192 Das öffentliche Sachenrecht.
Vorrichtungen an ihr anbringen, wie es dem Zwecke des ver-
liehenen Nutzungsrechts entspricht. Die Sachen, welche dabei
tatsächlich trennbar mit ihr verbunden werden, sei es auch durch
Befestigung im Boden, Eingraben, Einrammen, Einmauern, bleiben
Eigentum des Beliehenen und unterliegen seinem Verfügungs-
recht 2%,
Der ganze Besitzstand, der sich so bildet, und der Gebrauch,
der davon gemacht wird, tritt nun von selbst in den Bannkreis der
Polizei der öffentlichen Sache, an welcher er hängt. Diese
kommt dabei in zweifacher Richtung zur Wirksamkeit:
— Sie hält die Ausübung des verliehenen Rechts in ihren
Grenzen, damit sie sich gebührend einfügt in den allgemeinen
Zweck der Öffentlichen Sache und die dafür angemessene Ordnung.
— Sie schützt den Besitz und die Ausübung des Rechts als
eines gegebenen Stückes dieser Ordnung gegen Störungen, welche
Dritte bereiten könnten.
Einen Rechtsanspruch auf diesen polizeilichen Schutz hat der
Beliehene nicht*®. Sein Recht an der Sache bedeutet immer nur,
daß die öffentliche Gewalt ihm gegenüber gebunden ist, ihn
verleihungsmäßig in Besitz und Nutzung zu belassen. Dieses sein
Recht ist vermögensrechtlicher, aber nichtsdestoweniger Öffentlich-
rechtlicher Art als Macht über die dadurch beschränkte öffentliche
Verwaltung®‘. Indem er es aber ausübt, übt er nicht selbst wieder
2 Wäre B.G.B. $ 95 Abs. 1 Satz 2 hier anwendbar, so würden wir für diese
Zutaten zu dem gleichen Ergebnis kommen. Das gäbe dann einen Gegensatz zur
Gebrauchserlaubnis, die kein „Recht“ des Verbindenden bedeutet: das Verbundene
würde da Bestandteil des Grundstücks, man müßte denn immer einen „vorüber-
gehenden Zweck“ bei der Gebrauchserlaubnis annehmen. Planck, Kom. Bd. Il
zu $ 95 Note 4, läßt als „Recht“ im Sinne des B.G.B, hier nur gelten Erbbau-
recht, Grunddienstbarkeit und Nießbrauch. Das träfe also unser verliehenes
Nutzungsrecht nicht und die verbundenen Sachen würden auch hier Bestandteil.
Entscheidend dürfte aber ein anderer Gesichtspunkt sein: die Anziehungskraft
des Grundstücks auf seine Bestandteile, wie B.G.B. 8 93 ff. sie regelt, das alte
Akzessionsrecht, wie man es nannte, ist eine privatrechtliche Wirkung des Privat-
rechts am Grundstück; für die öffentliche Sache, die dem öffentlichen Rechte
unterliegt, sind diese Bestimmungen des B.G.B. überhaupt nicht gegeben; vgl.
oben $ 86, II n. 2.
®® Ein Recht auf polizeiliches Einschreiten gib i Val.
oben Bd. 18. 298£. pP eiten ‘gibt es überhaupt nicht. YVg
bei * Wenn die neuere Wassergesetzgebung, insbesondere auch die Preußische,
e den Vorschriften über die Verleihung keinen Unterschied macht zwischen
öffentlichen und nicht öffentlichen Wasserläufen (vgl. oben $ 35 Note 41), so ist
es eben Sache der Wissenschaft, auf diesen zu achten und ihn hervorzuheben.