Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

194 Das öffentliche Sachenrecht. 
Die polizeiliche Machtentfaltung zum Schutz der guten Ordnung 
der öffentlichen Sache einschließlich der bestehenden Nutzungs- 
rechte geht ihren eigenen Weg; sie gehört nicht zu der Frage 
des Rechtsschutzes ®®, 
Streit zwischen dem, der das verliehene Nutzungsrecht be- 
ausprucht und dem Gemeinwesen, von dem es abgeleitet wird, ist 
Verwaltungssache®®, 
Streit um das Recht zwischen Einzelnen und ebenso um 
Schadensersatz wegen seiner behaupteten Verletzung zwischen 
solchen ist bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Sofern es 
dabei für die Gültigkeit und den Umfang des Rechts auf eine 
Würdigung des Verleihungsaktes ankommt, wird Z.Pr.O. $ 148 
maßgebend werden, wonach es dem Gerichte freisteht, das Ver- 
fahren auszusetzen, bis daß der Ausspruch der Verwaltungsbehörde 
eingeholt ist®°, 
„zum Ausdruck gebracht, daß das verliehene Recht ein reines Privatrecht ist“. 
Vgl. oben Bd. IS. 181. 
28 0.V.G. 10. Dez. 1884 (Reger V S. 389): Bei Streitigkeiten zwischen den 
Einzelnen über Kirchstuhlberechtigungen gilt, „daß polizeiliche Anordnungen 
etwaigen richterlichen Urteilen über solche Ansprüche gegenüber immer nur die 
Bedeutung interimistischer Maßnahmen haben“. 
#® Nach Preußischem Recht wird hier die Klage meist der Unzuständigkeit 
des Gerichts begegnen als gegen eine polizeiliche Verfügung gerichtet: C.C.H. 
18. März 1865 (Just.Min.Bl. S. 134); O.Tr. 4. Jan. 1867 (Str. LXVII S. 13). Anders, 
wenn die beklagte Verwaltung das Recht als solches bestreitet und dieses als 
„ein durch Verjährung erworbenes Privatrecht“ in Anspruch genommen wird: R.G. 
5. Mai 1882 (Entsch. VII S. 186). Hier ist eben die Grundlage selbst ins Privat- 
rechtliche verschoben. — Holtz und Kreutz, welche die verliehene Wasser- 
nutzung auch am öffentlichen Fluß privatrechtlich auffassen, wollen gleichwohl 
(Pr. Wasserges. I S. 432) zugeben, „daß auch im Verwaltungsstreitverfahren über 
den Umfang des verliehenen Rechts gestritten und entschieden werden kann, z.B. 
wenn die Wasserpolizeibehörde gegen eine ihrer Ansicht nach über das verliehene 
Recht hinausgehende Benutzung des Wasserlaufs einschreitet“. Allein das Urteil 
des Oberverwaltungsgerichts, welches hier über die Anfechtungsklage zu erkennen 
hat, entscheidet nicht über das verlieiene Recht und seinen Umfang und macht 
nicht Rechtskraft dafür, sondern nur über die Gültigkeit der polizeilichen Ver- 
fügung (vgl. oben Bd. I S. 176). Wenn man das verliehene Recht auch am Strome 
für privatrechtlicher Natur erklärt, so muß man sich schon darein ergeben, daß 
seine Begründung und sein Umfang von den bürgerlichen Gerichten auch der 
Verwaltung gegenüber bindend festgestellt wird, und nur von ihnen. 
®° Hierüber Bd. I S. 184. — Im obigen Sinne unterscheidet die beiden 
Fälle Schelcher, Sächs. Wasserges. S. 34: „Es wird in jedem einzelnen Falle 
danach gefragt werden müssen, ob es sich um ein Rechtsverhältnis des Einzelnen 
gegenüber der Staatsgewalt handelt, dessen Beurteilung nur der Verwaltung bzw. 
den Verwaltungsgerichten untersteht, oder um Rechtsverbältnisse Einzelner zu-
	        
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