Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

166 Das öffentliche Sachenrecht. 
I. Das Anwendungsgebiet unserer Gebrauchserlaubnis 
sind Öffentliche Sachen. Sie bedeutet kein Stück des Gemein- 
gebrauchs, sondern geht über ihn hinaus. Das tut sie aber in 
zweierlei Weise: 
— So daß sie an einer öffentlichen Sache stattfindet, die dem 
Gemeingebrauch unterliegt, aber neben diesem etwas gibt, was 
nicht in ihm enthalten ist. — Oder so, daß sie eine öffentliche 
Sache erfaßt, an welcher Gemeingebrauch nicht besteht. 
Wenn wir danach dieeinzelnen Anwendungsfälle zusammen- 
zustellen suchen, so gilt es immer zunächst diese Grenze ein- 
zubalten: die Benutzung darf nicht im Gemeingebrauch enthalten 
sein. Sodann ist aber auch nach der entgegengesetzten Richtung 
hin die Grenze zu achten: die Gewährung darf nicht übergehen in 
die bestimmte Gestalt der Verleihung eines Nutzungsrechts an der 
öffentlichen Sache. Was dazwischen übrig bleibt, bedarf 
dann einer juristischen Feststellung und Erklärung, die ihm weder 
der Gemeingebrauch noch die Verleihung zu geben imstande sind, 
— was allerdings nur fühlbar wird, wenn man unter dem einen 
wie dem andern etwas Bestimmtes versteht. 
In dieser äußerlichen Umgrenzung begreift unser Gegenstand 
die mannigfaltigsten Erscheinungen des täglichen Lebens. 
Über den Gemeingebrauch hinausgehende, aber doch nur auf 
einer solchen Verstattung beruhende Benutzungen finden sich vor 
allem zahlreich an Öffentlichen Straßen und Plätzen. Hier 
sind es in erster Linie gewerbliche Tätigkeiten, die Vergünstigungen 
dieser Art in Anspruch nehmen. Droschkenhaltestellen werden 
eingeräumt, Zeitungskioske, Sodawassertrinkhallen, Backwarenstände 
und andere Verkaufsbuden dürfen sich dort niederlassen. Der 
Marktverkehr gestattet weitere Benutzungen dieser Art, zeitweilig 
kommen noch Meßbuden, Schauzelte, Karussells und andere 
Vergnügungseinrichtungen dazu. Die Wohnhäuser lassen Nasen- 
schilder, Schaukästen, Balkone und Erker mit besonderer Erlaubnis 
in das Gebiet der Straße hineinragen. Ebenso dienen die Wasser- 
übersehen. Zu voller Klarheit gelangt die Sache bei ihm nur deshalb nicht, weil 
er es nicht über sich vermag, sich entschlossen auf den Boden des öffentlichen 
Eigentums zu stellen. Seine Aufzählung von Beispielen solcher Nutzungen an 
öffentlichen Wegen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (S. 107), enthält 
Gebrauchserlaubnisse und Verleihungen durcheinander. Ebenso mischen sich diese 
bei den dann folgenden Untersuchungen. —- Über das Mißgeschick der hier zu 
unterscheidenden beiden Rechtsinstitute in unseren neueren Wassergesetzen vgl. 
unten Note 2.
	        
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