, 
an welcher er zu üben war. 
— Ein Nachteil, den der Einzelne erleidet bei Ausübung des 
Gemeingebrauchs, kann Entschädigungsansprüche für ihn begründen, 
sofern er in ursächlichem Zusammenhange steht mit einem fehler- 
haften Zustande der Öffentlichen Sache. Die schlecht 
unterhaltene Brücke stürzt ein unter dem darüberrollenden Fuhr- 
werk, der Wanderer fällt des Nachts in eine unverdeckte und 
ungesichert gelassene Öffnung des Abzugskanals in der Straße, 
oder es stößt ihm durch Ausgleiten auf dem Glatteis des nicht 
bestreuten Bürgersteiges ein Unfall zu. Aussolchen Vorkommnissen 
kann auch gegen den Besitzer eines Privathauses, der seine Treppe 
nicht beleuchtet, gegen den Eigentümer eines allgemein zugänglich 
gehaltenen und schlecht besorgten Privatwegs eine Schadensersatz- 
forderung entstehen. Sie wird sich dann gründen auf Verstoß gegen 
ein Schutzgesetz (B.G.B. $ 823 Abs. 2), oder die Gerichte finden 
irgendeine vertragsmäßig oder quasivertragsmäßig übernommene 
Garantiepflicht heraus, selbstverständlich ebenfalls zivilrechtlicher 
Natur. Bei der öffentlichen Sache, wo der Staat oder die Gemeinde 
in solcher Weise haftbar zu machen wäre, entsteht immer die 
Schwierigkeit, das Band dieser Haftung einigermaßen annehmbar 
zu knüpfen. Es wird hier Großes geleistet in Konstruktionen. 5 Auf 
die Hauptfrage, deren Beantwortung alle diese Künsteleien über- 
flüssig macht, pflegt gar nicht eingegangen zu werden, auf die 
Frage nämlich, ob hier überhaupt Bürgerliches Gesetzbuch zur 
Anwendung zu kommen hat. Das ist aber ganz entschieden nicht 
der Fall. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Zivilrechts 
auf den Staat und seine Verhältnisse ist, daß er sich privat- 
wirtschaftlich betätige. Indem er die öffentliche Sache für den 
Gemeingebrauch bereit hält, übt er öffentliche Verwaltung, ver- 
” Vgl. oben Bd. I S. 882, v. Bitter, HandW.B. d. Preuß. Verw.‘fl v® 
Gebühren III; Seydel, Bayr. St.R. II S. 258.
	        
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