Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

188 Das öffentliche Sachenrecht. 
halten in der Zuständigkeit, die laufende Verwaltung, die Polizei 
der öffentlichen Sache zu führen. Falls diese Zuständigkeit einer 
besonderen Behörde übertragen ist, um sie im Namen des Gemein- 
wesens, dem die Öffentliche Sache gehört, oder statt seiner im 
Namen eines höheren Gemeinwesens auszuüben, erweist sich die 
Eigenart der Verleibung darin, daß, um sie wahrzunehmen, zurück- 
gegriffen werden muß auf die ordentliche Vertretung des ersteren. 
Sie schiebt dann die Polizeibehörde nicht zur Seite, sondern 
das Zusammenwirken beider ist notwendig, damit die Verleihung 
gültig sei und durchführbar ?®, 
Straßenboden einem Anderen gehört; ob dann jener eine Grunddienstbarkeit oder 
bloßen öffentlichen Besitz hat, unterscheidet er nicht. Für jenen Fall nun wirft 
er die Frage auf, ob zur Begründung des Schienenrechts auch die Zustimmung 
des Privateigentümers erforderlich sei, und verneint sie ganz richtig mit der so- 
eben angeführten, die Stellung des Wegeherrn umschreibenden Begründung. 
Anderer Meinung Germershausen, Pr. Wegerecht I S. 121f., unter nicht zu- 
treffender Berufung auf A. L.R. II, 15 $ 7. Aber solange der Weg als solcher 
besteht, hat der Privateigentümer des Geländes in die Verfügung über diesen 
gar nichts dareinzureden. 
1# Vgl. oben $ 38 Note 3. Wen die alte Fiskuslehre noch gefangen hält, 
der hat es freilich nicht leicht, diese innere Einheit des Rechtsvorganges zu er- 
kennen. Da gibt der Staat seine polizeiliche Erlaubnis und der Fiskus als Wege- 
eigentümer die erforderliche privatrechtliche Verfügungsmacht dazu. Das wären 
dann zwei ganz verschiedene Dinge, jedes auf einem anderen Blatte stehend, gerade 
so selbständig voneinander wie die Bauerlaubnis und der Grunderwerb. Die Art, wie 
unsere neuen Wassergesetze die Verleihung behandeln, ist nur zu sehr geeignet, 
die Vorstellungen der Juristen in diesem Geleise festzuhalten. Die Verleihung 
wird hier, einer übel angebrachten Einfachheit zu Ehren, in einem für öffentliche 
und nicht öffentliche Wasserläufe zugleich geordnet (vgl. oben $ 38 Note 2). 
Maßgebend wird dabei natürlich das Bild der Verleihung an letzteren, das Hilfs- 
institut des Zivilrechts. Da gibt dann die Obrigkeit öffentlichrechtlicherweise 
die Befugnis zur Wasserbenutzung, ist der Empfänger selbst schon der Eigen- 
tümer des Bettes und des Ufers, so kann er die Sache ins Werk setzen; sonst 
wird sein Unternehmen erst rechtlich gegründet, wenn er die Zustimmung des 
Eigentümers erhält; diese letztere ist dann privatrechtlicher Natur; das ist sie 
auch dann, wenn der Fiskus Eigentümer der Wiese ist, durch die der Bach läuft. 
So Sächs. Wasserges. v. 12. März 1909 $ 26 Abs. 3: „die Erlaubnis (Verleihung) 
hat solange Anderen gegenüber keine Wirkung, als nicht der Antragsteller in 
Ansehung des Ufergrundstücks und des Bettes die zur Ausführung des 
beabsichtigten Unternehmens erforderlichen Befugnisse als Eigentümer oder aus 
einem sonstigen Rechtstitel besitzt“. Das gilt auch von der Elbe (vgl. oben $ 35 
Note 41): hier ist es der Fiskus von dem man den nötigen — privatrecht- 
lichen! — Rechtstitel sich verschaffen muß, damit der beim Staate erwirkte Ver- 
waltungsakt fertig und auch nach außen rechtlich bedeutsam werde. Eine ganz 
unnstürliche Zerreißung des einheitlichen Vorganges. — Bad. Wasserges. v. 
12. April 1913 gibt dem Eigentümer des Wasserlaufs nicht noch einmal das
	        
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