$ 39. Verleihung besonderer Nutzungen. 195
4. Das Erlöschen der Verleihung hat eine gewisse äußerliche
Verwandtschaft mit dem der Polizeierlaubnis (vgl.oben Bd. I S. 262 fl.).
Der große Unterschied, daß es sich hier nicht um eine bloße
Wiederherstellung der natürlichen Freiheit handelte, sondern um
eine gewährte Nützlichkeit und um die Begründung eines Rechts
daran, gibt aber dazwischen den Erlöschungsgründen hier
eine so ausgeprägte Eigenart, daß man sich wohl hüten muß, all-
zuviel von dort herüberzunehmen.
An der Spitze steht eine Gruppe von Gründen allgemeiner
Natur, die bei jedem Verwaltungsakt denkbar sind, deshalb auch
bei Polizeierlaubnis und Verleihung gleichermaßen auftreten. Da-
hin gehört das Rückgängigwerden wegen Rechtsungültigkeit
oder Erschleichung (vgl. Bd. I S. 266f.), die Befristung,
der vorbehaltene Widerruf, die Verwirkung wegen nicht er-
füllter Auflage (Bd. I S. 261£. u. hier unten III n. 1).
Dagegen ist der Verleihung besonders der Endigungsgrund
des Verzichtes: die einseitige Erklärung des Berechtigten,
gegenüber der Behörde abgegeben, wirkt zerstörlich ®!.
Sodann erweist sich als bedeutsam der tatsächlicheBestand
der Verwendung, welche die verliehene Nutzung zu finden
bestimmt ist: das Recht selbst kann abhängig gemacht sein von
dem fortdauernden Zusammenhange mit ihm. Wie die Übertragung
nur statthaft ist, wenn der neue Berechtigte zugleich das Unter-
nehmen fortführt (oben Note 26), so kann die Verleihung erlöschen,
wenn das Unternehmen nicht in bestimmter Frist ins Werk gesetzt
oder während einer gewissen Zeitdauer außer Betrieb gesetzt wird.
Das versteht sich allerdings nicht von selbst, aber Gesetz oder
ausdrückliche Verleihungsklausel fügen gern solche Bedingtheiten
bei®, Auch die eingetretene tatsächliche Unmöglichkeit des
Unternehmens muß dann die gleiche Wirkung haben®®. In der
Verleihung kann dieses Unternehmen mehr oder weniger genau
umschrieben und dadurch dem Beliehenen weniger oder mehr
EG
einander.“ Die dort noch weiter gemachten Unterscheidungen beziehen sich nicht
auf unseren Fall.
9 Vgl. oben Bd. I S. 265. Sächs. Wasserges. $ 36 Ziff. 1: „Durch den der
Verwaltungsbehörde oder der Gemeindebehörde gegenüber schriftlich oder zu
Protokoll erklärten Verzicht des Berechtigten.“ Ebenso Bad. Wasserges. $51 zifl. 1.
®® Preuß, Wasserges. $ 60, $ 85 Abs. 1 Ziff. 4; Bad. Wasserges. $ 51 Abs. 1
Zifl. 2, Abs, 2; Bayr. Wasserges. Art. 61; Württ. Wasserges. Art. 36; Sächs.
Wasserges. $ 36 Abs. 1 Ziff. 5 u. 6.
* Ausdrücklich vorgeschrieben im Bad. Wasserges. $ 47 Abs. 3 zit. 3.
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