Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 39. Verleihung besonderer Nutzungen. 183 
Il. Das Anwendungsgebiet der Verleihung besonderer 
Nutzungsrechte ist gegenüber dem Gemeingebrauch deutlich 
abgegrenzt: sie gehen immer über das im Gemeingebrauch Ent- 
haltene hinaus, “ 
Mit der Gebrauchserlaubnis hat die Verleihung das 
gemein. Was sie von ihr trennt, das ist das zu begründende Recht 
an der Öffentlichen Sache®. Ein solches kann niemals anders be- 
gründet werden als eben durch Verwaltungsakt, durch den obrig- 
keitlichen Ausspruch einer Behörde. Die Gebrauchserlaubnis 
wird, wie wirsehen, rechtsgültig durch untergeordnetes Aufsichts- 
personal erteilt®. Sie kann allerdings unter Umständen auch 
von einer Behörde erteilt werden’. Deshalb gibt die Stelle, von 
welcher aus hier gehandelt wird, für sich allein kein durch- 
schlagendes Unterscheidungsmerkmal. Wir können nur sagen: 
eine Verleihung liegt jedenfalls nicht vor, wenn es keine Behörde 
war, die da auftrat. War es eine solche, dann wird näher zuzu- 
sehen sein, was sie gemeint hat. Dabei kann davon ausgegangen 
werden, daß der Unterschied der rechtlichen Wirkung jedem 
der beiden Rechtsinstitute von vornherein ein natürliches 
Anwendungsgebiet zuweist. 
Der Gebrauchserlaubnis gehören alle über den Gemeingebrauch 
hinausgehenden Benutzungen, die eine öffentliche Sache nur ober- 
flächlich und vorübergehend berühren, die ihrer Natur 
nach nicht auf Herstellung eines dauernden Besitzstandes gerichtet 
sind und deren Beseitigung oder Änderung keine Zerstörung von 
Sachwerten bedeutete. Es besteht hier für die Verwaltung kein 
Grund, ihre Sache zugunsten des Benutzenden bindend und dadurch 
möglicherweise recht störend zu belasten: ihre von pflichtmäßigem 
Wohlwollen getragene Verstattung muß ihm genügen. Das gilt 
von dem ÜberschreitendesEisenbahndamms, vom Feil- 
halten auf dem Wochenmarkte, vom Stillehalten der 
Droschken und Kanalschiffe auf den dafür ausersehenen 
Plätzen, ebenso von der Lagerung von Baustoffen auf der 
Straße, vom Einschlagen der Pfosten eines Baugerüstes daselbst, 
  
Reichsgericht a. a. 0. S.23 zählt auch mich zu den Vertretern dieser Auffassung. 
Allein es handelt sich hier nur um die im Französischen Rechte schon länger 
ausgebildete concession de propriet&: Theorie des Franz. Verw.R. S. 385. 
® Für den Juristen muß das einen dicken Grenzstrich bedeuten. Gleich- 
wohl wird er sehr oft nicht beachtet. So z. B. nicht bei Bekker, Pand. I S. 243. 
® Vgl. oben $ 38 Note 4. 
” Vgl. oben $ 38, II n.1u.n. 2.
	        
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