Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

172 Das öffentliche Sachenrecht. 
Da wird dann, wie bei der öffentlichen Anstalt überhaupt 
durch Dienstanweisung und Anstaltsordnung ein regelmäßiger 
Betrieb vorgesehen. Rechtssätze können überdies dazukommen; 
bei den öffentlichen Sachen wird die Regelung durch Polizeirechts- 
sätze für die Ausübung der erteilten Gebrauchserlaubnis besonders 
bedeutsam sein. 
Die Verstattung selbst vollzieht sich in den einfachsten Formen. 
Bei Sachen, die nicht im Gemeingebrauch stehen, liegt sie in der 
Zugänglichmachung durch die Aufsichtsbeamten. So bei 
Kirchengebäuden im Öffnen der Türen: es ist. nicht anders als bei 
der Gewährung der Anstaltsnutzung an einem Öffentlichen Museum, 
das ja eine öffentliche Sache nicht vorstellt. Ähnlich wird auch 
der Kirchhof durch Öffnung des Tores den Besuchern zugänglich 
gemacht und durch Schließung desselben dann wieder entzogen; 
es ist wie bei einem verschließbaren öffentlichen Lustgarten. In 
beiden Fällen ist es denkbar, daß die Zugänglichkeit ein für alle- 
mal gegeben wird; es bleibt dann doch eine Verstattung und kein 
Gemeingebrauch; denn die Hauptsache, die Anlagen, darf man 
bekanntlich nicht betreten und die Wege darin sind keine Verkehrs- 
wege. Auch die Kanalschleuse macht erst der bedienende Beamte 
den Schiffen benutzbar und vermittelt ihnen dadurch die Gebrauchs- 
erlaubnis in der gehörigen Ordnung und im Gegensatz wieder zu 
dem selbst zugreifenden Gemeingebrauch. 
Deutlicher ausgeprägt ist die Form der öffentlichen Anstalts- 
nutzung da, wo die Gebrauchserlaubnis gewährt wird durch eine 
von den Aufsichtsbeamten ausgehende Platzanweisung. Die 
Straße, der Platz sind dem Marktverkehr dienstbar gemacht, der 
zu bestimmten Tagen und Stunden sich darauf einrichten darf; die 
Marktfahrer erhalten von den Marktaufsehern ihre Plätze, ganz 
geradeso wie in einer Markthalle, die dem großen Verkehr über- 
haupt nicht dient, keine öffentliche Sache ist: Anstaltsnutzung! 
In der gleichen Form werden auf dem Friedhof die Reihengräber 
durch die Aufsichtsbeamten angewiesen. Auf der Straße sind 
oben Note 6 und unten Note 17). Nur ist bei den öffentlichen Sachen die Rolle 
der Polizei doch unmöglich zu übersehen. Da läuft es dann auf ein „gemischtes 
Rechtsgeschäft“ hinaus, wie Hawelka, Recht an öff. Wegen S. 131, es schildert: 
„Zwar wird noch mit der Formel des Bestandvertrags (Mietvertrags) operiert; zu 
diesem Vertrage tritt aber ein öffentlichrechtlicher Akt in Form einer Erlaubnis 
der Straßenpolizeibehörde“. Da es sich hier in Wirklichkeit nur um eine einzige 
Willenserklärung handelt, die Gebrauchserlaubnis nämlich, so ist diese Doppelung, 
wie Hawelka richtig hervorhebt, nur möglich mit Hilfe von Hatscheks 
Restauration der Fiskuslehre; vgl. dessen „Rechtliche Stellung des Fiskus“ S. 20.
	        
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