Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 39. Verleiliung besonderer Nutzungen. 901 
In solcher Weise werden namentlich Stauwerke zu Kraft- 
anlagen und Entwässerungsvorrichtungen Anderen nutzbar gemacht *", 
Die umfassendste Bedeutung erlangt aber diese Art der 
Behandlung des verliehenen Rechts, wenn das Unternehmen, dem 
es zu dienen hat, selbst als ein Öffentliches angesehen ist und der 
mit der besonderen Nutzung Ausgestattete zugleich der 
Beliehene ist für dieses öffentliche Unternehmen. 
Hier treffen dann die zwei verschiedenen Arten von Verleihung 
zusammen*®. Der Nutzungsberechtigte erhält durch seine Stellung 
als beliehener Unternehmer zugleich feste Pflichten auferlegt für 
die Art, wie er sein Recht behandeln und verwenden soll. Die 
Durchsetzung dieser Pflichten bestimmt sich nach dem Rechte 
der Unternehmensverleihung *. 
3. Der Verleihende kann allerleibesondereNebenvorteile 
bei der Verleihung sich ausbedingen — Nebenvorteile, sofern sie 
picht auf die Art der Verwendung des Nutzungsrechts selbst sich 
beziehen, aber doch in einem gewissen Zusammenhang mit der 
dabei zu entwickelnden Tätigkeit stehen und diese nun für den 
Verleiher in Anspruch nehmen als öffentliche Lasten, die 
darauf gelegt sind. Es wäre unzulässig, willkürlich ausgedachte 
Leistungen bei dieser Gelegenheit herausschlagen zu wollen. Das 
Gesetz kann den Spielraum noch weiter verengern. Hauptbeispiele 
  
#7 Besonders ausführlich sieht das vor Bad. Wasserges. $ 44. 
8 Vgl. hier oben Eing. S. 181. 
“ Wenn ein Straßenbahnunternehmen „konzessioniert“ wird, das die Land- 
straße benutzen soll, so gewährt der Staat hier zweierlei verschiedene Dinge: das 
öffentliche Unternehmen zur Ausübung und seine öffentliche Sache zur Benutzung. -- 
Brücken und Fähranstalten, die dem öffentlichen Verkehr dienen sollen, bedürfen 
möglicherweise schon als solche einer staatlichen Verleihung vermöge des Wege- 
regals (unten $ 49 Note 13). Kommt hinzu, daß sie über einen öffentlichen Fluß 
führen, so bedeutet das zugleich die Verleihung eines besonderen Nutzungsrechts 
an diesem (Wörterb. d. D. St. u. Verw.R. I S. 750 ff). Das Sächs. Wasserges.. 
das sonst überall die Verleihung besonderer Nutzungsrechte als Erlaubnis be- 
zeichnet (oben Note 13), spricht gleichwohl von Verleihung des Rechts zum 
ngewerbsmäßigen Betrieb von Fähren“, wenn es sich um einen öffentlichen Fluß 
handelt ($ 25 Abs. l); die andere Art von Verleihung spielt hier herein. 
Die Urheber der beiden Arten von Verleihung können aber auch auseinander- 
gehen. Hauptfall: Straßenbahngesellschaft, vom Staate konzessioniert, welche die 
Gemeindestraße benutzen soll. Jeder der beiden würde dann berufen sein, die- 
jenigen Vorschriften zu machen, die sein Stück öffentlicher Verwaltung erheischen 
mag. Ein Widerstreit kann durch einen Vorrang des staatlichen Verleihers seine 
Lösung finden. So nach Preuß. Kl.Bahnen-Ges. v. 28. Juli 1892 $ 7, wonach „die 
Zustimmung des Unterhaltungspflichtigen (des Straßenherrn) ergänzt werden kann“. 
Das wird aber wichtiger in dem jetzt gleich zu behandelnden Fall.
	        
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