194 Das öffentliche Sachenrecht.
Die polizeiliche Machtentfaltung zum Schutz der guten Ordnung
der öffentlichen Sache einschließlich der bestehenden Nutzungs-
rechte geht ihren eigenen Weg; sie gehört nicht zu der Frage
des Rechtsschutzes ®®,
Streit zwischen dem, der das verliehene Nutzungsrecht be-
ausprucht und dem Gemeinwesen, von dem es abgeleitet wird, ist
Verwaltungssache®®,
Streit um das Recht zwischen Einzelnen und ebenso um
Schadensersatz wegen seiner behaupteten Verletzung zwischen
solchen ist bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Sofern es
dabei für die Gültigkeit und den Umfang des Rechts auf eine
Würdigung des Verleihungsaktes ankommt, wird Z.Pr.O. $ 148
maßgebend werden, wonach es dem Gerichte freisteht, das Ver-
fahren auszusetzen, bis daß der Ausspruch der Verwaltungsbehörde
eingeholt ist®°,
„zum Ausdruck gebracht, daß das verliehene Recht ein reines Privatrecht ist“.
Vgl. oben Bd. IS. 181.
28 0.V.G. 10. Dez. 1884 (Reger V S. 389): Bei Streitigkeiten zwischen den
Einzelnen über Kirchstuhlberechtigungen gilt, „daß polizeiliche Anordnungen
etwaigen richterlichen Urteilen über solche Ansprüche gegenüber immer nur die
Bedeutung interimistischer Maßnahmen haben“.
#® Nach Preußischem Recht wird hier die Klage meist der Unzuständigkeit
des Gerichts begegnen als gegen eine polizeiliche Verfügung gerichtet: C.C.H.
18. März 1865 (Just.Min.Bl. S. 134); O.Tr. 4. Jan. 1867 (Str. LXVII S. 13). Anders,
wenn die beklagte Verwaltung das Recht als solches bestreitet und dieses als
„ein durch Verjährung erworbenes Privatrecht“ in Anspruch genommen wird: R.G.
5. Mai 1882 (Entsch. VII S. 186). Hier ist eben die Grundlage selbst ins Privat-
rechtliche verschoben. — Holtz und Kreutz, welche die verliehene Wasser-
nutzung auch am öffentlichen Fluß privatrechtlich auffassen, wollen gleichwohl
(Pr. Wasserges. I S. 432) zugeben, „daß auch im Verwaltungsstreitverfahren über
den Umfang des verliehenen Rechts gestritten und entschieden werden kann, z.B.
wenn die Wasserpolizeibehörde gegen eine ihrer Ansicht nach über das verliehene
Recht hinausgehende Benutzung des Wasserlaufs einschreitet“. Allein das Urteil
des Oberverwaltungsgerichts, welches hier über die Anfechtungsklage zu erkennen
hat, entscheidet nicht über das verlieiene Recht und seinen Umfang und macht
nicht Rechtskraft dafür, sondern nur über die Gültigkeit der polizeilichen Ver-
fügung (vgl. oben Bd. I S. 176). Wenn man das verliehene Recht auch am Strome
für privatrechtlicher Natur erklärt, so muß man sich schon darein ergeben, daß
seine Begründung und sein Umfang von den bürgerlichen Gerichten auch der
Verwaltung gegenüber bindend festgestellt wird, und nur von ihnen.
®° Hierüber Bd. I S. 184. — Im obigen Sinne unterscheidet die beiden
Fälle Schelcher, Sächs. Wasserges. S. 34: „Es wird in jedem einzelnen Falle
danach gefragt werden müssen, ob es sich um ein Rechtsverhältnis des Einzelnen
gegenüber der Staatsgewalt handelt, dessen Beurteilung nur der Verwaltung bzw.
den Verwaltungsgerichten untersteht, oder um Rechtsverbältnisse Einzelner zu-