Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 39. Verleihung besonderer Nutzungen. 195 
4. Das Erlöschen der Verleihung hat eine gewisse äußerliche 
Verwandtschaft mit dem der Polizeierlaubnis (vgl.oben Bd. I S. 262 fl.). 
Der große Unterschied, daß es sich hier nicht um eine bloße 
Wiederherstellung der natürlichen Freiheit handelte, sondern um 
eine gewährte Nützlichkeit und um die Begründung eines Rechts 
daran, gibt aber dazwischen den Erlöschungsgründen hier 
eine so ausgeprägte Eigenart, daß man sich wohl hüten muß, all- 
zuviel von dort herüberzunehmen. 
An der Spitze steht eine Gruppe von Gründen allgemeiner 
Natur, die bei jedem Verwaltungsakt denkbar sind, deshalb auch 
bei Polizeierlaubnis und Verleihung gleichermaßen auftreten. Da- 
hin gehört das Rückgängigwerden wegen Rechtsungültigkeit 
oder Erschleichung (vgl. Bd. I S. 266f.), die Befristung, 
der vorbehaltene Widerruf, die Verwirkung wegen nicht er- 
füllter Auflage (Bd. I S. 261£. u. hier unten III n. 1). 
Dagegen ist der Verleihung besonders der Endigungsgrund 
des Verzichtes: die einseitige Erklärung des Berechtigten, 
gegenüber der Behörde abgegeben, wirkt zerstörlich ®!. 
Sodann erweist sich als bedeutsam der tatsächlicheBestand 
der Verwendung, welche die verliehene Nutzung zu finden 
bestimmt ist: das Recht selbst kann abhängig gemacht sein von 
dem fortdauernden Zusammenhange mit ihm. Wie die Übertragung 
nur statthaft ist, wenn der neue Berechtigte zugleich das Unter- 
nehmen fortführt (oben Note 26), so kann die Verleihung erlöschen, 
wenn das Unternehmen nicht in bestimmter Frist ins Werk gesetzt 
oder während einer gewissen Zeitdauer außer Betrieb gesetzt wird. 
Das versteht sich allerdings nicht von selbst, aber Gesetz oder 
ausdrückliche Verleihungsklausel fügen gern solche Bedingtheiten 
bei®, Auch die eingetretene tatsächliche Unmöglichkeit des 
Unternehmens muß dann die gleiche Wirkung haben®®. In der 
Verleihung kann dieses Unternehmen mehr oder weniger genau 
umschrieben und dadurch dem Beliehenen weniger oder mehr 
EG 
einander.“ Die dort noch weiter gemachten Unterscheidungen beziehen sich nicht 
auf unseren Fall. 
9 Vgl. oben Bd. I S. 265. Sächs. Wasserges. $ 36 Ziff. 1: „Durch den der 
Verwaltungsbehörde oder der Gemeindebehörde gegenüber schriftlich oder zu 
Protokoll erklärten Verzicht des Berechtigten.“ Ebenso Bad. Wasserges. $51 zifl. 1. 
®® Preuß, Wasserges. $ 60, $ 85 Abs. 1 Ziff. 4; Bad. Wasserges. $ 51 Abs. 1 
Zifl. 2, Abs, 2; Bayr. Wasserges. Art. 61; Württ. Wasserges. Art. 36; Sächs. 
Wasserges. $ 36 Abs. 1 Ziff. 5 u. 6. 
* Ausdrücklich vorgeschrieben im Bad. Wasserges. $ 47 Abs. 3 zit. 3. 
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