190 Das öftentliche Sachenrecht.
beit nach der einen oder anderen Seite hin bestehen soll. Solche
Gebundenheiten finden sich in zwei Hauptformen '”.
— Wie die Gebrauchserlaubnis kann auch die Verleihung zu-
erteilt werden in einem anstaltsmäßigen Betriebe, so daß
jeder, der gewisse allgemeine Voraussetzungen erfüllt, auf seinen
Antrag die Verleihung bekommen soll!. Das kann wie dort
lediglich durch Dienstvorschriften bestimmt sein; dann gewährt
auch dies schon eine gewisse tatsächliche Sicherheit für den
Bewerber. Es kann auch auf Rechtssatz beruhen, mit oder ohne
ergänzende Anstaltsordnungen; dann bedeutet das einen Rechts-
anspruch auf die Verleihung.
Der verfügbare Raum der öffentlichen Sache zieht von selbst
eine Grenze, über welche hinaus keine Verleihung mehr begehrt
werden kann.
In dieser Weise vollzieht sich die Verleihung von Erb-
begräbnissen, Familiengrabstätten, Dauergräbern, gleichlaufend
der Anweisung einfacher Reihengräber. Ein bestimmter Teil des
Kirchhofs pflegt für solche bevorrechtete Gräber vorbehalten zu sein.
Ähnlich wird es gehalten bei der Verleihung von Kirch-
stühlen. Es ist die Meinung, daß jedem, der die Bedingungen
erfüllt, eine solche Verleihung erteilt werden soll, solange wenigstens
der Vorrat reicht. Da das verliehene Recht dauert und auf andere
übergeht, kann dieser Vorrat sich leicht erschöpfen ;andererseitsmacht
eben diese Möglichkeit abgeleiteten Erwerbs Neuverleihungen
minder notwendig. Der ganze Betrieb ist also doch ein anderer
als bei der Gebrauchserlaubnis.
Wasserges. $ 47, 8 49. Beide setzen aber, im Gegensatz zum Badischen Wasser-
gesetze, die Zustimmung Namens des Eigentümers des Wasserlaufs, also beim
öffentlichen des Staates, voraus und da kommt dann eben das freie Ermessen voll
zur Wirkung. Vgl. oben Note 13.
"? Wir sprechen hier nur von Gebundenheiten, die aus der eigenen Ordnung
der Verleihung hervorgehen. Daneben besteht noch die Möglichkeit rechts-
geschäftlicher Verpflichtung des Herrn der öffentlichen Sache; Beispiel: Vertrag
der Stadt mit einer Gasgesellschaft, in welchem dieser im voraus die Erteilung
des Rechts der Röhrenverlegung in den alten und neuen Straßenkörpern ver-
sprochen wird. Es kann auch dem Selbstverwaltungskörper, wenn das Gesetz
dafür genügenden Spielraum gibt, möglicherweise kraft Aufsichtsrechts befohlen
werden, derartige Befugnisse einzuräumen. So wird im Sächs. 0,V.G. 8. Okt. 1902
(J ahrb. UI S. 204) die Frege behandelt, ob die Aufsichtsbehörde einer Dorf-
gemeinde auferlegen darf, die Wasserleitungsröhren der Nachbarstadt in ihre
Straße einlegen zu lassen, ob also eine „Verleihung“ erzwingbar ist.
"8 Vgl. oben $ 38, III.