Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 38. Die Gebrauchserlaubnis. 171 
Erweiterung der Freiheit unter Umständen hinzutritt, und im 
Gegensatze zur Verleihung einer besonderen Nutzung, die gerade das 
subjektive Recht des Empfängers zum Ziel und zur Wirkung hat®. 
Damit ist nicht gesagt, daß nicht doch allerlei rechtliche Gebunden- 
heiten der verstattenden Verwaltung auch hier zum Vorschein 
kommen können. Die haben aber stets ihren besonderen Grund 
und Zusammenhang. 
III. Wir werden unsunten$51mitderLehrevonderöffentlich- 
rechtlichen Anstaltsnutzung zu beschäftigen haben. Dort 
erscheint die Öffentliche Anstalt als ein Bestand von Mitteln, 
sächlichen wie persönlichen, die. in der Hand eines Subjektes 
öffentlicher Verwaltung einem genauer bezeichneten Öffentlichen 
Zwecke dauernd zu dienen bestimmt sind. Es ist klar, daß die 
öffentliche Sache in dem Sinne, wie wir ihr Wesen festgelegt haben 
(oben $ 35, I), mit unter diesen allgemeineren Begriff gerechnet 
werden kann. Die öffentliche Anstalt kann diesen ihren Zweck 
gerade dadurch erfüllen, daß sie bestimmungsgemäß den vielen 
Einzelnen Vorteile gewährt und Dienste leistete. Dabei ent- 
falten sich dann die Rechtsinstitute der Anstaltsnutzung in 
den Rechtsbeziehungen zwischen dem Herrn der Anstalt und 
dem Nutzenden. Sofern nun eine Öffentliche Sache darauf ein- 
gerichtet ist, daß durch regelmäßige Erteilung von Gebrauchs- 
erlaubnissen an die Einzelnen ihr Zweck ganz oder teilweise sich 
erfülle, wird der Hergang ganz von selbst unter die Formen und 
die Bedingungen einer solchen Anstaltsnutzung sich stellen. 
Die Anstaltsnutzung kann im allgemeinen, wie noch auszuführen 
sein wird, sowohl in Formen des öffentlichen wie in Formen des 
Zivilrechts sich vollziehen. Für die Gebrauchserlaubnisse an öffent- 
lichen Sachen kommen naturgemäß nur die ersteren in Betracht”. 
  
® Insofern wäre die Bezeichnung „gesteigerter Gemeingebrauch“, die Fleiner, 
Instit. 8.353, wählt, zutreffend: sie verneint ein Recht an der Sache. Allein das 
Wort Gemeingebrauch sträubt sich doch gar zu sehr gegen diese Verwendung für 
eine Benutzung, wie Fleiner es selbst nennt, „zu individuellen Zwecken“ auf 
Grund besonderer „Bewilligung“; es wird hier zu einer gar zu offenbaren Un- 
wahrheit. — Die Verneinung eines Rechts an der Sache kommt auch wohl dadurch 
zum Ausdruck, daß man hier mit dem zivilrechtlichen Mietvertrag arbeitet: 
Germershausen, Preuß. Wegerecht I S. 90: „Ein Vertrag, durch welchen ein 
Straßenteil zum Feilhalten von Waren überlassen worden ist, wird als Mietvertrag 
anzusehen sein.“ Daß der „Vermieter“ dann auf einmal mit seiner Polizei kommt 
und den „Mieter“ herauswirft, zeigt'aber die ganze Schiefheit dieser Auffassung. 
? Versuche, die Gebrauchserlaubnis auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte zu 
gründen, namentlich etwa auf einen Mietvertrag, bleiben auch hier nicht aus (vgl.
	        
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