184 Das öffentliche Sachenrecht.
vom Anbringen von Schaukästen und Nasenschildern, Ein-
graben von Blumentöpfen auf gemeinen Gräbern. Eine
Rechtsverleihung wäre für solche Dinge ein ganz unangemessener
‘ Kraftaufwand.
Umgekehrt enthalten die Vorrichtungen, durch welche
gewisse andere Benutzungen sich vollziehen, einen so schwerwiegenden
Eingriff in die Körperlichkeit der öffentlichen Sache und sind mit
einem solchen Aufwand von Mitteln ihr fest eingefügt, daß man
nicht wohl anders daran gehen wird als auf Grund der rechtlichen
Sicherheit, welche nur die Verleihung zu bieten vermag: Stau-
wehre,abgeleiteteMühlkanäle,Bewässerungsanlagen
an öffentlichen Flüssen, Verlegung von Schiffahrtsketten,
Fähranstalten und Anlagestellen, ebenso umfangreiche
Röhrenleitungen undfesteingefügte Bahngeleise im Straßen-
körper, kostbare Grabdenkmäler werden niemals auf den un-
sicheren Rechtsgrund einer bloßen Gebrauchserlaubnis gestellt
werden.
Dazwischen freilich bleibt noch ein weites Gebiet von Benutzungs-
fällen übrig, deren Außere Gestalt und Erscheinung nicht so not-
wendig auf eine bestimmte Rechtsform hinweist; man kann sie
sich am Ende in der einen so gut denken wie in der anderen.
Insbesondere gibt es so von vornherein noch kein Unterscheidungs-
merkmal, ob die betreffende Vorrichtung mit dem Boden fest ver-
bunden ist als res soli, und noch weniger, ob sie als Bestandteil
des Grundstücks gilt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs®.
Schiffmühlen, Badeanstalten im öffentlichen Flusse werden
zumeist auf Verleihung beruhen, obwohl sie nur verankert sind und
im Winter oder bei Eisgang abgefahren werden. Andererseits
pflegt der Zeitungskiosk, die Sodawasserbude trotz
des eingemauerten Fundaments nur eine Gebrauchserlaubnis für
sich zu haben. In ihrer äußeren Erscheinung brauchen sich
Reihengräber und Erbbegräbnisse nicht zu unterscheiden.
Auch der erworbene Kirchenstuhl wird vor anderen Sitzen
meist nur ausgezeichnet sein durch äußerlich angebrachte Merk-
male der rechtlichen Zugehörigkeit. Auf diesem Gebiete kommt
es also nur darauf an, jedesmal zu erkennen und festzustellen,
* Nach B.G.B. 5 95 Abs. 1 S.2 würde das mit dem Grundstück Verbundene
kein Bestandteil sein, wenn es verbunden würde „in Ausübung eines Rechts“.
Um diese Bestimmung anwenden zu können, müßten wir also schon wissen, was
wir fragen, ob es sich nämlich um Gebrauchserlaubnis oder Verleihung handelt.
Vgl. übrigens unten Note 22.