Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

184 Das öffentliche Sachenrecht. 
vom Anbringen von Schaukästen und Nasenschildern, Ein- 
graben von Blumentöpfen auf gemeinen Gräbern. Eine 
Rechtsverleihung wäre für solche Dinge ein ganz unangemessener 
‘ Kraftaufwand. 
Umgekehrt enthalten die Vorrichtungen, durch welche 
gewisse andere Benutzungen sich vollziehen, einen so schwerwiegenden 
Eingriff in die Körperlichkeit der öffentlichen Sache und sind mit 
einem solchen Aufwand von Mitteln ihr fest eingefügt, daß man 
nicht wohl anders daran gehen wird als auf Grund der rechtlichen 
Sicherheit, welche nur die Verleihung zu bieten vermag: Stau- 
wehre,abgeleiteteMühlkanäle,Bewässerungsanlagen 
an öffentlichen Flüssen, Verlegung von Schiffahrtsketten, 
Fähranstalten und Anlagestellen, ebenso umfangreiche 
Röhrenleitungen undfesteingefügte Bahngeleise im Straßen- 
körper, kostbare Grabdenkmäler werden niemals auf den un- 
sicheren Rechtsgrund einer bloßen Gebrauchserlaubnis gestellt 
werden. 
Dazwischen freilich bleibt noch ein weites Gebiet von Benutzungs- 
fällen übrig, deren Außere Gestalt und Erscheinung nicht so not- 
wendig auf eine bestimmte Rechtsform hinweist; man kann sie 
sich am Ende in der einen so gut denken wie in der anderen. 
Insbesondere gibt es so von vornherein noch kein Unterscheidungs- 
merkmal, ob die betreffende Vorrichtung mit dem Boden fest ver- 
bunden ist als res soli, und noch weniger, ob sie als Bestandteil 
des Grundstücks gilt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs®. 
Schiffmühlen, Badeanstalten im öffentlichen Flusse werden 
zumeist auf Verleihung beruhen, obwohl sie nur verankert sind und 
im Winter oder bei Eisgang abgefahren werden. Andererseits 
pflegt der Zeitungskiosk, die Sodawasserbude trotz 
des eingemauerten Fundaments nur eine Gebrauchserlaubnis für 
sich zu haben. In ihrer äußeren Erscheinung brauchen sich 
Reihengräber und Erbbegräbnisse nicht zu unterscheiden. 
Auch der erworbene Kirchenstuhl wird vor anderen Sitzen 
meist nur ausgezeichnet sein durch äußerlich angebrachte Merk- 
male der rechtlichen Zugehörigkeit. Auf diesem Gebiete kommt 
es also nur darauf an, jedesmal zu erkennen und festzustellen, 
* Nach B.G.B. 5 95 Abs. 1 S.2 würde das mit dem Grundstück Verbundene 
kein Bestandteil sein, wenn es verbunden würde „in Ausübung eines Rechts“. 
Um diese Bestimmung anwenden zu können, müßten wir also schon wissen, was 
wir fragen, ob es sich nämlich um Gebrauchserlaubnis oder Verleihung handelt. 
Vgl. übrigens unten Note 22.
	        
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