200 Das öffentliche Sachenrecht. -
pflichtungen für ihn zu begründen. Wir sprechen hier von
Auflagen, die dem Beliehenen gemacht werden. Sie können
rechtssatzmäßig vorgeschrieben sein, so daß sie von selbst wirksam
werden gleich der bürgerlichrechtlichen Regelung des Inhalts der
Rechtsgeschäfte. Sie können auch durch den Inhalt des Verleihungs-
aktes erst geschaffen werden, der den Beliehenen rechtsgültig so
belastet vermöge seiner Unterwerfung“. Wir unterscheiden
folgende Fälle:
‘1. Das verliehene Recht steht unter den Bedingungen der
Polizei der öffentlichen Sache. Seine Ausübung darf nicht dazu
führen, daß deren Brauchbarkeit mehr als in der verliehenen
Nutzung notwendig gegeben ist, beeinträchtigt werde. Die Polizei
setzt das durch in ihren gewöhnlichen Formen. Der Verleihungs-
akt selbst hilft dazu, indem er das Recht genauer abgrenzt und
Vorschriften gibt, wie der Beliehene sich zu verhalten und ein-
zurichten hat, um Störungen zu verhüten. Das sind dann Auf-
lagen polizeilicher Natur, die nur in der Art ibrer Ent-
stehung abweichen von den gewöhnlichen Formen polizeilicher
Befehle. Sie gleichen den Auflagen bei der Polizeierlaubnis **
und werden von der Behörde, welche der Polizei der öffentlichen
Sache vorsteht, nach dem Vorbilde jener gehandhabt#. Auch
eine Zurücknahme der Verleihung wegen Nichterfüllung solcher
Auflagen ist statthaft: sie geschieht aber durch die Verleihungs-
behörde #®.
2. Die Verleihung geschieht zwecks der Verwendung und Aus-
nutzung des verliebenen Rechts, zunächst zum Vorteil des Beliehenen.
Es kann aber darüber hinaus ein Vorteil Anderer, in engerem
oder weiterem Kreise damit erstrebt werden, denen das so geförderte
Unternehmen nützlich gemacht werden soll. Das führt dann zu
Verwendungsauflagen. Sie sind selbstverständlich nicht
polizeilicher, aber doch wie die ganze Verleihung öffentlichrechtlicher
Natur. Die Verwaltung nimmt sie wahr mit ihren gewöhnlichen
Zwangsmitteln; am letzten Ende steht auch hier die Möglichkeit
der Zurücknahme der Verleihung.
4% Vgl. oben Bd. I S. 100 Note 12.
“4 Vgl. oben Bd. I S.261. Die Verwandtschaft tritt namentlich beim Sächs.
Wasserges. $ 27 Abs. 1 stark hervor; dazu Schelcher, Kom. S. 104 Note 1.
#5 Pr. Wasserges. $ 83,
#6 Pr. Wasserges. $ 85 Abs. 1 Ziff. 4; Bad. Wasserges. $ 47 Abs. 3 Ziff. 2.
Die „Bedingungen“, deren Nichterfüllung hiernach die Zurücknahme ermöglicht,
umfassen auch die übrigen jetzt noch zu besprechenden Lasten.