172 Das öffentliche Sachenrecht.
Da wird dann, wie bei der öffentlichen Anstalt überhaupt
durch Dienstanweisung und Anstaltsordnung ein regelmäßiger
Betrieb vorgesehen. Rechtssätze können überdies dazukommen;
bei den öffentlichen Sachen wird die Regelung durch Polizeirechts-
sätze für die Ausübung der erteilten Gebrauchserlaubnis besonders
bedeutsam sein.
Die Verstattung selbst vollzieht sich in den einfachsten Formen.
Bei Sachen, die nicht im Gemeingebrauch stehen, liegt sie in der
Zugänglichmachung durch die Aufsichtsbeamten. So bei
Kirchengebäuden im Öffnen der Türen: es ist. nicht anders als bei
der Gewährung der Anstaltsnutzung an einem Öffentlichen Museum,
das ja eine öffentliche Sache nicht vorstellt. Ähnlich wird auch
der Kirchhof durch Öffnung des Tores den Besuchern zugänglich
gemacht und durch Schließung desselben dann wieder entzogen;
es ist wie bei einem verschließbaren öffentlichen Lustgarten. In
beiden Fällen ist es denkbar, daß die Zugänglichkeit ein für alle-
mal gegeben wird; es bleibt dann doch eine Verstattung und kein
Gemeingebrauch; denn die Hauptsache, die Anlagen, darf man
bekanntlich nicht betreten und die Wege darin sind keine Verkehrs-
wege. Auch die Kanalschleuse macht erst der bedienende Beamte
den Schiffen benutzbar und vermittelt ihnen dadurch die Gebrauchs-
erlaubnis in der gehörigen Ordnung und im Gegensatz wieder zu
dem selbst zugreifenden Gemeingebrauch.
Deutlicher ausgeprägt ist die Form der öffentlichen Anstalts-
nutzung da, wo die Gebrauchserlaubnis gewährt wird durch eine
von den Aufsichtsbeamten ausgehende Platzanweisung. Die
Straße, der Platz sind dem Marktverkehr dienstbar gemacht, der
zu bestimmten Tagen und Stunden sich darauf einrichten darf; die
Marktfahrer erhalten von den Marktaufsehern ihre Plätze, ganz
geradeso wie in einer Markthalle, die dem großen Verkehr über-
haupt nicht dient, keine öffentliche Sache ist: Anstaltsnutzung!
In der gleichen Form werden auf dem Friedhof die Reihengräber
durch die Aufsichtsbeamten angewiesen. Auf der Straße sind
oben Note 6 und unten Note 17). Nur ist bei den öffentlichen Sachen die Rolle
der Polizei doch unmöglich zu übersehen. Da läuft es dann auf ein „gemischtes
Rechtsgeschäft“ hinaus, wie Hawelka, Recht an öff. Wegen S. 131, es schildert:
„Zwar wird noch mit der Formel des Bestandvertrags (Mietvertrags) operiert; zu
diesem Vertrage tritt aber ein öffentlichrechtlicher Akt in Form einer Erlaubnis
der Straßenpolizeibehörde“. Da es sich hier in Wirklichkeit nur um eine einzige
Willenserklärung handelt, die Gebrauchserlaubnis nämlich, so ist diese Doppelung,
wie Hawelka richtig hervorhebt, nur möglich mit Hilfe von Hatscheks
Restauration der Fiskuslehre; vgl. dessen „Rechtliche Stellung des Fiskus“ S. 20.