Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

12 Das öffentliche Sachenrecht. 
selbst hineinverwoben zu sein pflegt. . Darüber das Nähere unten 
8 34, II n. 28, 
ll. Das erste Stück des Enteignungsverfahrens, die Fest- 
stellung des Enteignungsfalles, besteht in der Aner- 
kennung des geplanten Unternehmens als eines solchen, für das 
Enteignung stattfinden soll. Dazu gehört mehrerlei: es muß ein 
geeignetes Unternehmen sein sowohl nach seinem Träger, dem 
Unternehmer, als auch nach dem Zwecke, für welchen es des 
Privateigentums bedarf, und es muß des Privateigentums für diesen 
Zweck mit einem genügenden Maße von Dringlichkeit bedürfen. 
Das alles ist hier zu prüfen und festzustellen. Der Ausspruch 
kann dabei durch die gegebenen Voraussetzungen im einen und 
anderen Punkte mehr oder weniger gebunden sein; es kann aber 
auch die eine oder andere der erforderlichen Voraussetzungen bei 
diesem Anlasse selbst erst geschaffen oder vervollständigt werden !®, 
1. Die Enteignung findet nur statt für ein öffentliches 
Unternehmen. Das öffentliche Unternehmen aber ist ein Stück 
öffentlicher Verwaltung. Wer ein zur Enteignung geeignetes Unter- 
nehmen ausführen und dafür als betreibender Teil auftreten will 
18 Insofern die geltenden Enteignungsgesetze überall einen Entschädigungs- 
anspruch mit der Eigentumsentziehung verknüpfen, ist die Entschädigung aller- 
dings ein „essentiale* unseres Rechtsinstituts. Man kann noch mehr sagen: die 
Entschädigung gehört zu diesem Eingriff nach allgemeinen Grundsätzen; auch 
ohne ausdrückliches Gesetz wird sie als geschuldet angesehen. Vgl. unten $ 53, II. 
Sie ist also stets die rechtssatzmäßige Folge des Eingrifis. In diesem Sinne richtig 
Laband in Arch. f, ziv. Pr. LII S. 182: „Logisch ist die Enteignung das Frühere, 
die Verpflichtung zur Schadloshaltung erst die Konsequenz daraus.“ Die starke 
Betonung der Entschädigungspflicht in unseren Verfassungsurkunden und die 
Hemmungen, welche die Gesetze dementsprechend in das Enteignungsverfahren 
hineingestellt haben, führten zu allerlei Versuchen, der Entschädigung eine größere 
Bedeutung für das Wesen der Enteignung selbst zuzuschreiben. So G. Meyer- 
Dochow, Verw.R. I S. 232: Die Enteignung soll „nur die Sache, nicht auch 
deren Wert“ entziehen, also bleibt dem Einzelnen der letztere in Gestalt des Wert- 
ersatzanspruches. Noch kräftiger Layer, Prinz. d. Ent. S. 458: Die Schadlos- 
haltung der Expropriaten ist „die causa efficiens der Enteignung selbst“. Beides 
sind Künsteleien. Wir werden darauf zurückkommen. 
ı Es ist also ein ziemlich verwickelter Vorgang. Man hat der Vereinfachung 
und Anschaulichkeit halber häufig den Namen „Verleihung des Enteignungs- 
rechtes“ dafür verwendet (darüber Layer, Prinz. d. Ent.R. S. 266 ff.; Gierke, 
D. Pr.R. II S. 476). Mit solchen Bezeichnungen braucht man es am Ende nicht 
8o streng zu nehmen. Nur liegt eben wieder die Gefahr vor, daß man sich mit 
Hilfe des klingenden Wortes der weiteren Sorge, um was es sich hier eigentlich 
bandelt, enthoben glaubt. Darüber sagt das Wort garnichts. Wenn man ernst- 
haft Folgerungen daraus ziehen will, wird alles unrichtig. Vgl. unten Note 23. 
 
	        
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