Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 640 — 
Vereinbarung 
der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse. 
Die Bundesregierungen sind übereingekommen, für die gegenseitige Anerkennung der 
Reifezeugnisse, welche Angehörige des Deutschen Reichs an öffentlichen deutschen Gymnasien, 
Realgymnasien und Oberrealschulen nach Abschluß des ganzen Lehrganges erwerben, fortan 
folgende Grundsätze zu befolgen: 
1. Die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich nur auf diejenigen oben 
bezeichneten höheren Schulen (Vollanstalten), bei denen folgende Bedingungen er— 
füllt werden: 
a) Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre; die Aufnahme in die 
unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor der Vollendung des neunten 
Lebensjahrs. 
b) Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten Klasse aller drei Schul— 
arten: Religionslehre, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Mathematik und 
Naturkunde; ferner 
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Realgymnasien und Oberrealschulen: Französisch, Englisch und 
Zeichnen, außerdem bei den Realgymnasien: Lateinisch. 
c) Für die bei den drei Schularten am Schlusse des ganzen Lehrganges in den 
einzelnen allgemein verbindlichen Lehrfächern zu erfüllenden Zielforderungen 
gelten als Mindestmaß im wesentlichen die aus den preußischen Lehrplänen 
für die höheren Schulen von 1901 sich ergebenden Lehrziele. 
d) Der Unterricht wird, unvermeidliche vorübergehende Vertretungen ausge- 
nommen, nur von Lehrern erteilt, welche sich über ihre Befähigung für die 
ihnen gestellte Lehraufgabe ordnungsmäßig ausgewiesen haben. 
2. Bei einem Anstaltswechsel erfolgt die Aufnahme eines Schülers nur nach Beibringung 
eines Entlassungszeugnisses der vorher von ihm besuchten Anstalt und nicht in eine 
höhere Klasse oder Abteilung, als nach diesem Zeugnis die Reife bei ihm vor- 
handen ist. 
Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungsmäßigen Lehrdauer 
einen Zeitgewinn nicht einbringen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann 
zulässig, wenn Schüler infolge dienstlicher Versetzung des Vaters oder aus ähnlichen 
gewichtigen Gründen aus einem Gebiete des Deutschen Reichs mit Osterbeginn des 
Schuljahrs in ein solches mit Herbstbeginn oder umgekehrt übertreten; in derartigen
	        
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