$ 39. Verleihung besonderer Nutzungen. 193
öffentliche Verwaltung; er benutzt die öffentliche Sache für seine
Sonderzwecke, privatwirtschaftlich %.
Dementsprechend ist auch sein Eigentum an den angebrachten
Vorrichtungen privatrechtlicher Natur. Und die Beziehungen, in
welchen er bei Besitz und Ausübung des Nutzungsrechts selbst zu
anderen tritt, sind bestimmt, durch das bürgerliche Recht geordnet
zu werden. Rechtswidrige Beschädigung, die ihm zugefügt wird,
begründet einen Schadensersatzanspruch nach B.G.B. Das Recht
ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, übertragbar ?*; die Regeln
des B.G.B. über vertragsmäßige und erbrechtliche Rechtsübergänge
sind maßgebend. Überall gilt hier das Recht zwischen Gleichen,
nicht Öffentliches Recht.
Bürgerlichrechtlich ist auch die Pflicht des tatsächlichen
Besitzers der verliehenen Nutzung, si6 dem wahren Berechtigten
herauszugeben, sowie die Pflicht zur Beseitigung der Störung, zur
Sicherstellung künftiger Unterlassung und zur Anerkennung des
unbegründeterweise bestrittenen fremden Rechts daran.
Aus der Art, wie die Grenzlinie zwischen öffentlichem und
bürgerlichem Recht hier läuft, ergibt sich dann auch die grund-
sätzliche Verteilung der Zuständigkeitenzur Entscheidung
von Streitfällen®.
Für den Privatfluß ist es richtig, daß das verliehene Recht „ein reines Privatrecht
sei, obgleich es auf einem öffentlichrechtlichen Akte beruht“ (Holtz und Kreutz,
Preuß, Wasserges. I S. 431). Aber nun darf man doch nicht der an sich recht
erklärlichen Neigung nachgeben und ohne weiteres verallgemeinern. Es ist etwas
anderes, ob dem Untertanen ein Recht begründet wird am privatrechtlichen Rechte
seines Mituntertanen, und ob ihm ein solches begründet werden soll am Macht-
gebiete der öffentlichen Verwaltung. Auch letzteren Falles ist es ein Privatrecht,
aber kein privatrechtliches Recht.
°5 Stichkanal, Anlegestelle, Badeanstalt, Privathafenanlage, Kirchstuhl, Grab-
stätte, Privatbrücke über den öffentlichen Fluß werden für ihre Benutzung Privat-
angelegenheiten des Beliehenen. Wenn die verliehene Nutzung mit der Verleihung
eines Öffentlichen Unternehmens sich verbindet, liegt die Sache in diesem Punkte
nicht anders; die Grenzlinie zwischen bürgerlichem und öffentlichem Recht, die
wir hier untersuchen, findet bei dieser anderen Art der Verleihung ihr Gegen-
Stück; vgl. unten $ 50, II n. 2. .
*© Die Gesetze bestimmen jetzt meistens, daß der Rechtsübergang nur mit
dem „Unternehmen“ stattfindet: Sächs. Wasserges. $ 26 Abs. 2; Preuß. Wasserges.
$ 81 Abs. 1; Württ. Wasserges. Art. 39.
9 Vgl. oben Bd. I S. 178f. Verschiebungen der Zuständigkeit durch
besondere Gesetzesbestimmungen (Bd. I S.180f.) finden sich namentlich auf dem
‚Gebiete wasserrechtlicher Verleihungen; vgl. z. B. Bad. Wasserges. $ 117ff. Wenn
das Preuß. Wasserges. $ 81 sagt: „das verliehene Recht ist im Rechtswege ver-
folgbar“, so ist damit keineswegs wie Holtz und Kreutz I S. 431 aufstellen,
Binding, Handbuch. VL. 2: Otto Mayer. Verwaltungsrecht. II. 2. Aufl. 13