Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

200 Das öffentliche Sachenrecht. - 
pflichtungen für ihn zu begründen. Wir sprechen hier von 
Auflagen, die dem Beliehenen gemacht werden. Sie können 
rechtssatzmäßig vorgeschrieben sein, so daß sie von selbst wirksam 
werden gleich der bürgerlichrechtlichen Regelung des Inhalts der 
Rechtsgeschäfte. Sie können auch durch den Inhalt des Verleihungs- 
aktes erst geschaffen werden, der den Beliehenen rechtsgültig so 
belastet vermöge seiner Unterwerfung“. Wir unterscheiden 
folgende Fälle: 
‘1. Das verliehene Recht steht unter den Bedingungen der 
Polizei der öffentlichen Sache. Seine Ausübung darf nicht dazu 
führen, daß deren Brauchbarkeit mehr als in der verliehenen 
Nutzung notwendig gegeben ist, beeinträchtigt werde. Die Polizei 
setzt das durch in ihren gewöhnlichen Formen. Der Verleihungs- 
akt selbst hilft dazu, indem er das Recht genauer abgrenzt und 
Vorschriften gibt, wie der Beliehene sich zu verhalten und ein- 
zurichten hat, um Störungen zu verhüten. Das sind dann Auf- 
lagen polizeilicher Natur, die nur in der Art ibrer Ent- 
stehung abweichen von den gewöhnlichen Formen polizeilicher 
Befehle. Sie gleichen den Auflagen bei der Polizeierlaubnis ** 
und werden von der Behörde, welche der Polizei der öffentlichen 
Sache vorsteht, nach dem Vorbilde jener gehandhabt#. Auch 
eine Zurücknahme der Verleihung wegen Nichterfüllung solcher 
Auflagen ist statthaft: sie geschieht aber durch die Verleihungs- 
behörde #®. 
2. Die Verleihung geschieht zwecks der Verwendung und Aus- 
nutzung des verliebenen Rechts, zunächst zum Vorteil des Beliehenen. 
Es kann aber darüber hinaus ein Vorteil Anderer, in engerem 
oder weiterem Kreise damit erstrebt werden, denen das so geförderte 
Unternehmen nützlich gemacht werden soll. Das führt dann zu 
Verwendungsauflagen. Sie sind selbstverständlich nicht 
polizeilicher, aber doch wie die ganze Verleihung öffentlichrechtlicher 
Natur. Die Verwaltung nimmt sie wahr mit ihren gewöhnlichen 
Zwangsmitteln; am letzten Ende steht auch hier die Möglichkeit 
der Zurücknahme der Verleihung. 
4% Vgl. oben Bd. I S. 100 Note 12. 
“4 Vgl. oben Bd. I S.261. Die Verwandtschaft tritt namentlich beim Sächs. 
Wasserges. $ 27 Abs. 1 stark hervor; dazu Schelcher, Kom. S. 104 Note 1. 
#5 Pr. Wasserges. $ 83, 
#6 Pr. Wasserges. $ 85 Abs. 1 Ziff. 4; Bad. Wasserges. $ 47 Abs. 3 Ziff. 2. 
Die „Bedingungen“, deren Nichterfüllung hiernach die Zurücknahme ermöglicht, 
umfassen auch die übrigen jetzt noch zu besprechenden Lasten.
	        
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