$ 39. Verleihung besonderer Nutzungen. 183
Il. Das Anwendungsgebiet der Verleihung besonderer
Nutzungsrechte ist gegenüber dem Gemeingebrauch deutlich
abgegrenzt: sie gehen immer über das im Gemeingebrauch Ent-
haltene hinaus, “
Mit der Gebrauchserlaubnis hat die Verleihung das
gemein. Was sie von ihr trennt, das ist das zu begründende Recht
an der Öffentlichen Sache®. Ein solches kann niemals anders be-
gründet werden als eben durch Verwaltungsakt, durch den obrig-
keitlichen Ausspruch einer Behörde. Die Gebrauchserlaubnis
wird, wie wirsehen, rechtsgültig durch untergeordnetes Aufsichts-
personal erteilt®. Sie kann allerdings unter Umständen auch
von einer Behörde erteilt werden’. Deshalb gibt die Stelle, von
welcher aus hier gehandelt wird, für sich allein kein durch-
schlagendes Unterscheidungsmerkmal. Wir können nur sagen:
eine Verleihung liegt jedenfalls nicht vor, wenn es keine Behörde
war, die da auftrat. War es eine solche, dann wird näher zuzu-
sehen sein, was sie gemeint hat. Dabei kann davon ausgegangen
werden, daß der Unterschied der rechtlichen Wirkung jedem
der beiden Rechtsinstitute von vornherein ein natürliches
Anwendungsgebiet zuweist.
Der Gebrauchserlaubnis gehören alle über den Gemeingebrauch
hinausgehenden Benutzungen, die eine öffentliche Sache nur ober-
flächlich und vorübergehend berühren, die ihrer Natur
nach nicht auf Herstellung eines dauernden Besitzstandes gerichtet
sind und deren Beseitigung oder Änderung keine Zerstörung von
Sachwerten bedeutete. Es besteht hier für die Verwaltung kein
Grund, ihre Sache zugunsten des Benutzenden bindend und dadurch
möglicherweise recht störend zu belasten: ihre von pflichtmäßigem
Wohlwollen getragene Verstattung muß ihm genügen. Das gilt
von dem ÜberschreitendesEisenbahndamms, vom Feil-
halten auf dem Wochenmarkte, vom Stillehalten der
Droschken und Kanalschiffe auf den dafür ausersehenen
Plätzen, ebenso von der Lagerung von Baustoffen auf der
Straße, vom Einschlagen der Pfosten eines Baugerüstes daselbst,
Reichsgericht a. a. 0. S.23 zählt auch mich zu den Vertretern dieser Auffassung.
Allein es handelt sich hier nur um die im Französischen Rechte schon länger
ausgebildete concession de propriet&: Theorie des Franz. Verw.R. S. 385.
® Für den Juristen muß das einen dicken Grenzstrich bedeuten. Gleich-
wohl wird er sehr oft nicht beachtet. So z. B. nicht bei Bekker, Pand. I S. 243.
® Vgl. oben $ 38 Note 4.
” Vgl. oben $ 38, II n.1u.n. 2.