Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 39. Verleihung besonderer Nutzungen. 181 
Gebundenheit, in welcher er dabei steht und die sein ganzes Tun 
inhaltlich beherrscht; er hat nur ein formales Recht. Die eigentliche 
Verleihung unterscheidet sich davon durch die grundsätzliche Frei- 
heit, mit welcher der Beliehene mit seinem im eigenen Namen 
auszuübenden Stücke Öffentlicher Verwaltung verfährt, eingeschränkt 
nur durch gewisse vorbehaltene Aufsichtsrechte des Gemeinwesens, 
von welchem er sein Recht ableitet. 
Demnach verstehen wir unter Verleihung einen Verwaltungs- 
akt, durch welchen für den Beliehenen das Recht des 
Besitzes an einem Stücke dffentlicher Verwaltung 
begründet wird zur Ausübung eigenen Namens. 
Solche Verleihung erscheint in zwei Hauptformen: als Ver- 
leihung eines Öffentlichen Unternehmens und als 
Verleihung eines besonderen Nutzungsrechts an einer 
öffentlichen Sache. Jede von beiden hat neben sich gewisse 
Abarten, welche in das Gebiet des Privatwirtschaftlichen und damit 
des bürgerlichen Rechts hinüberspielen. 
Von der Verleihung eines Öffentlichen Ünter- 
nehmens soll unten $ 49 ausführlicher die Rede sein; Haupt- 
beispiel: die Eisenbahnkonzession. Insofern das Öffentliche Unter- 
nehmen selbst nichts anderes ist als ein Stück öffentlicher Verwaltung 
(vgl. oben $ 33 II n. 1), entspricht der Verwaltungsakt, der dem 
Beliehenen Macht gibt über ein solches, unserem soeben festgestellten 
Begriff der Verleihung. Damit hängt unmittelbar zusammen die 
sogenannte Verleihung des Enteignungsrechts, die ja 
keine Verleihung ist, sondern nur die Anerkennung einer Fähig- 
keit, der Enteignung teilhaftig zu werden, die durch die allgemeine 
Art des Unternehmers oder durch eine zu seinen Gunsten ergangene 
wirkliche Verleihung bereits begründet ist. Hier handelt es sich 
lediglich um eine unglückliche Terminologie ®. 
Dagegen erscheint eine richtige Abart dieser Verleihung in 
der Anwendung ihrer Formen auf gewerbliche Unternehmungen, 
die das Gesetz dem Staate vorbehalten hat in solcher Weise zu 
vergeben, obwohl sie keine öffentlichen Unternehmungen sind, kein 
Stück öffentlicher Verwaltung, sondern ganz und gar nur dem 
Vorteil des Einzelnen gewidmet, der sie betreibt, privatw irt- 
Schaftlicher Natur also. Hauptbeispiele: die Verleihung 
des Bergbaurechts, die Apothekenkonzession. Hier 
bilden sich durch die Kraft des obrigkeitlichen Ausspruchs eigen- 
ng, 
® Darüber die Ausführungen oben $ 33 Note 19 und Note 29.
	        
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