Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

186 Das öffentliche Sachenrecht. 
Natur unseres neuen Rechtsinstituts darf man aus solchen Über- 
bleihseln keine Folgerungen ziehen ''. 
rechtliche Natur des ursprünglichen Rechtstitels von Bedeutung werden. So 
0.Tr. 13. Dez. 1859 (Str. XXXV S. 345) wegen der alten Wollschweifen, die das 
Tuchmachergewerbe zu Spremberg an der Spree besaß. Hätte es sich um eine 
neue Verleihung gehandelt, so wäre eine Verwaltungssache in Frage gewesen. — 
Bad. Wasserges. $ 113 bestimmt jetzt in obigem Sinne für die vorgefundenen 
„kraft besonderer privatrechtlicher Titel“ begründeten Rechte: „Soweit sie sich 
auf öffentliche Gewässer beziehen, gelten sie hinfort als dem öffentlichen Recht 
angehörige Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes. Ihre Ausübung unterliegt 
den Vorschriften dieses Gesetzes“. 
ıı Da sowohl das öffentliche Eigentum als die Verleihung Begriffe sind, in 
welche weitere Kreise nur schwer sich hineinzudenken vermögen, müssen natürlich 
zivilrechtliche Konstruktionen viel aushelfen. O.Tr. 24. Mai 1869 (Str. LXXV 
S. 79) sieht in der unbestreitbaren Tatsache, daß Erbbegräbnisse durch „Verleihung“ 
erworben werden können, geradezu den Beweis, daß der Kirchhof, wenn auch 
res extra commercium, doch „dem bürgerlichen Verkehr nicht ganz entzogen 
sei“, folglich nach A.L.R. I, 9 $ 580 auch die Ersitzung Anwendung finde. 
Mit Kirchstühlen sei es ebenso. Also Verleihung ein Beweis „bürgerlichen Ver- 
kehrs“! — R.G. 5. Mai 1882 (Reger Il S. 216) macht folgende Unterscheidung: 
Gebrauchsrechte an Kirchstüblen' „sind nicht bloß als Ausflüsse der allgemeinen 
Benutzung (Gemeingebrauch und Gebrauchserlaubnis) und damit als öffentlich- 
rechtliche Befugnisse denkbar; sie können ebensowohl auf privatrechtlichem 
Erwerbstitel beruhen (unsere Verleihung). Sobald ein wirkliches subjektives Recht 
in Frage kommt, wird die Sache privatrechtlich! — Demselben Gedankengang 
folgt R.G. 7. Juli 1884 (Pr. Just.Min.Bl. S. 209) bezüglich des Schienenrechts 
der Straßenbahn an städtischen Straßen und der bei seiner Verleihung entstehenden 
Stempelpflicht: der Gemeingebrauch bedeutet eine öffentlichrechtliche Verpflichtung 
der Stadt; sobald der Unternehmerin der Gebrauch der Straße für ihren besonderen 
Zweck „gegen einen bedungenen Preis“ eingeräumt wird, muß das ein privat- 
rechtlicher Mietvertrag werden. — So denn auch R.G. 13, Dez. 1897 (Entsch. 
XL S. 280) in Anwendung des Pr. Kl.B.Ges. v. 28. Juli 1892. Ganz in Ordnung 
ist es nicht mit diesem Mietvertrag. R.G. 10. Juli 1905 (Fischer Ztschft. XXXI 
S. 368) läßt es dahingestellt, ob das wirklich Mietverträge seien, da der Inhalt 
der Pflichten des Mieters weit über das regelmäßige Maß hinausgehe; jedenfalls 
„tragen diese Verträge einen privatrechtlichen Charakter“, sind aber doch im 
öffentlichen Interesse abgeschlossen, daher ist „bei der Auslegung das öffentliche 
Interesse im Auge zu behalten“. Stoerk, in Eger, Eisenb.Entsch. XXIII S.207 ft., 
möchte es noch mit einem „gemischten“ Rechtsgeschäft versuchen: die Gebrauchs- 
einräumung ist Öffentlichrechtlich, die Regelung der vermögensrechtlichen Be- 
ziehungen zu dem Unternehmer privatrechtlich; doch hat das Nutzungsrecht eine 
„überwiegend publizistische Natur“ (a. a. O. XXII S. 306). R.G. 12. Mai 1908 
(Eger, Eisenb.Entsch. XXV S. 259) endlich „erachtet die durch diese Verträge 
zwischen dem Kreis und der Beklagten geschaffenen Rechtsverhältnisse, mögen 
die Verträge auch hinsichtlich der Stempelpflicht als privatrechtlich, als Miet- 
verträge zu beurteilen sein, als im wesentlichen öffentlichrechtlich“. 
Damit sind wir dann so ziemlich am Ziele. 
Richtig schon Bayr. K.K.S. 19. April 1884 (Bl. f. adm. Pr. 1887 S. 193)
	        
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