$ 39. Verleihung besonderer Nutzungen. 191
— Im Gegensatz zur Gebrauchserlaubnis begründet die einmal
erteilte Verleihung ein Recht an der Öffentlichen Sache, und
ihr stehen gleich inhaltsverwandte Rechte, die nach den Ordnungen
älterer Zeiten daran begründet worden sind. Solche Rechte bedeuten
dann immer eine Schranke für weitere Verfügungen über die Sache:
Neuverleihungen dürfen grundsätzlich nicht zu ihrer Beeinträchtigung
führen. Insofern ist also die verleihende Behörde durch sie gebunden.
Diese Gebundenheit wird wirksam werden für die Verleihung
von Kirchstühlen, wie von Erbbegräbnissen. Ihr Haupt-
feld findet sie bei den besonderen Nutzungen an Öffent-
lichen Gewässern. Hier sind die vorgefundenen Rechte mannig-
faltiger und in ihrer Ausdehnung und Verletzbarkeit nicht immer
von selbst klar umgrenzt. Daher besondere Vorkehrungen zu ihrer
genaueren Abgrenzung getroffen sind!®, vor allem aber das Ver-
fahren, in welchem neue Verleihungen erteilt werden sollen,
darauf eingerichtet ist, daß die alten Berechtigten darin gebührend
zu Worte kommen. Die Vorbilder lieferte teils das Enteignungs-
verfahren, teils das Verfahren zur Genehmigung nachteiliger
Gewerbeanlagen nach Gew.Ord. $ 16ff.*°.
3. Die Wirkung der Verleihung besteht in der Begründung
einessubjektiven öffentlichen Rechts®!. Den Inhalt dieses
Rechts bildet der Besitz des durch die Verleihung bestimmten
Stückes der öffentlichen Sache, um den verleihungsmäßigen Gebrauch
davon zu machen. Ob auf die Erteilung der Verleihung ein recht-
licher Anspruch bestand oder nicht, macht für diese Wirkung des
einmal ergangenen Aktes keinen Unterschied.
Auf Grund dieses Rechts darf nun der Beliehene gewisse
Veränderungen an der öffentlichen Sache vornehmen und
'% Hierher gehört vor allem die Staumarke, der Eichpfahl; vgl. Wörterb.
d. St, und V.R. III S. 521f. Die Einrichtung gilt für öffentliche wie für nicht
öffentliche Wasserläufe.
*0 Sächs. Wasserges. $ 31, $ 33 ff.; Bad. Wasserges. $ 54; Preuß. Wasserges.
$ 64.; Württ. Wasserges. Art. 83. Bei Neuanlagen für Wassertriebwerke sind
die Vorschriften der Gew.Ord. in $ 17—$ 22 bindend (Gew.Ord. $ 23 Abs. 1).
Wie sich das dann mit den Landeswassergesetzen vereinbaren soll, macht Schwierig-
keiten; vgl. Zimmermann in Annalen 1912 S. 801ff.; Hofacker in Annalen
1913 8. 130 ff.
*! Wir sprechen hier von unserer echten Verleihung, durch welche ein
Nutzungsrecht an einer öffentlichen Sache begründet werden soll. Das da-
neben herlaufende Hilfeinstitut des bürgerlichen Rechts, bergrechtlichen Vorbildes
(gl. oben Note 13), begründet allerdings ein subjektives Recht bürgerlichrecht-
licher Art, geht uns aber demgemäß hier nicht weiter an; vgl. oben Note 4.