$ 38. Die Gebrauchserlaubnis. 171
Erweiterung der Freiheit unter Umständen hinzutritt, und im
Gegensatze zur Verleihung einer besonderen Nutzung, die gerade das
subjektive Recht des Empfängers zum Ziel und zur Wirkung hat®.
Damit ist nicht gesagt, daß nicht doch allerlei rechtliche Gebunden-
heiten der verstattenden Verwaltung auch hier zum Vorschein
kommen können. Die haben aber stets ihren besonderen Grund
und Zusammenhang.
III. Wir werden unsunten$51mitderLehrevonderöffentlich-
rechtlichen Anstaltsnutzung zu beschäftigen haben. Dort
erscheint die Öffentliche Anstalt als ein Bestand von Mitteln,
sächlichen wie persönlichen, die. in der Hand eines Subjektes
öffentlicher Verwaltung einem genauer bezeichneten Öffentlichen
Zwecke dauernd zu dienen bestimmt sind. Es ist klar, daß die
öffentliche Sache in dem Sinne, wie wir ihr Wesen festgelegt haben
(oben $ 35, I), mit unter diesen allgemeineren Begriff gerechnet
werden kann. Die öffentliche Anstalt kann diesen ihren Zweck
gerade dadurch erfüllen, daß sie bestimmungsgemäß den vielen
Einzelnen Vorteile gewährt und Dienste leistete. Dabei ent-
falten sich dann die Rechtsinstitute der Anstaltsnutzung in
den Rechtsbeziehungen zwischen dem Herrn der Anstalt und
dem Nutzenden. Sofern nun eine Öffentliche Sache darauf ein-
gerichtet ist, daß durch regelmäßige Erteilung von Gebrauchs-
erlaubnissen an die Einzelnen ihr Zweck ganz oder teilweise sich
erfülle, wird der Hergang ganz von selbst unter die Formen und
die Bedingungen einer solchen Anstaltsnutzung sich stellen.
Die Anstaltsnutzung kann im allgemeinen, wie noch auszuführen
sein wird, sowohl in Formen des öffentlichen wie in Formen des
Zivilrechts sich vollziehen. Für die Gebrauchserlaubnisse an öffent-
lichen Sachen kommen naturgemäß nur die ersteren in Betracht”.
® Insofern wäre die Bezeichnung „gesteigerter Gemeingebrauch“, die Fleiner,
Instit. 8.353, wählt, zutreffend: sie verneint ein Recht an der Sache. Allein das
Wort Gemeingebrauch sträubt sich doch gar zu sehr gegen diese Verwendung für
eine Benutzung, wie Fleiner es selbst nennt, „zu individuellen Zwecken“ auf
Grund besonderer „Bewilligung“; es wird hier zu einer gar zu offenbaren Un-
wahrheit. — Die Verneinung eines Rechts an der Sache kommt auch wohl dadurch
zum Ausdruck, daß man hier mit dem zivilrechtlichen Mietvertrag arbeitet:
Germershausen, Preuß. Wegerecht I S. 90: „Ein Vertrag, durch welchen ein
Straßenteil zum Feilhalten von Waren überlassen worden ist, wird als Mietvertrag
anzusehen sein.“ Daß der „Vermieter“ dann auf einmal mit seiner Polizei kommt
und den „Mieter“ herauswirft, zeigt'aber die ganze Schiefheit dieser Auffassung.
? Versuche, die Gebrauchserlaubnis auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte zu
gründen, namentlich etwa auf einen Mietvertrag, bleiben auch hier nicht aus (vgl.