Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

190 Das öftentliche Sachenrecht. 
beit nach der einen oder anderen Seite hin bestehen soll. Solche 
Gebundenheiten finden sich in zwei Hauptformen '”. 
— Wie die Gebrauchserlaubnis kann auch die Verleihung zu- 
erteilt werden in einem anstaltsmäßigen Betriebe, so daß 
jeder, der gewisse allgemeine Voraussetzungen erfüllt, auf seinen 
Antrag die Verleihung bekommen soll!. Das kann wie dort 
lediglich durch Dienstvorschriften bestimmt sein; dann gewährt 
auch dies schon eine gewisse tatsächliche Sicherheit für den 
Bewerber. Es kann auch auf Rechtssatz beruhen, mit oder ohne 
ergänzende Anstaltsordnungen; dann bedeutet das einen Rechts- 
anspruch auf die Verleihung. 
Der verfügbare Raum der öffentlichen Sache zieht von selbst 
eine Grenze, über welche hinaus keine Verleihung mehr begehrt 
werden kann. 
In dieser Weise vollzieht sich die Verleihung von Erb- 
begräbnissen, Familiengrabstätten, Dauergräbern, gleichlaufend 
der Anweisung einfacher Reihengräber. Ein bestimmter Teil des 
Kirchhofs pflegt für solche bevorrechtete Gräber vorbehalten zu sein. 
Ähnlich wird es gehalten bei der Verleihung von Kirch- 
stühlen. Es ist die Meinung, daß jedem, der die Bedingungen 
erfüllt, eine solche Verleihung erteilt werden soll, solange wenigstens 
der Vorrat reicht. Da das verliehene Recht dauert und auf andere 
übergeht, kann dieser Vorrat sich leicht erschöpfen ;andererseitsmacht 
eben diese Möglichkeit abgeleiteten Erwerbs Neuverleihungen 
minder notwendig. Der ganze Betrieb ist also doch ein anderer 
als bei der Gebrauchserlaubnis. 
Wasserges. $ 47, 8 49. Beide setzen aber, im Gegensatz zum Badischen Wasser- 
gesetze, die Zustimmung Namens des Eigentümers des Wasserlaufs, also beim 
öffentlichen des Staates, voraus und da kommt dann eben das freie Ermessen voll 
zur Wirkung. Vgl. oben Note 13. 
"? Wir sprechen hier nur von Gebundenheiten, die aus der eigenen Ordnung 
der Verleihung hervorgehen. Daneben besteht noch die Möglichkeit rechts- 
geschäftlicher Verpflichtung des Herrn der öffentlichen Sache; Beispiel: Vertrag 
der Stadt mit einer Gasgesellschaft, in welchem dieser im voraus die Erteilung 
des Rechts der Röhrenverlegung in den alten und neuen Straßenkörpern ver- 
sprochen wird. Es kann auch dem Selbstverwaltungskörper, wenn das Gesetz 
dafür genügenden Spielraum gibt, möglicherweise kraft Aufsichtsrechts befohlen 
werden, derartige Befugnisse einzuräumen. So wird im Sächs. 0,V.G. 8. Okt. 1902 
(J ahrb. UI S. 204) die Frege behandelt, ob die Aufsichtsbehörde einer Dorf- 
gemeinde auferlegen darf, die Wasserleitungsröhren der Nachbarstadt in ihre 
Straße einlegen zu lassen, ob also eine „Verleihung“ erzwingbar ist. 
"8 Vgl. oben $ 38, III.
	        
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